In Autos installierte Dashcams sind eine praktische Sache, im Falle eines Unfalls können Sie wichtige Verkehrssituationen aufzeichnen. Grundsätzlich sind sie auch in Gerichtsverfahren als Beweismittel möglich, wobei eine Güterabwägung im Einzelfall erforderlich ist (BGH, Urt. v. 15.05.2018, Az. VI ZR 233/17). Aber gilt das auch für Dashcam-Aufnahmen bei abgestellten Fahrzeugen?
Der B. hat seinen Wagen zulässig auf einem gekennzeichneten Parkstreifen neben der Straße abgestellt. Er steigt aus und öffnet die hintere Fahrzeugtür, um ein auf den Rücksitzen liegendes Paket herauszunehmen. Der D. ist mit seinem Fahrzeug auf der Straße unterwegs und kollidiert mit der offenstehenden Fahrzeugtür des Wagens von B. Im Auto des B. ist eine Dashcam verbaut. Der B. verlangt Schadenersatz vom D. und will seine Dashcam-Aufnahmen als Beweis vor Gericht nutzen. Der D. ist zwar auf der Aufnahme im Wagen selbst nicht zu erkennen (Persönlichkeitsrecht), sieht aber den Dashcam-Einsatz bei geparkten Autos als unzulässig an.



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