Beitrag

Reichweite der Rechtskraft einer erfolglosen Eigenbedarfsklage

BGH, Beschl. v. 30.11.2021VIII ZR 81/20

I. Der Fall

Die Mietvertragsparteien streiten um die Räumung von Wohnraum. Einer von drei Vermietern erklärte 2015 dem seit 1976 in der Wohnung lebenden Mieter die Kündigung wegen Eigenbedarfs. Seine Klage wurde erstinstanzlich abgewiesen, weil das Amtsgericht zwar den Eigenbedarf bejahte, aber den Härteeinwand des Beklagten für durchgreifend erachtete. Die hiergegen gerichtete Berufung nahm der Vermieter nach einem Hinweis auf die Unwirksamkeit der nur von einem Vermieter ausgesprochenen Kündigung zurück. Auf die erneute Kündigung durch alle Vermieter hatte die Räumungsklage der weiteren Kläger zu 2) und 3) in der Berufungsinstanz Erfolg. Hiergegen richtet sich die vom Berufungsgericht zugelassene Revision des Mieters.

II. Die Entscheidung

Das Rechtsmittel blieb ohne Erfolg.

Zulassungsgrund fehlt

Der BGH will die Revision durch einstimmigen Beschluss zurückweisen. Es fehlt bereits an einem Zulassungsgrund. Denn der hierfür vom Berufungsgericht angeführten Frage der Reichweite der Rechtskraft und der Bindungswirkung eines rechtskräftigen, aber nur gegenüber einem von mehreren notwendigen Streitgenossen ergangenen Urteils kommt keine grundsätzliche Bedeutung zu. Denn sie ist bereits geklärt. Die Rechtskraft eines Urteils wirkt grundsätzlich nur für und gegen die Parteien des Rechtsstreits. Wird ein notwendiger Streitgenosse nicht von einem Urteil erfasst, wirkt es auch nicht für und gegen ihn. Aus diesen Gründen wirken die Feststellungen des Amtsgerichts im Vorprozess nicht gegen die jetzigen Kläger zu 2) und 3).

III. Der Praxistipp

Die erstaunlicherweise nicht mit einem Leitsatz versehene Entscheidung demonstriert eindrucksvoll, zu welchen Komplikationen eine unrichtige Verfahrensgestaltung bei einer Mehrheit von Vertragspartnern kommen kann. Dem Mieter nutzt die rechtskräftige Abweisung der gegen ihn gerichteten Räumungsklage des Klägers zu 1) schlechterdings nichts. Er hätte schon in der ersten Instanz des Vorprozesses den anderen Vermietern den Streit verkünden müssen.

Diesen Beitrag teilen

Facebook
Twitter
WhatsApp
LinkedIn
E-Mail

Unser KI-Spezial

Erfahren Sie hier mehr über Künstliche Intelligenz – u.a. moderne Chatbots und KI-basierte…