Der Bundesrat hat am 22.3.2024 das Gesetz zum kontrollierten Umgang mit Cannabis und zur Änderung weiterer Vorschriften (CanG) verabschiedet (BR.-Drucks. 92/24 (Beschluss) v. 22.3.2024; BGBl Nr. 109 v. 27.3.2024 – in Kraft getreten am 1.4.2024) und zu einem späteren Zeitpunkt durch das Sechste Gesetz zur Änderung des Straßenverkehrsgesetzes und weiterer straßenverkehrsrechtlicher Vorschriften ergänzt (sechstes Gesetz zur Änderung des Straßenverkehrsgesetzes und weiterer straßenverkehrsrechtlicher Vorschriften v. 16.8.2024 (BGBl Teil I Nr. 266 v. 21.8.2024)). Daraus ergeben sich zum jetzigen Zeitpunkt folgende Formulierungen:
1. § 13a FeV – Klärung von Eignungszweifeln bei Cannabisproblematik
Zur Vorbereitung von Entscheidungen über die Erteilung oder Verlängerung der Fahrerlaubnis oder über die Anordnung von Beschränkungen oder Auflagen ordnet die Fahrerlaubnisbehörde an, dass
- ein ärztliches Gutachten (§ 11 Absatz 2 Satz 3) beizubringen ist, wenn Tatsachen die Annahme von Cannabisabhängigkeit begründen, oder
- ein medizinisch-psychologisches Gutachten beizubringen ist, wenn
a) nach dem ärztlichen Gutachten zwar keine Cannabisabhängigkeit,
– jedoch Anzeichen für Cannabismissbrauch vorliegen oder
– sonst Tatsachen die Annahme von Cannabismissbrauch begründen,
b) wiederholt Zuwiderhandlungen im Straßenverkehr unter Cannabiseinfluss begangen wurden,
c) die Fahrerlaubnis aus einem der unter den Buchstaben a und b genannten Gründen entzogen
war
d) sonst zu klären ist, ob Cannabismissbrauch oder Cannabisabhängigkeit nicht mehr besteht.
Im Falle des Satzes 1 Nummer 2 Buchstabe b sind Zuwiderhandlungen, die ausschließlich gegen § 24c des Straßenverkehrsgesetzes begangen worden sind, nicht zu berücksichtigen.
2. § 14 FeV – Klärung von Eignungszweifeln im Hinblick auf Betäubungsmittel und Arzneimittel
(1) Zur Vorbereitung von Entscheidungen über die Erteilung oder die Verlängerung der Fahrerlaubnis oder über die Anordnung von Beschränkungen oder Auflagen ordnet die Fahrerlaubnisbehörde an, daß ein ärztliches Gutachten (§ 11 Absatz 2 Satz 3) beizubringen ist, wenn Tatsachen die Annahme begründen, daß
- Abhängigkeit von Betäubungsmitteln im Sinne des Betäubungsmittelgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 1.3.1994 (BGBI. 1 S. 358), das zuletzt durch Artikel 1 der Verordnung vom 11. Mai 2011 (BGBl I S. 821) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, oder von anderen psychoaktiv wirkenden Stoffen,
- Einnahme von Betäubungsmitteln im Sinne des Betäubungsmittelgesetzes oder
- mißbräuchliche Einnahme von psychoaktiv wirkenden Arzneimitteln oder anderen psychoaktiv wirkenden Stoffen vorliegt.
Die Beibringung eines ärztlichen Gutachtens kann angeordnet werden, wenn der Betroffene Betäubungsmittel im Sinne des Betäubungsmittelgesetzes widerrechtlich besitzt oder besessen hat.
(2) Die Beibringung eines medizinisch-psychologischen Gutachtens ist für die Zwecke nach Absatz 1 anzuordnen, wenn
- die Fahrerlaubnis aus einem der in Absatz 1 genannten Gründe durch die Fahrerlaubnisbehörde oder ein Gericht entzogen war,
- zu klären ist, ob der Betroffene noch abhängig ist oder – ohne abhängig zu sein – weiterhin die in Absatz 1 genannten Mittel oder Stoffe einnimmt oder
- wiederholt Zuwiderhandlungen im Straßenverkehr gemäß § 24a StVG begangen wurden.
Im Falle des Satzes 1 Nummer 3 bleiben § 13 Satz 1 Nummer 2 Buchstabe b und § 13a Satz 1 Nummer 2 Buchstabe b unberührt.
3. Anlage 4 Nr. 9.2
| Krankheiten, Mängel | Eignung oder bedingte Eignung | Beschränkungen/ Auflagen bei bedingter Eignung |
||
| Klassen A, A1, A2, B, BE, AM, L, T | Klassen C, C1, CE, C1E, D, D1, DE, D1E, FzF | Klassen A, A1, A2, B, BE, AM, L, T | Klassen C, C1, CE, C1E, D, D1, DE, D1E, FzF | |
| 9. Betäubungsmittel, andere psychoaktiv wirkende Stoffe und Arzneimittel | ||||
| … | ||||
| 9.2. Einnahme von Cannabis | ||||
| 9.2.1 Missbrauch
(Das Führen von Fahrzeugen und ein Cannabiskonsum mit nicht fernliegender verkehrssicherheitsrelevanter Wirkung beim Führen eines Fahrzeugs können nicht hinreichend sicher getrennt werden.) |
Nein | Nein | —- | —- |
| 9.2.2 nach Beendigung des Missbrauchs | ja
wenn die Änderung des Cannabiskonsum-verhaltens gefestigt ist |
ja
wenn die Änderung des Cannabiskonsum-verhaltens gefestigt ist |
— | — |
| 9.2.3 Abhängigkeit | Nein | Nein | — | — |
Es folgten in den folgenden Monaten Handlungsanweisungen/Handlungsempfehlungen an die unteren Verwaltungsbehörden, die im Regelfall 1:1 die Ausführungen des BMDV darstellten, jedoch selten eigene Anwendungsansätze enthielten. Bis heute sind die zuständigen Behörden ihrer fachaufsichtlichen Verpflichtung, ein einheitliches Verwaltungshandeln zu gewährleisten, nicht ausreichend nachgekommen.
Ein Auszug aus der PDF-eBroschüre von Volker Kalus: Auswirkungen des Cannabisgesetzes auf das Fahrerlaubnisrecht, 1. Auflage 2025, S. 13-15
Eine weitere kostenlose Leseprobe finden Sie in unserer Onlinebibliothek Anwaltspraxis Wissen


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