An den gestiegenen Zahlen der Sonderveranstaltungen zu einer bevorstehenden Erbschaftsteuerreform erkennt man, dass es – wie 1995, 2007/08 und 2014 bis 2016 (jedes Mal länger!) wieder einmal ernst werden könnte mit einer politisch umkämpften Steuer.
Die zeitnahe Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts zur von einem Kläger, der Privatvermögen erwarb, gerügten Überbegünstigung des betrieblichen Vermögens (1 BvR 804/22) scheint kurz bevorzustehen. Daneben ist auch immer noch das abstrakte Normenkontrollverfahren Bayerns (1 BvF 1/23) nicht entschieden. Dort geht es um die seit 2009 trotz der (kalten) Inflation nicht angepassten persönlichen Freibeträge des § 16 ErbStG. Sinnvollerweise sollten beide Entscheidungen entweder miteinander verbunden werden oder jedenfalls zeitnah nacheinander entschieden werden, weil sich ein gewisser innerer Zusammenhang wohl nicht bestreiten lässt.
Die Politik in Berlin ist vorsichtig. Jede unnötig frühe Diskussion des Themas hat in der Vergangenheit noch niemandem gutgetan. In Erinnerung ist immer noch eine über 20 Jahre zurückliegende, gescheiterte Änderung des ErbStG in bloßen verfahrensrechtlichen Bereichen, die gerade deshalb in Vergessenheit geraten ist. Dem Vernehmen nach soll ein Anfang der 2000er Jahre regierender Bundeskanzler das Thema – als vor anstehenden Wahlen unerwünscht – zum Einstampfen freigegeben haben. Ein Kommentator des ErbStG schrieb damals dazu immer: „aus unerfindlichen Gründen gescheitertes Gesetzgebungsverfahren …“.
Wie wird die „Risikoverteilung“ während des Reformprozesses aussehen?
Ob Freibeträge regelmäßig angepasst werden müssen oder zumindest in größeren Abständen (jährlich z.B. USA, Niederlande, Dänemark, immerhin alles keine steuerlichen Orchideenstaaten!), ist unsicher. Dass vermutlich nicht alle Teilbereiche der §§ 13a ff. und 28a ErbStG die nächste Verfassungsgerichtsentscheidung unbeschadet überleben, ist nicht gerade fernliegend. Wie die Korrektur ausfällt und wie vor allen Dingen während des Reformprozesses die „Risikoverteilung“ aussieht, bleibt abzuwarten.
In der Vergangenheit drohte die Erbschaft- und Schenkungsteuer – auch wenn man es nicht glauben mochte – bei Verfehlen des „Wüstenrot-Stichtags“ für die Gesetzesreform ggf. sogar ganz zu entfallen. Das erscheint eher unwahrscheinlich. Ein Entfallen nur der Vorschriften der §§ 13a ff. ErbStG wäre für die betroffenen Unternehmen aber unerträglich. Für eine Unternehmensnachfolge im Mittelstand in Familienstrukturen ist eine Entlastung bei der Erbschaft- und Schenkungsteuer auf die gesamte Vermögenssubstanz unerlässlich, mag man auch über ihr Ausmaß und ihre Details verschiedener Ansichten sein.
ZErberus ist gespannt „wie ein Flitzebogen“ auf das, was sich in den nächsten Monaten in Karlsruhe und danach sicherlich auch in Berlin abspielt. Nicht unterschätzen sollte man auch „vor- und hintergelagerte Nervositäten“ in einzelnen – nach Wiederbelebung des Föderalismus 1945 durch die westlichen Besatzungsmächte – für den innerdeutschen politischen Meinungsfindungsprozess entscheidenden Bundesländern.






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