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Betrieb im Sinne des § 7 Abs. 1 StVG beim Einsatz eines Kranfahrzeuges als Arbeitsmaschine

1. Verfügt ein Kranfahrzeug über getrennte Antriebe für Fortbewegung und die Kranfunktion und ereignet sich beim Bewegen der Last mit dem Kran aber ein Unfall, während das Fahrzeug abgestellt ist und nicht fortbewegt wird, ist der entstandene Schaden nicht beim Betrag des Kfz im Sinne des § 7 Abs. 1 StVG eingetreten.

2. In Betracht kommt dann alleine eine Haftung im Zusammenhang mit dem Gebrauch des Fahrzeuges, die allerdings ausscheidet, wenn nur für die Überlassung des Krans mitsamt geeignetem Personal und Bedienfehler des Kranes gehaftet wird, nicht jedoch für einen Fehler, den ein Dritter beim Anschlagen der Last begeht. (Leitsätze des Gerichts)

OLG Stuttgart, Urt. v. 18.6.20253 U 91/24

I. Sachverhalt

Fehler beim Befestigen an Kettenhaken des Krans

Bei diesem Verkehrsunfall, der sich auf einer Baustelle ereignet hat, wurde von einer dritten Person ein Druckluftwasserbehälter unzureichend an einem Kettenhaken eines Autokrans angebracht, dessen Halter die Beklagte zu 2) gewesen ist und die bei der Beklagten zu 3) Kfz-haftpflichtversichert gewesen ist. Darauf rutschte bei einem Ladungsvorgang der Kettenhaken aus der Öse des Druckluftwasserbehälters und beschädigte die Zugmaschine der Klägerin. Der Beklagte zu 1) hatte dabei die Bedienung des Autokrans aus der Kabine des Kranführers vorgenommen, während der Anschlagvorgang durch den Beklagten zu 4) als weitere Person durchgeführt wurde. Die Parteien haben über eine Haftung aus der Betriebsgefahr und dem Gebrauch des Fahrzeuges gestritten.

II. Entscheidung

Keine Haftung aus der Betriebsgefahr

Während das Landgericht Tübingen noch von einer Gefährdungshaftung der Halterin aus der Betriebsgefahr des Fahrzeuges nach § 7 Abs. 1 StVG ausgegangen ist, hat das OLG Stuttgart dies anders beurteilt. Eine Haftung der Beklagten zu 1) bis 3) aus der Betriebsgefahr des Fahrzeuges und aus dem Gebrauch wurde abgelehnt, während die Beklagte zu 4) für ihren Arbeitnehmer als Verrichtungsgehilfen nach § 831 BGB gehaftet hat.

Fortbewegungs- und Transportfunktion hat keine Rolle mehr gespielt

Zwar weist das OLG Stuttgart darauf hin, dass eine Haftung aus der Betriebsgefahr auch bei einem Unfall auf einem Privatgelände außerhalb des öffentlichen Straßenraumes zu bejahen sein kann. Entscheidend wäre insoweit die verkehrstechnische Auffassung unter Berücksichtigung des Schutzzwecks der Gefährdungshaftung, sodass alleine das Abstellen auf das Vorhandenseins eines Motors beim Betrieb des Kranes nicht genügt, um den Anwendungsbereich einer Haftung aus der Betriebsgefahr zu bejahen. Entscheidend ist vielmehr, ob sich eine vom Kfz ausgehende Gefahr ausgewirkt hat und das Schadensgeschehen mitgeprägt habe. Bei einer Arbeitsmaschine könne jedoch die Haftung aus Betriebsgefahr entfallen, wenn die Fortbewegungs- und Transportfunktion des Kfz keine Rolle mehr spielt und das Fahrzeug nur als reine Arbeitsmaschine eingesetzt wird.

Haftung bei Gebrauch als Arbeitsmaschine erfordert Verschulden

Dieses vorausgeschickt, hat der Senat darauf hingewiesen, dass der Kran nur als Hebewerkzeug eingesetzt worden ist und kein Zusammenhang mehr mit der vorherigen Anfahrt und dem Abstellen des Trägerfahrzeuges bestanden hat. Letztendlich hatte sich nur die Gefahr realisiert, die im Zusammenhang mit dem fehlerhaften Anschlagen der Last am Kran erfolgt ist. Dann käme allerdings eine Haftung aus dem Gebrauch des Kfz in Betracht, die durchaus weitergehend als der Betrieb des Kfz zu verstehen ist, aber ein Verschulden im Sinne der §§ 823, 839 BGB voraussetzen würde. Hier wäre allerdings dem Beklagten zu 1) kein Bedienfehler vorzuwerfen, sodass eine solche Verschuldenshaftung nicht gegeben wäre. Es blieb dann alleine bei der Haftung der Beklagten zu 4), bei der der Arbeitnehmer beschäftigt gewesen ist, der fehlerhaft das Anschlagen vorgenommen hat und die wiederum durch eine eigene Betriebshaftpflichtversicherung abgedeckt gewesen ist.

III. Bedeutung für die Praxis

Genaue Abgrenzung zwischen Betriebsgefahr und Gebrauch geboten

Die Entscheidung des OLG Stuttgart reiht sich in die jüngst veröffentlichten Entscheidungen zu einer Haftung aus der Betriebsgefahrenabgrenzung zum Einsatz einer Arbeitsmaschine ein (vgl. nur den Fall „Traubenvollernter“ BGH, Urt. v. 18.7.2023 – VI ZR 16/23, VRR 1/2024, 11; nachfolgend BGH, Urt. v. 27.2.2024 – VI ZR 80/23). Im Rahmen dieser Rechtsprechung wird eine Haftung aus der Betriebsgefahr nach § 7 StVG abgelehnt, wenn bei dem Einsatz des Kfz die Funktion als Arbeitsmaschine und Transport- und Fortbewegungsfunktion im Vordergrund steht. Damit ist allerdings die Haftungsfrage nicht abschließend geklärt: Wenn nämlich ein Verschulden bei dem Einsatz des Kranes zu bejahen gewesen wäre, besteht eine Haftung aus dem Gebrauch des Kraftfahrzeuges, für die ebenfalls Deckung in der Kraftfahrzeughaftpflicht besteht.

RA Dr. Michael Nugel, FA für Verkehrsrecht und für Versicherungsrecht, Essen

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