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Praxiskommentar: Verfahrensfragen und Prozesstaktik (§ 2048 BGB)

Verfahrensfragen und Prozesstaktik

I. Abgrenzung Teilungsanordnung zum Vorausvermächtnis im Prozess

Ist zwischen den Erben str., ob eine Teilungsanordnung vorliegt, so kann und sollte dies im Vorfeld der Auseinandersetzung durch Feststellungsklage geklärt werden. Geht es um die Abgrenzung zum Vorausvermächtnis, kann der Begünstigte vorab sogleich auf Erfüllung des Vermächtnisses klagen.

 

II. Beweislast

Steht zwischen den Parteien das Vorliegen eine Teilungsanordnung im Streit, so gibt es keine Zweifelsregelung in der einen oder anderen Richtung: Es gelten die Grundsätze zur Pflicht der Testamentsauslegung durch das Gericht nach §§ 133, 2084 BGB mit dem Ziel, den wahren Willen des Erblassers zu ermitteln.[1] Anhaltspunkte jenseits des reinen Wortlauts der letztwilligen Verfügung hat somit derjenige darzulegen und zu beweisen, der eine ihm günstige Auslegung – möglicherweise auch entgegen dem Wortlaut des Testaments – behauptet. Ist es streitig, ob der Erblasser eine Teilungsanordnung angeordnet hat, und führt die Auslegung zu keiner Überzeugungsbildung des Richters, so muss er sich „notfalls mit dem Sinn begnügen, der dem Erblasserwillen mutmaßlich am ehesten entspricht“.[2] Gelangt der Tatrichter durch Auslegung zu dem Ergebnis, dass der Erblasser eine Teilungsanordnung verfügt hat, und ist in dem Testament hinsichtlich der Frage der Ausgleichung keinerlei Bestimmungen getroffen, so spricht dieses „Schweigen des Testaments für einen Wertausgleich“.[3] Wer sich dagegen darauf beruft, dass er lediglich eine „vergünstigte“ Ausgleichszahlung (geringeren Wertausgleich) zu leisten habe (also unter dem wahren Verkehrswert, im Sinne einer überquotalen Teilungsanordnung), muss mithin Umstände darlegen und beweisen, die zu einer Auslegung der letztwilligen Verfügung in diesem Sinne führen.[4]

Wer sich darauf beruft, gar keine Ausgleichszahlung zu schulden, behauptet damit im Regelfall letztlich das Vorliegen eines Vorausvermächtnisses.[5] Er muss diejenigen Tatsachen darlegen und beweisen, die eine entsprechende für ihn günstige Auslegung der letztwilligen Verfügung stützen.[6]

Eine Beweiserhebung über die offenbare Unbilligkeit ist nicht ausgeschlossen.[7] Sie muss sich jedoch auf die Frage beschränken, ob die Unbilligkeit für einen Sachkundigen offensichtlich war.[8]

 

Steuerrechtliche Fragen

I. Erbschaftsteuer

Da durch die Teilungsanordnung ein Miterbe nicht mehr erhält, als ihm aufgrund seiner Erbquote zusteht, ist die Teilungsanordnung grundsätzlich erbschaftsteuerlich unbeachtlich,[9] auch wenn sie verbindlich angeordnet[10] ist oder zum Nachlass ein Hof im Sinn der HöfeO gehört.[11] Die Erbschaftsteuerrichtlinien tragen dem Rechnung in R E 3.1. Abs. 1 S. 3 ErbStR 2019.

Durch die Erbschaftsteuerreform 2009 sowie der Neuregelung des ErbStG vom 4.11.2016 aufgrund der Entscheidung des BVerfG vom 17.12.2014[12] hat sich die Situation jedoch geändert, wenn der Erblasser durch Teilungsanordnung erbschaftsteuerlich privilegiertes Vermögen – Familienheim (§ 13 Abs. 1 Nr. 4b, c ErbStG), Betriebsvermögen (§§ 13a, 13b ErbStG) oder von zu Wohnzwecken vermietete Grundstücken (§ 13d ErbStG) – einem oder mehreren Erben zugewiesen hat.[13] Die Steuerbefreiungen nach § 13 Abs. 1 Nr. 4b und c ErbStG, § 13d Abs. 1 ErbStG, die Bewertungsprivilegien nach § 13a ErbStG sowie die Tarifbegrenzung bei Betriebsvermögen gem. § 19a Abs. 2 ErbStG kommen ausschließlich demjenigen zugute, der den erbschaftsteuerlich privilegierten Gegenstand auch erhält.[14]

Sind Miterben aufgrund einer Teilungsanordnung des Erblassers verpflichtet, nach § 13a ErbStG begünstigtes Vermögen auf einen Miterben zu übertragen, können diese übertragenden Miterben die steuerliche Befreiungen nach § 13a ErbStG nicht in Anspruch nehmen, § 13a Abs. 5 S. 2 ErbStG, R E 13a11 Abs. 1 S. 4 ErbStR 2019: Die steuerliche Privilegierung „hängt am Betrieb und nicht am Erwerber“.[15] Gleiches gilt für das steuerlich privilegierte selbstgenutzte Familienwohnheim, § 13 Abs. 1 Nr. 4b ErbStG.[16]

Bei der überquotalen Teilungsanordnung erhält der begünstigte Miterbe „mehr“. Der Wert der „ersparten“ Ausgleichung ist mit dem gemeinen Wert bei der Ermittlung der Erbschaftsteuer anzusetzen, § 12 Abs. 1 ErbStG, § 9 Abs. 1 BewG.[17] Der Wert der Ausgleichsverpflichtung ist beim erbschaftsteuerlichen Erwerb der übrigen Miterben in der Höhe abzuziehen, in welcher der durch die Teilungsanordnung begünstigte Miterbe einen Ausgleich hätte zahlen müssen, wenn er nicht aufgrund der überquotalen Teilungsanordnung vom Erblasser von dieser Pflicht befreit worden wäre, § 10 Abs. 5 Nr. 2 ErbStG.[18]

 

II. Einkommensteuer

Dem begünstigten Erben wird i.R.d. Teilungsanordnung regelmäßig nicht bloß der Gegenstand, sondern dazu auch die Früchte, die der Gegenstand abwirft, zugewiesen. In diesem Fall ist die Teilungsanordnung einkommensteuerrechtlich zu beachten. Voraussetzung ist allerdings, dass die Teilungsanordnung auch wie vom Erblasser vorgesehen vollzogen wird.[19] Der BFH ist damit ausdrücklich vom BMF-Schreiben vom 11.1.1993[20] abgewichen. Das BMF hat danach das BMF-Schreiben vom 11.1.1993 durch das BMF-Schreiben vom 5.12.2002[21] sowie die BMF-Schreiben vom 14.3.2006[22] und 30.3.2006[23] ergänzt. Die zeitliche Begrenzung für die rückwirkende Zurechnung der Einkünfte ist danach weggefallen.[24] Nach Auffassung der Finanzverwaltung muss jedoch u.a. eine „klare und rechtlich bindende Vereinbarung über die Auseinandersetzung und ihre Modalitäten vorliegen“.[25]

 

III. Grunderwerbsteuer

Der ungeteilte Übergang einer Immobilie auf die Erbengemeinschaft durch den Erbfall ist nach § 3 Nr. 2 S. 1 GrEStG grunderwerbsteuerfrei.[26] Grundsätzlich ist auch die nachfolgende Übertragung von Immobilien auf Miterben im Rahmen und zur Auseinandersetzung der Erbengemeinschaft grunderwerbsteuerfrei, § 3 Nr. 3 S. 1 GrEStG. Diese Befreiung gilt jedoch lediglich für eine (die erste) Übertragung des Immobilieneigentums von der Erbengemeinschaft auf einen Miterben.[27] Die Art der Teilungsanordnung (Übernahmerecht oder Übernahmepflicht) ist auch mit Blick auf die Rspr. des BFH zur Grunderwerbsteuerpflicht eines Kaufrechtsvermächtnisses[28] ohne Bedeutung: auch hier bleibt die erste Übertragung des Immobilieneigentums von der Erbengemeinschaft auf einen Miterben grunderwerbsteuerfrei, § 3 Nr. 3 S. 1 GrEStG.[29]

 

Ein Auszug aus dem Buch Damrau/Tanck (Hrsg.), Praxiskommentar Erbrecht, 5. Auflage 2026, S. 705-707.

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