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Für wen ist ein Familienpool geeignet?

Der Einsatzbereich und die erheblichen Gestaltungsspielräume durch den Einsatz eines Familienpools sollen anhand des nachfolgenden Fallbeispiels deutlich gemacht werden.

Fallbeispiel

Die Eheleute M und F leben im Güterstand der Gütertrennung und haben die Kinder T und S, die jeweils verheiratet sind und bereits jeweils zwei eigene noch minderjährige Kinder haben.

F ist Eigentümerin von zwei vermieteten Immobilien mit einem Verkehrswert von jeweils ca. 3 Mio. EUR sowie von einem selbst bewohnten Einfamilienhaus im Wert von ca. 1 Mio. EUR. Zudem verfügt F über ein Aktiendepot mit einem Kurswert von derzeit 4 Mio. EUR (Anschaffung aller Papiere vor 2009). Eine der Immobilien ist an einen gewerblichen Mieter vermietet und er-bringt jährliche Mieteinnahmen von 200.000 EUR, sie ist nur sehr schwer anders zu nutzen. Die andere Immobilie ist an diverse Privatpersonen zu Wohnzwecken vermietet und erbringt jährliche Mieteinnahmen von ca. 150.000 EUR. Da sich die Immobilien bereits seit Generationen im Familienbesitz der Familie von F befinden, sind sie steuerlich komplett abgeschrieben. Beide Mehrfamilienhäuser sind noch jeweils mit Krediten i.H.v. 1 Mio. EUR belastet.

Das Vermögen stammt komplett aus der Familie von F, hatte im Zeitpunkt der Zuwendung aber nur einen Wert von 2 Mio. EUR.

Gestaltungsziel: Das Vermögen soll langfristig für die Familie erhalten bleiben und steueroptimiert auf die Kinder und Enkelkinder übertragen werden, wobei M und F die größtmögliche Flexibilität behalten wollen. Insbesondere wollen sie sich im Alter nicht finanziell einschränken müssen.

 

Gestaltungsmöglichkeiten durch Familienpool

Ein Familienpool bietet grundsätzlich enorme Gestaltungsmöglichkeiten bei der Nachfolgegestaltung. Es gibt aber auch Familienkonstellationen, in denen ein Familienpool für die Nachfolgegestaltung eher ungeeignet ist.

 

I. Wann eignet sich der Familienpool als Nachfolgeinstrument?

Zunächst muss daher überlegt werden, ob die Gründung eines Familienpools für die konkrete Familienkonstellation das richtige Nachfolgeinstrument ist. Wenn bereits jetzt absehbar ist, dass es in der nachfolgenden Generation ein großes Konfliktpotential gibt und die Zusammensetzung des Vermögens auch eine Aufteilung unter den Familienmitgliedern möglich macht, sollte von der Gründung eines Familienpools eher abgesehen werden, sofern nicht andere Argumente für die Gründung eines Familienpools die Nachteile durch ein erhöhtes Konfliktpotential überwiegen. Größere komplexe Immobilien mit mehreren Familienmitgliedern als Bruchteilsgemeinschaft zu halten, ist aber meistens nicht zielführend, da die Miteigentumsanteile dann frei übertragbar und vererblich sind und bei wichtigen Entscheidungen der Verwaltung oder einer Veräußerung der Immobilie alle Miteigentümer mitwirken müssen (Sehr gute Darstellung der Vor- u. Nachteile von Familienpoolgesellschaften durch Krauß, ErbR 2025, 86.).

1. Argumente für die Gründung eines Familienpools

  • Bündelung des Familienvermögens/Schutz vor Zersplitterung
  • Ganzheitliche Strategie der Familie zum dauerhaften Erhalt und Aufbau des Vermögens
  • Frühzeitige Einbindung der nächsten Generation/sukzessive Heranführung der nächsten Generation an den verantwortungsvollen Umgang mit dem Vermögen
  • Sicherstellung des fortdauernden Einflusses der Übergeber-Generation
  • Optimale Nutzung der schenkungsteuerlichen Freibeträge durch regelmäßige Schenkungen von Anteilen
  • Generierung künftiger Wertsteigerungen des Vermögens bereits bei der Nachfolgegeneration
  • Verteilung der Einkünfte auf möglichst viele Personen (Nutzung der Grundfreibeträge/ESt-Progressionsvorteil)
  • Ggf. gezielte Schaffung schenkungsteuerlich begünstigten Vermögens
  • Gezielte Verlagerung privater Kapitalanlagen in den gewerblichen Bereich: Ermöglichung WK-Abzug, freie Verlustverrechnung (Beschränkungen der AbgeltSt gelten nur im Privatvermögen)
  • Schaffung neuen Abschreibungspotenzials in Bezug auf Bestandsimmobilien
  • Holding zur Vorbereitung eines Unternehmensverkaufs.

2. Argumente gegen die Gründung eines Familienpools

  • Nachfolgende Generationen müssen regelmäßig zusammen Entscheidungen treffen.
  • Nachfolgende Generationen können nur mit Zustimmung der Mitgesellschafter die Vermögenssubstanz für den allgemeinen Konsum liquidieren.
  • Kosten für die Gründung des Familienpools
  • Leicht erhöhte Kosten für die laufende Verwaltung
  • Nachfolgende Generation ist schon jetzt stark zerstritten und hat kein Interesse an gemeinsamen Aktionen.
  • Vermögen ist zu gering
  • Gesellschafter des Familienpools müssen mit ihrem Namen, Geburtsdatum und dem Wohnort in das Gesellschaftsregister oder Handelsregister eingetragen werden, wobei die Register öffentlich einsehbar sind.
  • Gesellschafter, die unmittelbar oder mittelbar Eigentümer von mehr als 25 % des Kapitals sind, mehr als 25 % der Stimmrechte kontrollieren oder auf vergleichbare Weise Kontrolle ausüben (z.B. als Komplementär oder durch ein Vetorecht), müssen als wirtschaftlich Berechtigte in das Transparenzregister eingetragen werden.

 

II. Wahl der richtigen Rechtsform für Familienpool

Wenn die Familie sich für die Gründung eines Familienpools entschieden hat, muss zunächst die richtige Rechtsform gewählt werden. Ein Familienpool ist grundsätzlich in allen Rechtsformen denkbar. Meist kommt er in der Rechtsform der Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR), der Kommanditgesellschaft (KG), der GmbH & Co. KG oder der GmbH vor (Tabellarische Übersicht zu den einzelnen Rechtsformen bei Krauß, ErbR 2025, 86, 96.).

1. Familienpool in der Rechtsform der GbR

Vor der Handelsrechtsreform im Jahre 1998 konnten Gesellschaften, die nur eigenes Vermögen verwalten, nicht in das Handelsregister eingetragen werden. Dies war der Grund dafür, dass rein vermögensverwaltende Familienpools in der Vergangenheit meist in der Rechtsform der GbR vorkamen.

a) Zivilrechtliche Aspekte

Die Rechtsform der GbR hat allerdings viele Nachteile. So ist insbesondere die persönliche gesamtschuldnerische Haftung gerade bei einem größeren Gesellschafterkreis problematisch, da hier nicht mehr alle Gesellschafter in die Entscheidungsprozesse eingebunden werden können, aber dennoch alle Gesellschafter mit ihrem gesamten Vermögen unbeschränkt haften. Gemäß § 721 BGB ist eine anderslautende Vereinbarung Dritten gegenüber unwirksam. Dieser erhebliche Nachteil der GbR führt dazu, dass die GbR insbesondere für die Einbeziehung der oft noch minderjährigen Kinder und Enkelkinder bei der Nachfolgegestaltung ungeeignet ist, denn die unbeschränkte Haftung führt zwingend zur Beteiligung eines Ergänzungspflegers und dem Erfordernis einer familiengerichtlichen Genehmigung bei der Übertragung von Anteilen.

Seit Inkrafttreten des MoPeG am 1.1.2024 besteht für eine GbR, die grundbuchfähige Rechte erwerben oder veräußern möchte oder in einem anderen Register als Gesellschafterin eingetragen werden soll, zumindest faktisch die Pflicht zur Eintragung in das neue Gesellschaftsregister (§ 47 Abs. 2 GBO, § 40 Abs. 1 S. 3 GmbHG, § 67 Abs. 1 S. 3 AktG, § 51 Abs. 2 SchRegO). Einzutragen sind der Name der Gesellschaft, die Geschäftsanschrift, die Vertretungsbefugnis und die Gesellschafter mit Namen, Geburtsdatum und Wohnort. Der Gesellschaftsvertrag muss nicht beim Gesellschaftsregister eingereicht werden. Mit der Eintragung der GbR in das Gesellschaftsregister muss sich die eGbR dann auch gem. § 20 GwG in das Transparenzregister eintragen. Damit verliert die GbR ihren letzten Vorteil, den sie bisher im Vergleich zur KG noch hatte. Die GbR ist daher unter zivilrechtlichen Gesichtspunkten regelmäßig keine geeignete Rechtsform für einen Familienpool.

Eine Pflicht zur Offenlegung des Jahresabschlusses besteht auch bei der eGbR weiterhin nicht.

b) Ertragsteuerrechtliche Aspekte

Die GbR ist wie alle Personengesellschaften im Grundsatz (seit dem VZ 2022 konnten sich Personen„handels“gesellschaften nach dem sog. „Optionsmodell“ (§ 1a KStG) jedoch für ertragsteuerliche Zwecke wie eine Kapitalgesellschaft behandeln lassen, mit der Folge eines fiktiven Formwechsels zur Kapitalgesellschaft gem. §§ 20, 25 UmwStG; vgl. hierzu Schiffers, DStZ 2021, 852; Demuth, NWB 2021, 2586; Brühl/Weiss, DStR 2021, 889; Dorn/Weiss, DStR 2021, 2489; Herkens, GmbH-StB 2022, 123; zu erbschaftsteuerlichen Implikationen s. Winkler/Carlé, NWB 2021, 2508 und Wighardt/Storz, 2022, 132; BMF-Schreiben zu § 1a KStG v. 10.11.2021, BStBl I 2021, 2212.

Aufgrund der jüngsten Änderungen durch das „Wachstumschancengesetz“ (BT-Drucks 20/8628, S. 54 und BT-Drucks 20/10410) steht das Optionsmodell seit dem VZ 2024 auch einer in das Gesellschaftsregister eingetragenen GbR offen.

Außerdem wurde die Möglichkeit geschaffen, einen Formwechsel einer Körperschaft in eine Personengesellschaft direkt mit einer Option gem. § 1a KStG zu verbinden, so dass ertragsteuerlich konstant eine Kapitalgesellschaft vorliegt; hierdurch kann die Besteuerung offener Rücklagen gem. § 7 UmwStG aufgrund eines zwischenzeitlichen (auch steuerlichen) Rechtsformwechsels zur Personengesellschaft vermieden werden; vgl. hierzu Herkens, GmbH-StB 2024, 186) steuerlich transparent, d.h. sie unterliegt selbst nicht der Einkommen- oder Körperschaftsteuer. Die Besteuerung findet vielmehr anteilig auf der Ebene der Gesellschafter statt.

Die Gesellschafter werden also im Grundsatz so behandelt, als hätten sie die Einkünfte der Gesellschaft entsprechend ihrem Anteil an der Gesellschaft bzw. an deren Gewinn selbst erzielt (sog. Bruchteilsbetrachtung) (Vgl. etwa BFH, Urt. v. 9.5.2000 – VIII R 41/99, BStBl II 2000, 686.). Die Einkünfte werden hierzu gleichwohl einheitlich und gesondert festgestellt (§§ 180 Abs. 1 S. 1 Nr. 2, 181 AO). Ob die Gewinnanteile der Gesellschafter aus der Gesellschaft entnommen werden oder ob die-se thesauriert werden, ist für die Besteuerung der Gesellschafter ohne Belang.

Beschränkt sich die Tätigkeit der GbR auf die Verwaltung eigenen Vermögens, z.B. von Immobilien und Wertpapieren, so erzielen die Gesellschafter entsprechend ihres Anteils Einkünfte aus der jeweiligen Einkunftsart, d.h. Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung (§ 21 EStG) und aus Kapitalvermögen (§ 20 EStG). Auch Gewinne aus der Veräußerung von Immobilien werden unmittelbar auf Ebene der Gesellschafter besteuert, denen die von der Gesellschaft gehaltenen Immobilien nach Bruchteilen anteilig zugerechnet werden (§ 39 Abs. 2 Nr. 2 AO).

Hieran hat sich auch für rechtsfähige Personengesellschaften durch das MoPeG nichts geändert, wie § 39 Abs. 2 Nr. 2 S. 2 AO jetzt explizit klarstellt (Vgl. hierzu Heckschen, ZPG 2024, 18 ff. S. ausf. zur vermögensverwaltenden Personengesellschaft Dorn/Stein, GmbHR 2025, 687). Es gelten im Grundsatz die für die Veräußerung von Immobilien im Privatvermögen geltenden Besteuerungsregeln. Danach unterliegt der Gewinn aus einer Immobilienveräußerung im Grundsatz nur dann der Einkommensteuer, wenn zwischen Erwerb und Veräußerung noch nicht mehr als zehn Jahre vergangen sind (§§ 22 Nr. 2, 23 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 EStG). Im Übrigen können Immobilien-Veräußerungsgewinne, auch bei Zwischenschaltung einer vermögensverwaltenden Personengesellschaft, steuerfrei vereinnahmt werden, sofern die Grenzen zur steuerlichen Gewerblichkeit nicht überschritten werden.

Zu beachten ist ferner, dass das Gesetz die Anschaffung oder Veräußerung der Beteiligung an einer (vermögensverwaltenden) Personengesellschaft einer Anschaffung oder Veräußerung des anteilig auf den Gesellschafter entfallenden Gesellschaftsvermögens gleichstellt (§ 23 Abs. 1 S. 4 EStG) (Zu beachten ist in diesem Zusammenhang, dass auch die spätere Änderung der Beteiligungsquote aufgrund von Einlagen oder Entnahmen eines Gesellschafters oder des Eintritts bzw. Austritts eines Gesellschafters zu steuerpflichtigen Veräußerungsgeschäften in Bezug auf das von der vermögensverwaltenden Personengesellschaft gehaltene Vermögen führen kann; vgl. etwa in Bezug auf Kapitalvermögen BMF Schreiben v. 19.5.2022, IV C 1 – S 2252/19/10003 :009, BStBl I 2023, 46, Tz. 74 ff.). Mit Blick auf die genannte Zehn-Jahres-Frist sind daher auch „Mischfälle“ zu berücksichtigten, nämlich die Anschaffung von Immobilien durch die Gesellschaft und eine nachfolgende Anteilsveräußerung durch den Gesellschafter, und umgekehrt (Vgl. hierzu Schmidt/Levedag, EStG, § 23 Rn 47).

Da eine rein vermögensverwaltende GbR keinen Gewerbebetrieb (§ 2 Abs. 1 GewStG) unterhält, unterliegt die GbR nicht der Gewerbesteuer. Mangels eines Handelsgewerbes bzw. Gewerbebetriebs ist die vermögensverwaltende GbR zudem weder nach handelsrechtlichen (§§ 238 ff. HGB i.V.m. §§ 6 Abs. 1, 107 Abs. 1 HGB) noch nach steuerlichen Vorschriften (§§ 140, 141 AO) buchführungspflichtig. Besonderes Augenmerk ist darauf zu legen, dass die steuerlichen Grenzen der Vermögensverwaltung nicht (ggf. unbemerkt) überschritten werden. Erzielt die Gesellschaft zumindest „auch“ gewerbliche Einkünfte, so liegt im Grundsatz (nach der BFH-Rechtsprechung gilt eine Bagatellgrenze für äußerst geringfügige und abtrennbare gewerbliche Tätigkeiten. Die Nettoumsatzerlöse hieraus dürfen 3 % der Gesamtnettoumsatzerlöse der Gesellschaft und den Betrag von 24.500 EUR im Veranlagungszeitraum nicht übersteigen; vgl. BFH, Urt. v. 27.8.2014 – VIII R 6/12, BStBl II 2015, 1002) insgesamt ein Gewerbebetrieb vor (sog. gewerbliche Abfärbung oder Infektion, § 15 Abs. 3 Nr. 1 EStG).

Eine solche gewerbliche Infektion kann sich auch aus der Beteiligung an einer anderen Personengesellschaft ergeben, die im steuerlichen Sinne als gewerblich zu qualifizieren ist (Vgl. zur doppelstöckigen Personengesellschaft Schmidt/Wacker, EStG, § 15 Rn 189. Ob eine gewerbliche Infektion gem. § 15 Abs. 3 Nr. 2 Alt. 2 EStG auch für gewerbesteuerliche Zwecke gilt, ist nicht ab-schließend geklärt; verneinend jetzt BFH, Urt. v. 6.6.2019 – IV R 30/16, BFH/NV 2019, 994; hiergegen gleichlautende Ländererl. v. 1.10.2020, DB 2020, DStR 2020, 2252. S. aber jetzt auch BFH, Urt. v. 5.9.2023 – IV R 24/20, BFH/NV 2024, 88.). Insbesondere Beteiligungen an anderen Personengesellschaften, die ggf. als im steuerlichen Sinne gewerblich zu qualifizieren sein könnten, sollten daher allenfalls mittelbar über eine zwischengeschaltete „Blocker-GmbH“ gehalten werden.

Die Grenze zur Gewerblichkeit kann ferner insbesondere durch Begründung eines gewerblichen Grundstückshandels (Vgl. hierzu BMF Schreiben v. 26.3.2004 – IV A 6 – S 2240 – 46/04, BStBl I 2004, 434; Schmidt/Wacker, EStG, § 15 Rn 47 ff) oder eines gewerblichen Wertpapierhandels (Vgl. hierzu BFH, Urt. v. 30.7.2003 – X R 7/99, BStBl II 2004, 408) überschritten werden, des Weiteren durch Begründung einer sog. Betriebsaufspaltung (Vgl. hierzu Schmidt/Wacker, EStG, § 15 Rn 800 ff. m.w.N). Von einer Gewerblichkeit ist auch dann auszugehen, wenn über die reine Vermietung hinaus Zusatzleistungen angeboten werden, die nicht im überwiegenden wirtschaftlichen Interesse des Vermieters liegen (Vgl. BFH, Urt. v. 14.7.2016 – IV R 34/13, BStBl II 2017, 175; vgl. auch Kanzler/Kraft/Bäuml/Marx/Hechtner/Escher, EStG, § 21 Rn 167 zu weiteren Einzelfällen).

2. Familienpool in der Rechtsform der rein vermögensverwaltenden KG

Seit der Handelsrechtsreform im Jahre 1998 ist auch die Eintragung rein vermögensverwalten-der Kommanditgesellschaften in das Handelsregister möglich (§§ 107 Abs. 1, 161 Abs. 2 HGB).

a) Zivilrechtliche Aspekte bei der Rechtsform der rein vermögensverwaltenden KG

Die KG ist aus zivilrechtlicher Sicht die optimale Rechtsform für vermögensverwaltende Familienpools. Die „Senioren“ können als Komplementäre die Geschäftsführung übernehmen und somit weiterhin eine größtmögliche Entscheidungsbefugnis behalten. Die persönliche Haftung der Komplementäre stellt bei rein vermögensverwaltenden Familienpools kein Problem dar, da die Risiken selbst einkalkuliert werden können und regelmäßig überschaubar sind. Die nachfolgenden Generationen werden Kommanditisten und haben damit nur eingeschränkte Mitspracherechte, haften dafür aber auch nur mit ihrer Einlage. Die Vertretungsbefugnis der Komplementäre lässt sich leicht über das Handelsregister nachweisen. Bei einem Wechsel im Gesellschafterbestand ist das Grundbuch nicht zu berichtigen. Auch minderjährige Familienmitglieder können als Kommanditisten ohne große Probleme an einem Familienpool in der Rechtsform einer vermögensverwaltenden KG beteiligt werden.

Der Name der Gesellschaft, die Geschäftsanschrift, die Vertretungsbefugnis und die Gesellschafter mit Namen, Geburtsdatum und Wohnort sind in das Handelsregister einzutragen, wobei die Komplementäre ohne Hinweis auf das Festkapital und die Kommanditisten mit der Hafteinlage eingetragen werden. Der Gesellschaftsvertrag muss nicht beim Handelsregister eingereicht werden. Die KG muss auch gem. § 20 GwG in das Transparenzregister eintragen werden.

Eine Pflicht zur Offenlegung des Jahresabschlusses besteht auch bei der KG nicht.

b) Ertragsteuerrechtliche Aspekte bei der Rechtsform der rein vermögensverwaltenden KG

Die zur rein vermögensverwaltenden GbR dargestellten steuerlichen Grundsätze gelten ganz überwiegend auch für die rein vermögensverwaltende KG. Den an der KG beteiligten natürlichen Personen werden die von der Gesellschaft erzielten Einkünfte infolge der im Grundsatz (Personengesellschaften können sich für ertragsteuerliche Zwecke optional wie eine Kapitalgesellschaft behandeln lassen (§ 1a KStG, „Optionsmodell“). Bei einer vermögensverwaltenden Personengesellschaft kommt eine Buchwerteinbringung gem. § 1a Abs. 2 S. 2 KStG i.V.m. § 20 UmwStG allerdings nicht in Betracht; vgl. BMF Schreiben zu § 1a KStG v. 10.11.2021, BStBl I 2021, 2212, Tz. 30.) geltenden ertragsteuerlichen Transparenz anteilig wie eigene Einkünfte zugerechnet; es gelten die Besteuerungsregeln der jeweils einschlägigen Einkunftsart. Auch die im Zusammenhang mit der GbR dargestellten Grenzen zur steuerlichen Gewerblichkeit gilt es zu beachten.

Die in das Handelsregister eingetragene KG gilt allerdings im Gegensatz zur GbR aus handelsrechtlicher Sicht als Kaufmann (§§ 6, 107 Abs. 1 HGB) und ist daher handelsrechtlich buchführungs- und bilanzierungspflichtig (§§ 238 ff. HGB). Die besonderen für den Jahresabschluss von Kapitalgesellschaften geltenden handelsrechtlichen Vorschriften (§§ 264 ff. HGB) gelten für eine nur durch natürliche Personen gegründete KG allerdings nicht (§ 264a Abs. 1 Nr. 1 HGB). Da für die vermögensverwaltende KG keine Veröffentlichungspflicht besteht, wird die Einhaltung der handelsrechtlichen Buchführungs- und Bilanzierungspflicht von keiner öffentlichen Stelle geprüft bzw. eingefordert.

In der Praxis wird bei vermögensverwaltenden KGs daher meist nicht bilanziert. Für steuerliche Zwecke ist mangels Vorliegens eines Gewerbebetriebs ohnehin nicht zu bilanzieren (Die §§ 4, 5 EStG setzen einen Gewerbebetrieb voraus; vgl. in Schmidt/Weber-Grellet, EStG, § 5 Rn 7. Vgl. hierzu auch Klein/Rätke, AO, § 140 Rn 4; Früchtl/Prokscha, DStZ 2010, 595, 598.). Die Ermittlung der Einkünfte erfolgt nach den allgemein, für Überschusseinkünfte geltenden Regeln (§ 2 Abs. 2 S. 1 Nr. 2, S. 2 EStG) und die ermittelten Einkünfte sind den Gesellschaftern anteilig zuzuweisen (Vgl. auch Schmidt/Wacker, EStG, § 15 Rn 200.). Die Einkünfte werden auch hier einheitlich und gesondert festgestellt (§§ 180 Abs. 1 S. 1 Nr. 2, 181 AO).

 

Ein Auszug aus: Beckervordersandfort (Hrsg.), Gestaltungen zum Erhalt des Familienvermögens, 3. Auflage 2026 (§ 8 Vermögenserhalt durch Familienpool)

 

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