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Nutzungsausfall und Zweitwagen

1. Bei der Beschädigung eines Kraftfahrzeugs ist ein Anspruch auf Nutzungsausfallentschädigung ausgeschlossen, wenn der Geschädigte (selbst) über ein zweites Fahrzeug (Zweitwagen) verfügt, dessen ersatzweiser Einsatz ihm zumutbar ist.

2. Stellt ein durch den Unfall rechtlich nicht betroffener Dritter dem Geschädigten ein Ersatzfahrzeug zur Verfügung, schließt dies den Anspruch des Geschädigten auf Nutzungsausfallentschädigung grundsätzlich nicht aus.

3. Ist der Dritte seinerseits durch den Unfall rechtlich betroffen, etwa weil das beschädigte Fahrzeug ihm gehört, und mietet er infolge des Unfalls ein Ersatzfahrzeug an, das er dem nutzungsberechtigten Geschädigten zur Verfügung stellt und dessen Nutzung diesem zumutbar ist, so schließt dies im Hinblick auf den dadurch ausgelösten Anspruch des Dritten gegen den Schädiger auf Ersatz der Mietwagenkosten den Anspruch des Geschädigten auf Nutzungsausfallentschädigung aus.

BGH, Urt. v. 7.10.2025VI ZR 246/24

I. Sachverhalt

Übergang von Mietwagenkosten zu Nutzungsausfall

Die Klägerin leaste von der A. GmbH einen Pkw Porsche 911, den sie ihrem Geschäftsführer N. zur dienstlichen und privaten Nutzung überließ. Mit diesem Fahrzeug geriet N. am 28.5.2020 in einen Unfall, für den die Beklagte als Versicherer des Unfallgegners dem Grunde nach allein einzustehen hat. An dem Porsche entstand ein wirtschaftlicher Totalschaden. Bevor es zu einer Ersatzbeschaffung kam, mietete die A. GmbH für den Zeitraum vom 28.5. bis 27.6.2020 einen Pkw Citroen DS3 CROSS an, der der Klägerin bzw. N. zur Nutzung überlassen wurde. Die Klägerin machte die Mietwagenkosten gegenüber der Beklagten geltend. Die Beklagte zahlte hierauf einen Betrag von 286,66 EUR, da sie eine Mietzeit von lediglich 15 Tagen anerkannte. Die Klägerin machte zunächst weitere Mietwagenkosten geltend, verlangte dann aber von der Beklagten anstelle der Mietwagenkosten die Zahlung einer Nutzungsausfallentschädigung für 23 Tage in Höhe von 4.025 EUR (175 EUR pro Tag) abzüglich der gezahlten Mietwagenkosten, mithin 3.738,34 EUR. Die Beklagte lehnte die Zahlung ab.

AG weist ab, LG spricht zu

Die A. GmbH hat die Schadensersatzansprüche, die ihr anlässlich des Verkehrsunfalls entweder aus abgetretenem Recht der Klägerin oder als Eigentümerin des Fahrzeugs gegen den Unfallgegner zustehen, an die Klägerin (rück-)abgetreten. Mit der Klage macht die Klägerin Nutzungsausfallentschädigung für nunmehr 22 Tage abzüglich der gezahlten Mietwagenkosten, mithin 3.563,34 EUR zuzüglich Nebenkosten geltend. Das AG hat die Klage abgewiesen. Auf die Berufung der Klägerin hat das LG die Beklagte zur Zahlung verurteilt hat. Mit der vom Berufungsgericht zugelassenen Revision begehrt die Beklagte die Wiederherstellung des erstinstanzlichen Urteils. Die zugelassene Revision der Beklagten hatte Erfolg.

II. Entscheidung

Nach Auffassung des BGH steht der Klägerin kein Anspruch auf Nutzungsausfallentschädigung gegen die Beklagte zu, weil diesem dem Geschäftsführer hier im maßgeblichen Zeitraum ein von der A. GmbH angemieteter Ersatzwagen zur Verfügung stand, dessen Nutzung ihm zumutbar gewesen sei und weil die Beklagte wegen der Anmietung dem Anspruch auf Ersatz der Mietwagenkosten ausgesetzt gewesen sei.

Grundsätzlich Anspruch auf Nutzungsausfall

Werde ein Kraftfahrzeug beschädigt, habet der Geschädigte nach ständiger Rechtsprechung des BGH grundsätzlich einen Anspruch auf Entschädigung für den vorübergehenden Ausfall der Nutzungsmöglichkeit des Fahrzeugs. Nach der Verkehrsauffassung und allgemeiner Rechtsauffassung stelle die Gebrauchsmöglichkeit eines Kraftfahrzeugs grundsätzlich ein vermögenswertes Gut dar und ist als geldwerter Vorteil anzusehen, so dass sich bei vorübergehender Entziehung ein Vermögensschaden ergeben könne. Die Zuerkennung der Entschädigung sei aber davon abhängig, dass der Eigentümer sein Fahrzeug in der fraglichen Zeit benutzen wollte und hierzu in der Lage gewesen. Darüber hinaus müsse die Entbehrung der Nutzung auch deshalb „fühlbar“ geworden sein, weil der Geschädigte das Fahrzeug mangels eines weiteren geeigneten Kraftfahrzeugs für seine alltägliche Lebensführung wirklich gebraucht hätte (BGH, Urt. v. 11.10.2022 – VI ZR 35/22, NJW 2023, 47 m.w.N.).

Fühlbarer Nutzungsausfall?

An einem fühlbaren Nutzungsausfall fehle es, wenn der Geschädigte (selbst) über ein zweites Fahrzeug (Zweitwagen) verfüge, dessen ersatzweiser Einsatz ihm zumutbar ist (BGH, a.a.O. und Urt. v. 5.2.2013 – VI ZR 363/11, NJW 2013, 1151). An einem fühlbaren Nutzungsausfall könne es aber unter Umständen auch dann fehlen, wenn ein Dritter infolge des Unfalls dem Geschädigten ein Ersatzfahrzeug, dessen Nutzung ihm zumutbar sei, zur Verfügung stelle. Ob eine solche Leistung des Dritten den Anspruch des Geschädigten auf Nutzungsausfallentschädigung ausschließt, hänge von einer normativen Wertung ab. In der Rechtsprechung des BGH sei anerkannt, dass bei der Beurteilung der Frage, ob ein zu ersetzender Schaden vorliege, die Differenzrechnung dann normativ wertend zu korrigieren sei, wenn die Differenzbilanz die Schadensentwicklung für den Normzweck der Haftung nicht hinreichend erfasse. Dies sei u.a. nach dem Rechtsgedanken des § 843 Abs. 4 BGB dann anzunehmen, wenn die Vermögenseinbuße durch Leistungen Dritter, die den Schädiger nicht entlasten bzw. ihm nach dem Sinn der schadensrechtlichen Vorschriften nicht zugutekommen sollen, rechnerisch ausgeglichen werde (BGH, Urt. v. 22.11.2016 – VI ZR 40/16, VersR 2017, 304 m.w.N.). Dies gelte auch für den Nutzungsausfallschaden (BGH, Urt. v. 5.2.2013 – VI ZR 363/11, NJW 2013, 1151 m.w.N.). Es würde auf eine sachlich nicht gerechtfertigte Begünstigung des Schädigers hinauslaufen, wenn die Leistung eines Dritten zur Überbrückung des Nutzungsausfalls, die auf die internen Beziehungen zwischen ihm und dem Geschädigten zurückgehe und den Schädiger daher nichts angehe, zu dessen Gunsten berücksichtigt würde (BGH NJW 1970, 1120, 1122 m.w.N.). Stelle ein durch den Unfall rechtlich nicht betroffener Dritter dem Geschädigten ein Ersatzfahrzeug zur Verfügung, gehe dies den Schädiger in der Regel nichts an und schließt bei normativer Betrachtung den Anspruch des Geschädigten auf Nutzungsausfallentschädigung trotz des Umstands, dass dieser das Ersatzfahrzeug nutzen kann, grundsätzlich nicht aus. Anders stelle sich die Rechtslage dar, wenn der Dritte seinerseits durch den Unfall rechtlich betroffen sei, etwa weil das beschädigte Fahrzeug ihm gehöre. Miete er infolge des Unfalls ein Ersatzfahrzeug an und stelle dieses dem nutzungsberechtigten Geschädigten zur Verfügung, gehe das den Schädiger insofern etwas an, als dieser nunmehr einem Anspruch des Dritten auf Ersatz der Mietwagenkosten ausgesetzt sein könne. Die Überbrückung des Nutzungsausfalls durch den Dritten komme dem Schädiger dann insoweit nicht zugute, als sie ihrerseits Schadensersatzansprüche des Dritten gegenüber dem Schädiger auslöse. In einem solchen Fall schließe der Umstand, dass dem Geschädigten ein Ersatzfahrzeug zur Verfügung gestellt wurde, dessen Nutzung ihm zumutbar sei, den Anspruch auf Nutzungsausfallentschädigung aus.

Betroffenheit des Dritten

So liege der Fall hier. Durch den Unfall sei das im Eigentum der A. GmbH stehende Leasingfahrzeug, das dem Geschäftsführer der Klägerin zur Nutzung überlassen worden war, beschädigt. Nach den Feststellungen des LG habe die A. GmbH ein Ersatzfahrzeug angemietet, das ebenfalls dem Geschäftsführer der Klägerin zur Verfügung gestellt wurde. Die Beklagte sei deshalb einem (an die Klägerin abgetretenen) Anspruch der A. GmbH auf Ersatz der Mietwagenkosten ausgesetzt gewesen, auf den sie auch geleistet habe, bevor die Klägerin zur Geltendmachung des Anspruchs auf Nutzungsausfallentschädigung aus abgetretenem Recht ihres Geschäftsführers übergegangen sei. Die Anmietung des Ersatzfahrzeugs durch die A. GmbH habe die Beklagte demnach nicht entlastet, sondern einen Schadensersatzanspruch gegen diese ausgelöst.

Hier Nutzung des Pkw Citroen DS3 CROSS auch zumutbar

Die Nutzung des als Ersatz für den Porsche 911 angemieteten Pkw Citroen DS3 CROSS sei dem Geschäftsführer der Klägerin zumutbar gewesen. Die Unzumutbarkeit der Nutzung des Ersatzfahrzeugs lasse sich nicht mit dem Argument begründen, dass das Fahrzeug, dessen Nutzung vorübergehend entzogen sei, gegenüber dem Ersatzfahrzeug eine höhere Wertschätzung des Geschädigten erfahre, etwa weil ihm ein höheres Prestige zukomme, es ein anderes Fahrgefühl vermittle oder den individuellen Genuss erhöhe. Denn dabei gehe es um die Lebensqualität erhöhende Vorteile, die keinen ersatzfähigen materiellen Wert darstellen. Die genannten Gesichtspunkte beträfen nicht die alltägliche Nutzbarkeit zur eigenwirtschaftlichen Lebensführung und entziehen sich daher einer vermögensrechtlichen Bewertung (vgl. BGH, Beschl. v. 11.10.2022 – VI ZR 35/22, NJW 2023, 47 m.w.N.). Vortrag der Klägerin, dass dem Pkw Citroen DS3 CROSS die Eignung als Geschäftsführerfahrzeug gefehlt hätte, sei weder festgestellt noch als übergangen gerügt.

III. Bedeutung für die Praxis

Konsequent

Die Entscheidung setzt die zu der Problematik vorliegende Rechtsprechung des BGH konsequent um. In vergleichbaren Fällen ist also mit Klagen auf Nutzungsausfall Vorsicht geboten.

RA Detlef Burhoff, RiOLG a.D., Leer/Augsburg

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