Beitrag

Selbstvertretung des Rechtsanwalts bei Abwicklung eines Verkehrsunfalls

1. Die schadensrechtliche Abwicklung eines Verkehrsunfalls, an dem zwei Fahrzeuge beteiligt waren, stellt jedenfalls im Hinblick auf die Schadenshöhe regelmäßig keinen einfach gelagerten Fall dar.

2. Es gibt keinen rechtlichen Gesichtspunkt, der es vertretbar erscheinen ließe, dass der Geschädigte, der selbst Anwalt ist und seinen Schadensfall selbst bearbeitet, den Einsatz seiner beruflichen Arbeitskraft und Kenntnisse zugunsten des Schädigers umsonst leisten müsste. (Leitsätze des Verfassers)

AG Berlin-Mitte, Urt. v. 15.3.202328 C 278/22

I. Sachverhalt

Rechtsanwalt vertritt sich bei Schadensabwicklung selbst

Der Pkw des klagenden Rechtsanwalts ist bei einem Verkehrsunfall beschädigt worden. Im Rahmen des Schadensersatzes hat der Rechtsanwalt, der sich bei der Schadensabwicklung selbst vertreten hat, auch die bei ihm entstandenen Rechtsanwaltsgebühren geltend gemacht. Zugrunde gelegt hatte er als Gegenstandswert die letztlich unstreitige Schadenshöhe von 2.583,68 EUR und hatte mit dem Gegenstandswert eine Geschäftsgebühr Nr. 2300 VV RVG in Höhe von 1.3 geltend gemacht. Das AG hat die Haftpflichtversicherung zur Zahlung verurteilt.

II. Entscheidung

Einfach gelagerter Fall

Das AG befasst sich zunächst mit der Frage, ob es sich um einen sog. „einfach gelagerten“ Fall gehandelt hat und die Rechtsanwaltskosten ggf. deshalb nicht zu ersetzen waren. Grundsätzlich umfasse der dem Geschädigten zustehende Schadensersatzanspruch auch den Ersatz der durch das Schadensereignis erforderlich gewordenen Rechtsverfolgungskosten, § 249 Abs. 2 S. 1 BGB. Nach der ständigen Rechtsprechung des BGH (NJW 2017, 3588; 2006, 1065; 2005, 1112; BGHZ 127, 348) habe der Schädiger allerdings nicht schlechthin alle durch das Schadensereignis adäquat verursachten Rechtsanwaltskosten zu ersetzen, sondern nur solche, die aus Sicht des Geschädigten zur Wahrnehmung seiner Rechte erforderlich und zweckmäßig waren. Auch dabei sei gemäß dem Grundsatz der subjektbezogenen Schadensbetrachtung Rücksicht auf die spezielle Situation des Geschädigten zu nehmen (vgl. BGH NJW 2017, 3527; 2012, 2194; 2007, 856, jew. m.w.N.). An die Voraussetzungen des materiell-rechtlichen Kostenerstattungsanspruchs seien keine überzogenen Anforderungen zu stellen. Es komme darauf an, wie sich die voraussichtliche Abwicklung des Schadensfalls aus der Sicht des Geschädigten darstelle. Sei die Verantwortlichkeit für den Schaden und damit die Haftung von vornherein nach Grund und Höhe derart klar, dass aus Sicht des Geschädigten kein vernünftiger Zweifel daran bestehen könne, dass der Schädiger (oder dessen Haftpflichtversicherer) ohne Weiteres seiner Ersatzpflicht nachkommen werde, so werde es grundsätzlich nicht erforderlich sein, schon für die erstmalige Geltendmachung des Schadens gegenüber dem Schädiger oder dessen Versicherer einen Rechtsanwalt hinzuzuziehen (vgl. BGH NJW-RR 2007, 856; NJW 2005, 1112; BGHZ 127, 348). In derart einfach gelagerten Fällen könne der Geschädigte grundsätzlich den Schaden selbst geltend machen, so dass sich die sofortige Einschaltung eines Rechtsanwalts nur unter besonderen Voraussetzungen als erforderlich erweisen kann, etwa wenn der Geschädigte aus Mangel an geschäftlicher Gewandtheit oder sonstigen Gründen wie Krankheit oder Abwesenheit nicht in der Lage sei, den Schaden selbst anzumelden.

Rechtsansicht des BGH

Das AG teilt aber die Ansicht des BGH, dass die schadensrechtliche Abwicklung eines Verkehrsunfalls, an dem zwei Fahrzeuge beteiligt waren, jedenfalls im Hinblick auf die Schadenshöhe regelmäßig keinen einfach gelagerten Fall darstellt (BGH NJW 2020, 144 Rn 24 m.w.N.). Dabei wird – so das AG – zu Recht darauf abgestellt, dass bei einem Fahrzeugschaden die rechtliche Beurteilung nahezu jeder Schadensposition in Rechtsprechung und Lehre seit Jahren intensiv und kontrovers diskutiert wird, die umfangreiche, vielschichtige und teilweise uneinheitliche Rechtsprechung hierzu nach wie vor fortentwickelt wird und dementsprechend zwischen den Geschädigten und den in der Regel hoch spezialisierten Rechtsabteilungen der Haftpflichtversicherer nicht selten um einzelne Beträge bis in die letzte Gerichtsinstanz gestritten wird. Bei Unklarheiten im Hinblick jedenfalls auf die Höhe der Ersatzpflicht, wie sie typischerweise bei Fahrzeugschäden nach einem Verkehrsunfall bestehen, dürfe aber auch und gerade der mit der Schadensabwicklung von Verkehrsunfällen vertraute Geschädigte vernünftige Zweifel daran haben, dass der Schädiger oder dessen Haftpflichtversicherer ohne Weiteres seiner Ersatzpflicht nachkommen werde. Dass der erfahrene Geschädigte durchaus in der Lage sein werde, den Unfallhergang zu schildern und — gegebenenfalls unter Beifügung eines Sachverständigengutachtens — die aus seiner Sicht zu ersetzenden Schadenspositionen zu beziffern, mache den Fall selbst bei Eindeutigkeit des Haftungsgrundes nicht zu einem einfach gelagerten und schließe deshalb die Erforderlichkeit der Beauftragung eines Rechtsanwalts nicht aus. So lag der Fall aus Sicht des AG hier, da bei dem Unfall am 15.11.2019 das bei der Beklagten versicherte Kfz das Fahrzeug des Klägers beschädigt worden sei.

Selbstvertretung

Hinsichtlich der Selbstvertretung bzw. des Umstandes, dass der Rechtsanwalt die Kosten seiner eigenen Beauftragung als Rechtsanwalt geltend macht, verweist das AG auf § 91 Abs. 2 S. 3 ZPO. § 91 Abs. 2 S. 3 ZPO sei zwar a unmittelbar nicht anwendbar. Er regele nämlich einen speziellen Fall der Selbstvertretung des Anwalts, nämlich im Rechtsstreit nach der ZPO, während hier die Geltendmachung von Ersatzansprüchen außerhalb des gerichtlichen Verfahrens in Frage steht. Allerdings sei § 91 Abs. 2 S. 3 ZPO Ausdruck eines allgemeinen Rechtsgedankens und könnte damit einer analogen Anwendung fähig sein (so z.B. AG Nürnberg AnwBI. 1971, 59 f.). Auf die Entscheidung dieser Frage komme es jedoch – so das AG – nicht an, weil sich die Ersatzpflicht bereits aus den allgemeinen Grundsätzen der Schadensersatzpflicht nach §§ 249 ff. BGB ergebe. Es gebe keinen rechtlichen Gesichtspunkt, der es vertretbar erscheinen ließe, dass der Geschädigte, der selbst Anwalt ist und seinen Schadensfall selbst bearbeitet, den Einsatz seiner beruflichen Arbeitskraft und Kenntnisse zugunsten des Schädigers umsonst leisten müsste. Unzweifelhaft könne er, mit der sicheren Folge der Ersatzpflicht, einen anderen Anwalt mit der Bearbeitung seines Schadensfalles betrauen. Es sei ein gesicherter Grundsatz des Schadensersatzrechtes, dass die besonderen persönlichen Verhältnisse, weder des zum Ersatz Verpflichteten, noch des Geschädigten einen Anspruch auf Ermäßigung des Schadens begründen. So könne der Geschädigte, der selbst in der Lage sei, sein unfallgeschädigtes Kraftfahrzeug selbst zu reparieren, oder der Arzt, der seine Unfallverletzung selbst versehe, gleichwohl Ersatz der Kosten verlangen, die erforderlich wären, um die Leistung durch einen Dritten erbringen zu lassen.

III. Bedeutung für die Praxis

Fragen in der Rechtsprechung geklärt

Die vom AG angesprochenen Fragen sind durch die Rechtsprechung seit längerem geklärt. So ist es inzwischen wohl unbestritten, dass die schadensrechtliche Abwicklung eines Verkehrsunfalls, an dem zwei Fahrzeuge beteiligt waren, jedenfalls im Hinblick auf die Schadenshöhe regelmäßig keinen einfach gelagerten Fall darstellt und daher die Beauftragung eines Rechtsanwalts, dessen Gebühren dann vom Schädiger bzw. seiner Haftpflichtversicherung zu tragen sind, rechtfertigt (zuletzt auch noch OLG Braunschweig, Urt. v. 28.4.2023 – 1 U 16/22).

Ex-ante-Sicht maßgeblich

Maßgeblich ist die ex ante-Sicht einer vernünftigen, wirtschaftlich denkenden Person. Hierbei werden keine überzogenen Anforderungen zu stellen. Es kommt darauf an, wie sich die voraussichtliche Abwicklung des Schadensfalls aus der Sicht des Geschädigten darstellt (st. Rspr., vgl. etwa: BGH, Urt. v. 24.2.2022 – VII ZR 320/21, AGS 2022, 252). Ist die Verantwortlichkeit für den Schaden und damit die Haftung aber von vornherein nach Grund und Höhe derart klar, dass aus Sicht des Geschädigten kein vernünftiger Zweifel daran bestehen kann, dass der Schädiger (oder dessen Haftpflichtversicherer) ohne Weiteres seiner Ersatzpflicht nachkommen werde, so wird es grundsätzlich als nicht erforderlich angesehen, schon für die erstmalige Geltendmachung des Schadens gegenüber dem Schädiger oder dessen Versicherer einen Rechtsanwalt hinzuzuziehen. In derart einfach gelagerten Fällen kann/muss der Geschädigte grundsätzlich den Schaden selbst geltend machen, so dass sich die sofortige Einschaltung eines Rechtsanwalts nur unter besonderen Voraussetzungen als erforderlich erweisen kann, etwa wenn der Geschädigte aus Mangel an geschäftlicher Gewandtheit oder sonstigen Gründen wie Krankheit oder Abwesenheit nicht in der Lage ist, den Schaden selbst anzumelden (BGH NJW 2020, 144, 147).

RA Detlef Burhoff, RiOLG a.D., Leer/Augsburg

Diesen Beitrag teilen

Facebook
Twitter
WhatsApp
LinkedIn
E-Mail

Unser KI-Spezial

Erfahren Sie hier mehr über Künstliche Intelligenz – u.a. moderne Chatbots und KI-basierte…