Die StVO vom 6.3.2013 ist nicht wegen einer Verletzung des Zitiergebotes nichtig.
(Leitsatz des Verfassers)
OLG Oldenburg,Beschl. v.8.10.2020–2 Ss (OWi) 230/20
I. Sachverhalt
Das AG hat die Betroffene wegen einer Geschwindigkeitsüberschreitung verurteilt. Die Betroffene hatte im Rechtsbeschwerdeverfahren in ihrer Gegenerklärung zum Verwerfungsantrag der Generalstaatsanwaltschaft geltend gemacht, dass die StVO 2013 wegen einer Verletzung des Zitiergebotes nichtig sei.
II. Entscheidung
Das OLG Oldenburg verneint die Frage. Die Gegenerklärung der Betroffenen gebe keinen Anlass zu einer abweichenden Beurteilung. Soweit die Betroffene hierin auf die vom Land Baden-Württemberg aufgeworfene und in der Presse aufgegriffene Frage einer Nichtigkeit auch der StVO vom 6.3.2013 hinweise, teile der Senat die Bedenken, dass die Straßenverkehrsordnung vom 6.3.2013 das Zitiergebot verletzt, nicht. Durch die in der Eingangsformel erfolgte Nennung verschiedener Buchstaben von § 6 Abs. 1 Nr. 3 StVG sei auch der vorhergehende Satzteil der Nr. 3 mitumfasst, da der den Buchstaben nachfolgende Text mit dem vorhergehenden – vor der Buchstabenfolge stehendem Text – eine Einheit bilde. Ohnehin wäre der vorliegende Geschwindigkeitsverstoß von einer Verletzung des Zitiergebotes nicht betroffen. Aber selbst wenn man – einen Verstoß unterstellt – deshalb nicht nur eine Teilnichtigkeit, sondern eine Gesamtnichtigkeit der StVO vom 6.3.2013 und wegen Verletzung des Zitiergebotes im Rahmen der „Schilderwaldnovelle“ auch eine Gesamtnichtigkeit der StVO, die am 1.9.2009 in Kraft getreten ist (gegen eine Gesamtnichtigkeit der „Schilderwaldnovelle“SchubertNZV 2011, 369 ff.), annähme, würde die bis zum 31.8.2009 geltende Fassung anzuwenden sein, so dass sich am Ergebnis nichts ändern würde.
III. Bedeutung für die Praxis
Das ist die erste bekannt gewordene Entscheidung eines OLG zur Frage der Verletzung des Zitiergebotes und der darauf beruhenden Nichtigkeit der StVO vom 6.3.2013 wegen einer Verletzung des Zitiergebotes (Art. 80 GG). Die Frage hatte sich gestellt, weil aus Baden-Württemberg Stimmen laut geworden sind, die – im Anschluss an die Fehler bei der StVO-Novelle 2020 – vgl. dazu hierDeutscherVRR 7/2020, 4 – auch bei der StVO-Novelle 2013, die ja schon eine Reparatur-Novelle war – Stichwort: Schilderwaldnovelle – Fehler behauptet hatten, die zur Nichtigkeit der Novelle 2013 geführt haben sollen. Folge wäre gewesen, das dann ggf. immer noch die StVO 2007 gelten würde. Zu der Problematik wird dann auch auf Deutscher VRR 10/2020, 4 verwiesen.
RADetlef Burhoff, RiOLG a.D., Leer/Augsburg