Haftung des Nachlasspflegers
Für vorsätzliche oder fahrlässige Pflichtverletzungen i.R.d. gesetzlichen Schuldverhältnisses haftet der Nachlasspfleger den Erben über die allg. deliktischen Bestimmungen hinaus entsprechend §§ 1888 Abs. 1, 1826 BGB.[1] Der Anspruch fällt in den Nachlass[2] und muss im Prozesswege geltend gemacht werden.
Sorgfaltsmaßstab und Grenzen der Haftung
Um eine Haftung auszuschließen, hat der Nachlasspfleger diejenige Sorgfalt anzuwenden, die von einem verständigen Menschen zu erwarten ist. Dabei ist darauf abzustellen, welcher Wissensstand und welche Sorgfalt nach den Lebensumständen, dem Lebenskreis und der Rechts- und Geschäftserfahrung des jeweiligen Pflegers vorausgesetzt werden kann.[3] Der Maßstab der geforderten Sorgfalt wird damit gegenüber dem objektiven Maßstab des § 276 Abs. 2 BGB eingeschränkt.[4] Für die Haftung des Nachlasspflegers ist es unerheblich, ob das Nachlassgericht die von ihm getätigten Geschäfte nach §§ 1888 Abs. 1, 1855 ff. BGB genehmigt hat.[5]
Eine Inanspruchnahme des Nachlasspflegers auf Schadensersatz kann gegen Treu und Glauben verstoßen. Das kann etwa dann in Betracht kommen, wenn sich der Nachlasspfleger über die ihm obliegenden Pflichten hinaus für die Interessen der Erben eingesetzt und dadurch dem Nachlass erhebliche Werte erhalten hat, die ansonsten verloren gewesen wären.[6]
Strafrechtliche Verantwortung bei unberechtigten Entnahmen
Tätigt ein Nachlasspfleger unberechtigt für sich Entnahmen aus dem Nachlass, so steht der Bejahung von Untreue gem. § 266 StGB nicht entgegen, dass der Nachlasspfleger während seiner Tätigkeit möglicherweise Aufwendungsersatzansprüche für steuer- und rechtsberatende Leistungen erworben hat.[7]
Haftung gegenüber Nachlassgläubigern und Vermächtnisnehmern
Im Hinblick darauf, dass der Nachlasspfleger lediglich die Interessen des zukünftigen Erben zu wahren hat, kommt eine Haftung gegenüber Nachlassgläubigern nur im Falle der Verletzung der Auskunftspflicht gem. § 2012 Abs. 1 S. 2 BGB sowie im Falle unerlaubter Handlung in Betracht. Die Anwendung der für den Nachlassverwalter geltenden Regelung des § 1985 Abs. 2 BGB ist mit der ganz h.M. abzulehnen.[8] Dem steht bereits die Systematik des Gesetzes insofern entgegen, als eine Verantwortung gegenüber den Nachlassgläubigern zwar für den Nachlassverwalter, aber gerade nicht für den Nachlasspfleger ausdrücklich bestimmt worden ist. Für den Nachlassgläubiger besteht die Möglichkeit, den Erben, der für ein Verschulden des Nachlasspflegers über § 278 BGB einzustehen hat, in Anspruch zu nehmen. Die Haftung des Erben kann allerdings, anders als bei § 1982 Abs. 2 BGB, auf den Nachlass beschränkt werden.
Der Nachlasspfleger begeht keine schuldhafte Pflichtverletzung, wenn er unstreitige Ansprüche des Vermächtnisnehmers nicht befriedigt, sofern die Möglichkeit besteht, dass ein Pflichtteilsberechtigter durch die Befriedigung des Anspruchs gem. § 2322 BGB überlastet wäre.[9]
Beantragung eines Nachlassinsolvenzverfahrens
Der Nachlasspfleger ist gem. § 317 Abs. 1 InsO berechtigt, ein Nachlassinsolvenzverfahren zu beantragen, aber anders als der Erbe und der Nachlassverwalter nicht dazu verpflichtet.[10] Unterlässt der Nachlasspfleger pflichtwidrig die Beantragung des Nachlassinsolvenzverfahrens, kann er zwar nicht den Nachlassgläubigern, jedoch dem Erben gegenüber zum Schadensersatz verpflichtet sein.[11]
Steuerliche Pflichten und Haftungsrisiken
Gem. § 31 Abs. 6 ErbStG ist ein Nachlasspfleger zur Abgabe der Erbschaftsteuererklärung verpflichtet. Nach § 32 Abs. 2 S. 1 ErbStG ist der Steuerbescheid dem Nachlasspfleger bekannt zu geben, dieser hat für die Bezahlung der Erbschaftsteuer zu sorgen und auf Verlangen des FA aus dem Nachlass Sicherheit zu leisten (§ 32 Abs. 2 S. 2 ErbStG i.V.m. § 32 Abs. 1 S. 2 und 3 ErbStG). Der Nachlasspfleger ist berechtigt, im Namen der unbekannten Erben Rechtsmittel gegen den Steuerbescheid einzulegen, er ist allerdings nicht Beteiligter i.S.v. § 57 FGO.[12] Soweit die Nichtzahlung der Steuer auf grob fahrlässiger oder vorsätzlicher Pflichtverletzung beruht, haftet der Nachlasspfleger dem FA gegenüber für die Erbschaftsteuer gem. §§ 34 Abs. 1, 69 AO. Daneben besteht eine verschärfte Haftung gem. § 20 Abs. 6 S. 2 ErbStG bei Auskehrung von Nachlass an im Ausland lebende Erben.
Als gesetzlicher Vertreter der unbekannten Erben hat der Nachlasspfleger gem. § 34 Abs. 1 AO deren steuerliche Pflichten zu erfüllen und insbesondere dafür zu sorgen, dass die Steuern aus den Mitteln entrichtet werden, die er verwaltet. Kommt er dieser Verpflichtung vorsätzlich oder grob fahrlässig nicht nach, so haftet er dafür (vgl. §§ 34 Abs. 1, 69 AO).
Ein Auszug aus dem Buch Damrau/Tanck (Hrsg.), Praxiskommentar Erbrecht, 5. Auflage 2026, S. 250-251.










