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Berührungsloser Unfall beim Überholen eines Radfahrers

1. Das Verbot nach § 5 Abs. 2 S. 1 StVO, an unübersichtlicher Stelle zu überholen, dient nicht nur dem Schutz des Gegenverkehrs, sondern auch des zu überholenden Verkehrsteilnehmers, der hierdurch ebenfalls gefährdet werden kann.

2. Kommt es bei einem solchen Manöver zu einer Kollision zwischen einem im Pulk mit Unterschreitung des Sicherheitsabstandes fahrenden Radfahrers und einem Pkw, der an unübersichtlicher Stelle überholt, trifft den Pkw-Fahrer mit 2/3 die überwiegende Haftung. (Leitsatz des Verfassers)

OLG Saarbrücken, Urt. v. 15.12.20224 U 136/21

I. Sachverhalt

Kollision bei Überholmanöver mit Radfahrer im Pulk

Der Kläger fuhr mit seinem Rennrad in einer Gruppe von insgesamt 5 Radfahrern mit einer Geschwindigkeit von ca. 30 km/h, wobei er bei dem Fahren im Pulk den dabei gebotenen Sicherheitsabstand unterschritten hatte. Der Beklagte zu 1), der bei der Beklagten zu 2) eine Kraftfahrzeughaftpflichtversicherung genossen hat, versuchte mit seinem Kfz die Radfahrerkolonne zu überholen, musste jedoch wegen eines entgegenkommenden Fahrzeuges den Überholvorgang jedoch vorzeitig abbrechen und sich in den Pulk der Fahrradfahrer einordnen. Dadurch mussten wiederum einzelne Fahrradfahrer ausweichen und der Kläger kam zu Fall. Die Parteien stritten nummehr über einen zuzurechnenden Verursachungsbeitrag auf der Beklagtenseite bei diesem berührungslosen Unfall und eine mögliche Haftungsquote.

II. Entscheidung

Überholmanöver ist auch ohne Berührung ursächlich für Sturz

Seitens des OLG wurde darauf hingewiesen, dass in dieser Konstellation auch ohne eine konkrete Berührung zwischen den Parteien von einer Haftung ausgegangen werden müsste: Zwar würde die bloße Anwesenheit eines im Betrieb befindlichen Kfz an der Unfallstelle nicht ausreichen, sondern es wäre vielmehr zu fordern, dass ein Kfz über seine bloße Anwesenheit an der Unfallstelle hinaus mit seiner Fahrweise oder auf sonstige Art und Weise zur Entstehung des Schadens beigetragen hat. Dabei könne jedoch der Unfall insbesondere auch dem Betrieb eines Kfz zugerechnet werden, wenn er durch eine Ausweichreaktion, insbesondere einem Überholmanöver, ausgelöst wird und genau ein solcher Sachverhalt ist vorliegend vom OLG bejaht worden. Diesem wird auch nicht entgegenstehen, dass es tatsächlich dann nicht mehr zur Berührung der Fahrzeuge gekommen wäre.

Unachtsames Überholen und kein Mindestabstand im Fahrradpulk beim Radfahrer

Insoweit wäre zu beachten, dass auf der Beklagtenseite gegen § 5 Abs. 2 S. 1 StVO verstoßen worden wäre. Hiernach darf nur überholen, wer übersehen kann, dass während des gesamten Überholvorganges jede Behinderung des Gegenverkehrs ausgeschlossen ist. Hier wäre im Bereich einer Kurve überholt worden, bei der gerade der gesamte Streckenabschnitt, der für ein Überholmanöver gebraucht wird, nicht überblickt werden konnte und dieser Sorgfaltspflichtverstoß hätte sich auch ursächlich ausgewirkt, da der Fahrzeugführer der Beklagtenseite sich vorsorglich wieder in den Fahrradpulk einordnen musste. Der dortige Radfahrer habe aber dagegen gegen das Abstandsgebot verstoßen und müsste sich nach § 254 BGB eine erhebliche Mithaftung entgegenhalten lassen.

Kfz-Haftung überwiegt mit 2/3 wegen Verschulden + Betriebsgefahr

Bei der Bildung der Haftungsquote wäre zu Lasten der Beklagten zu berücksichtigen gewesen, dass zum einen das Überholmanöver mit einer erheblichen Erhöhung der Betriebsgefahr verbunden gewesen ist und im Regelfall auch zu einer alleinigen Haftung führen kann, wenn dabei andere Verkehrsteilnehmer gefährdet werden. Zum anderen wäre auch noch die Betriebsgefahr des Kfz in die Haftungsabwägung einzustellen, während bei dem Fahrrad eine solche Betriebsgefahr nicht zu berücksichtigen wäre. Den Radfahrer würde aber eine Mithaftung in Höhe von zumindest ein Drittel treffen, da er in unfallursächlicher Weise gegen das Abstandsgebot verstoßen habe und auch dieser Verursachungsbeitrag nicht hinweg gedacht werden könne.

III. Bedeutung für die Praxis

Schutzzweck des Überholverbots erfasst auch den überholten Verkehrsteilnehmer

Das OLG Saarbrücken legt anschaulich dar, dass ein Überholverbot nicht nur dem Schutz des Gegenverkehrs, sondern auch gerade dem des zu überholenden Verkehrsteilnehmers dient. Auch entspricht die Annahme eines Ursachenzusammenhangs mit der Zurechnung einer Betriebsgefahr den Vorgaben des BGH, wonach zwar die bloße Anwesenheit eines Kfz an einer Unfallstelle nicht ausreicht, aber eine Zurechnung zu bejahen ist, wenn hierdurch ein bestimmtes Fahrverhalten im Moment der kritischen Reaktionsaufforderung für ein weitergehendes Verhalten eines anderen Verkehrsteilnehmers gesetzt worden ist (vgl. BGH, Urt. v. 22.11.2016 – VI ZR 533/15 = VRR 2017, Nr. 4, 8). Der Fall einer Ausweichreaktion wegen einem zu beanstandenden Überholmanöver stellt gerade einen „Klassiker“ für einen solchen Verursachungsbeitrag dar. Es ist dann auch nur konsequent, wenn unter Berücksichtigung der Betriebsgefahr und eines besonders gefährlichen Überholmanövers den Fahrzeugführer eine doppelt so hohe Mithaftung wie einen Radfahrer trifft, der seinerseits in überschaubarer Weise gegen die StVO verstoßen hat (vgl. zur Mithaftung des Radfahrers Krause/Nugel, VRR 2014, 84-85).

RA Dr. Michael Nugel, FA für Verkehrsrecht und Versicherungsrecht, Essen

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