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Nur wo Erbrecht drin ist, darf Erbrecht draufstehen

ZErberus hat kürzlich eine Mandantin in einer mündlichen Verhandlung vertreten, in der der gegnerische Rechtsanwalt seine schon schriftsätzlich vorgetragenen Argumente auf eine ganz besondere Art bekräftigen wollte: In seiner 35-jährigen Tätigkeit als Rechtsanwalt habe er den Pflichtteilsanspruch immer in der Weise berechnet, in der er es auch im vorliegenden Fall getan habe.

Zum Glück für ZErberus, der diese Erwägung deshalb nicht selbst äußern musste, warf die die Richterin die Frage auf, ob sich allein aus der Berufserfahrung eine Vermutung zugunsten des besseren Sacharguments ableiten lasse.

Zum Glück für alle Rechtsanwälte hat sich der BGH[1] kürzlich noch einmal mit der Frage befasst, welche Anforderungen an die praktischen Erfahrungen eines Rechtsanwalts zu stellen sind, wenn dieser für sich mit der Verleihung des Fachanwaltstitels in Anspruch nehmen will, in einem Rechtsgebiet besonders kompetent zu sein.

Ein Mandat ist erst dann ein erbrechtlicher Fall, wenn auch wirklich erbrechtliche Fragen zu klären sind

Geklagt hatte ein seit 1991 zugelassener Rechtsanwalt, der bei seiner Anwaltskammer die Verleihung der Bezeichnung „Fachanwalt für Erbrecht“ beantragt hatte. Die Kammer hatte diesen Antrag mit der Begründung abgelehnt, der Kläger habe nicht den ihm obliegenden Nachweis praktischer Erfahrung auf dem Fachgebiet erbracht. Denn bei etlichen Fällen sei der erbrechtliche Bezug und die Nähe zu erbrechtlichen Fragestellungen nicht hinreichend vorhanden gewesen.

Dem folgte nun auch der BGH. Dass bei der Prüfung eines originär einem anderen Fachgebiet zuzuordnenden Falls nebenbei erbrechtliche Aspekte zu berücksichtigen seien, die keiner näheren Befassung bedürfen, weil sie sich als unproblematisch darstellen, reiche nicht aus. So werde ein Fall, dessen Schwerpunkt in einem anderen Fachgebiet liegt, nicht bereits dadurch zu einem (auch) erbrechtlichen Fall, dass einem Anspruch eine unstreitige Gesamtrechtsnachfolge gemäß § 1922 BGB zugrunde liegt.

Der Anwaltssenat des BGH konkretisiert instruktiv die Anforderungen für den Nachweis praktischer Fälle. Es ist Aufgabe des Antragstellers konkret darzulegen, warum ein bearbeitetes Mandat aus einem anderen Rechtsgebiet einen Schwerpunkt in dem Gebiet der beantragten Fachanwaltsbezeichnung hat. Für die Zukunft ist Anwälten zu empfehlen, bei Vorbereitung der „Fallliste“ die sich stellende Fachfrage genau zu beschreiben und darzulegen, warum eine inhaltliche Auseinandersetzung in dem entsprechenden Fachgebiet erforderlich war. Im Erbrecht reicht es dabei nicht aus, dass der Mandant geerbte Ansprüche geltend macht – ein Mandat ist erst dann ein erbrechtlicher Fall, wenn auch wirklich erbrechtliche Fragen zu klären sind.

Bleibt noch die Frage, ob es eine tatsächliche Vermutung des Inhalts gibt, dass der berufserfahrenere Kollege das bessere Sachargument auf seiner Seite hat. Dies musste nicht entschieden werden. Die Parteien wollten sich vergleichen.

[1] BGH (Senat für Anwaltssachen), Beschl. v. 14.10.2024 – BGH AnwZ (Brfg) 25/24.

Dieser Text erschien erstmals in der Zeitschrift ZErb (zerb verlag).

 

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