Dr. Dr. Andrik Abramenko ist Richter am LG Frankfurt/Main, zurzeit abgeordnet an das Amtsgericht Idstein und Autor und Herausgeber mehrerer einschlägiger Werke. Außerdem ist er als Referent in der Aus- und Weiterbildung der Fachanwaltschaft tätig. Dr. Dr. Andrik Abramenko ist Herausgeber des Infobriefs: Mietrecht/WEG (=> Aus der Rubrik werden hier auch Beiträge aufgelistet, die Dr. Dr. Andrik Abramenko als Herausgeber nicht selbst geschrieben hat, aber verantwortet).
13.10.2026
Zu den grundbuchrechtlichen Neuerungen gehört die Regelung des § 7 Abs. 3 S. 2 WEG, wonach bei Veräußerungsbeschränkungen gemäß § 12 WEG und bei Bestimmungen zur Erwerberhaftung die Bezugnahme auf die Eintragungsbewilligung nicht mehr genügt. Sie müssen künftig ausdrücklich eingetragen werden, gleichgültig ob sie vereinbart oder aufgrund einer Öffnungsklausel beschlossen wurden. (BT-Drucks 19/18791, S. 84) Dies wirft die Frage auf, wie bzw. unter welchen Voraussetzungen solche Vereinbarungen fortgelten, die nach früherem Recht nur unter Bezugnahme auf die Eintragungsbewilligung eingetragen wurden.


