Während heute das notarielle Nachlassverzeichnis ganze Bücher füllt und juris.de aus jüngerer Zeit über 400 gerichtliche Entscheidungen zu § 2314 BGB verzeichnet, umfasste die Kommentierung in der 1. Auflage des Palandt – Kurzkommentar zum BGB (1939) lediglich sechs Randnummern. Auf die heute übliche „Grüneberg – Telegrammsprache“ konnte 1939 noch weitestgehend verzichtet werden. Die Norm des § 2314 BGB war – dies sollte an dieser Stelle nicht unerwähnt bleiben – im Wortlaut identisch mit der heutigen Fassung.
Zum Nachlassverzeichnis im Pflichtteilsrecht heißt es in der Kommentierung von Seibert zu § 2314 BGB schlicht:
„Das Verzeichnis, § 260 I, ist kein Inventar, § 2001. Es kann aber auf ein solches verwiesen werden. Es ist nach § 260 II zu beeidigen und kann von der Eidesleistung ergänzt werden, (…). Eidesverweigerung führt jedoch keine unbeschränkte Haftung herbei, sondern nur das Verfahren nach §§ 1993 ff., vgl. aber ZPO 888. Der eidesbereite Erbe kann vor dem Nachlassgericht schwören, FGG 163.“
Die Kommentierung erwähnt das amtliche Verzeichnis lediglich im Kontext der Kosten, ohne sich auch nur im Ansatz mit der Frage von Ermittlungspflichten des Notars oder der unterschiedlichen Qualität von privatschriftlichem und notariellem Verzeichnis auseinanderzusetzen.
Das Besondere des notariellen Nachlassverzeichnisses
In der aktuellen Kommentierung zu § 2314 BGB benötigt Weidlich immerhin 20 Randnummer zur Erläuterung der Norm. Die KI-Anwendung „Frage den Grüneberg“ kommt auf die Frage nach dem Besonderen des notariellen Nachlassverzeichnis zu folgender Antwort:
„Ein notarielles Nachlassverzeichnis gemäß § 2314 BGB zeichnet sich durch mehrere spezifische Merkmale aus. Der Pflichtteilsberechtigte kann verlangen, dass das Verzeichnis durch einen Notar aufgenommen wird. Inhaltlich müssen sowohl private als auch notarielle Verzeichnisse vollständig und sorgfältig erstellt sein, wobei die Gegenstände im Zweifel einzeln, aber ohne Wertangaben aufzuführen sind.
Ein notarielles Nachlassverzeichnis bietet eine höhere Beweiskraft und Glaubwürdigkeit, da es von einer amtlichen Person erstellt wird. Dies kann insbesondere in strittigen Fällen von Vorteil sein, da die notarielle Aufnahme eine objektive und unabhängige Dokumentation des Nachlassbestands gewährleistet. (…)
Zusammenfassend bietet ein notarielles Nachlassverzeichnis eine verlässliche und rechtlich anerkannte Dokumentation des Nachlassbestands, die durch die Expertise und Unabhängigkeit des Notars gestützt wird.“
Die Verantwortlichkeit des Erben
Auch wenn so mancher Notar auf die zu Beginn des Jahrtausends eingeleitete Entwicklung zum notariellen Nachlassverzeichnis, die dem Notar eine – wenngleich dem deutschen Beurkundungsrechts sonst unbekannte – Ermittlungstätigkeit ins Stammbuch geschrieben hat, gerne verzichtet hätte, so dürfte das heutige Verständnis der Rolle des Notars den gesetzgeberischen Willen näherkommen als dies in der Kommentierung in der 1. Auflage des Palandt angenommen worden ist. Gleichwohl, auch dazu leistet Weidlich im aktuellen Grüneberg einen wichtigen Beitrag, ist die Rolle des Notars stets die einer Hilfspersonen für den Erben, der allein dem Pflichtteilsberechtigten gegenüber zur Auskunft verpflichtet ist. Diese Erkenntnis über die Verantwortlichkeit des Erben bestand auch schon in der „guten alten Zeit“ (vgl. Palandt/Seibert, BGB, 1. Aufl., Rn 2 a.E.).
Dieser Text erschien erstmals in der Zeitschrift ZErb (zerb verlag).









