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Höhe der zusätzlichen Verfahrensgebühr

Die Befriedungsgebühr bemisst sich bei einer Beendigung des Verfahrens im vorbereitenden Verfahren nicht nach Nr. 4104 VV RVG, sondern danach, welches Gericht mit dem Verfahren befasst worden wäre, wenn sich das Verfahren nicht erledigt hätte. (Leitsatz des Verfassers)

LG Marburg,Beschl.v.30.11.2018–4 Qs 52/18

I. Sachverhalt

Gegen den ehemaligen Beschuldigten war ein Verfahren wegen des Verdachts des versuchten Totschlags (§§ 212, 22 StGB) anhängig. Dieses ist u.a. aufgrund der Mitwirkung des Pflichtverteidigers eingestellt worden. Dieser hat gegenüber der Staatskasse auch die Gebühr Nr. 4141 VV RVG geltend gemacht und sie der Höhe nach nach der Verfahrensgebühr Nr. 4118 VV RVG bemessen. Der Bezirksrevisor war der Auffassung, dass die Gebühr nur in Höhe der Verfahrensgebühr Nr. 4104 VV RVG festzusetzen sei. Das AG hat in Höhe der Gebühr Nr. 4118 VV RVG festgesetzt. Die dagegen gerichtete Beschwerde des Bezirksrevisors hatte keinen Erfolg.

II. Entscheidung

Das LG hat sich der Auffassung des AG und des Pflichtverteidigers angeschlossen. Nach Nr. 4141 Abs. 3 VV RVG richte sich die Höhe der Befriedungsgebühr nach dem Rechtszug, in dem die Hauptverhandlung vermieden wurde. Vorliegend sei demnach eine Verfahrensgebühr für den ersten Rechtszug anzusetzen, also im erstinstanzlichen Verfahren. Zu der Frage, ob damit die Verfahrensgebühr im vorbereitenden Verfahren oder im gerichtlichen Verfahren festzusetzen sei, verhalte sich die Vorschrift nicht. Da das Verfahren vorliegend im Stadium des Ermittlungsverfahrens eingestellt worden sei, liege – so das AG – zwar die Argumentation des Bezirksrevisors nahe, dass dann die Befriedungsgebühr auch nach der Verfahrensgebühr im Ermittlungsverfahren (132,00 EUR gem. Nr. 4104 W RVG) zur Anwendung kommen sollte. Hiergegen spreche aber der Normzweck bzw. der darin zum Ausdruck kommende gesetzgeberische Wille, der sich aus der Begründung des Entwurfs des Gesetzes zur Modernisierung des Kostenrechts (BT-Drucks 15/1971, S. 227f.) ergebe: Danach solle mit der Schaffung der Befriedungsgebühr die intensive und zeitaufwändige Tätigkeit des Verteidigers honoriert werden, die zu einer Vermeidung der Hauptverhandlung und damit beim Verteidiger zum Verlust der Hauptverhandlungsgebühr führe. Deshalb solle ihm eine zusätzliche Gebühr in Höhe der jeweiligen Verfahrensgebühr zugebilligt werden. Die Befriedungsgebühr solle den Anreiz, Verfahren ohne Hauptverhandlung zu erledigen, erhöhen und somit zu weniger Hauptverhandlungen führen. Abs. 3 solle demnach klarstellen, dass sich die Höhe der Gebühr nach der Instanz bemesse, in der die Hauptverhandlung entbehrlich geworden sei (BT-Drucks 15/1971, S. 227 f.).

Unter Berücksichtigung dieser Begründung schließt sich das AG der in der Literatur vertretenen Ansicht (vgl.Burhoff, in: Gerold/Schmitt, RVG, 23. Aufl. 2017, VV Nr. 4141, Rn 49, Hartung/Schons/Enders, RVG, 3. Aufl. 2017, VV Nr. 4141 Rn 55) an, wonach sich die Befriedungsgebühr bei einer Beendigung des Verfahrens im vorbereitenden Verfahren nicht nach Nr. 4104 VV RVG bemisst. Denn darin läge keine äquivalente Kompensation des Verlusts der entgehenden Terminsgebühr. Der Anreiz, das Verfahren durch Mitwirkung des Verteidigers in einem frühen Stadium zu beenden, würde nicht geschaffen, sondern der Verteidiger würde durch die Festsetzung der geringeren Gebühr nach Nr. 4104 VV RVG sogar „bestraft“, indem er eine geringere Gebühr erhält. Dass damit das Ziel, weniger Hauptverhandlungen durchführen zu müssen, nicht erreicht werden könne, liege auf der Hand. Im Übrigen stehe auch die Differenz der hier streitigen Gebührentatbestände und die sich daraus für die Staatskasse ergebende Mehrbelastung von 218,96 EUR in keinem Verhältnis zu den bei Durchführung einer Hauptverhandlung entstehenden Kosten, die, sofern der Angeklagte nicht verurteilt wird, ebenfalls der Staatskasse zur Last fallen. Die Verfahrensgebühr sei daher in diesen Fällen nach Nr. 4106 ff. VV RVG zu bemessen und richte sich danach, welches Gericht mit dem Verfahren befasst worden wäre, wenn sich das Verfahren nicht erledigt hätte. Da hier der Verdacht des versuchten Totschlags Gegenstand des Ermittlungsverfahrens gewesen ist, sei die vom AG vorgenommene Zuordnung zu Nr. 4118 VV RVG im Hinblick auf eine voraussichtliche Verhandlung vor dem Schwurgericht nicht zu beanstanden.

Eine Absage erteilt das LG einer Hilfsüberlegung des Bezirksrevisors. Der hatte nämlich hilfsweise die Festsetzung der Befriedungsgebühr gemäß Nr. 4141, 4106 VV RVG auf 132,00 EUR beantragt, da auch eine Anklage vor dem AG möglich gewesen wäre (als minder schwerer Fall infolge einer möglichen Notwehrsituation). Dem hat sich das LG nicht angeschlossen, da jedenfalls die hypothetische Zuordnung zur Schwurgerichtskammer vertretbar erscheine.

III. Bedeutung für die Praxis

1. Die Entscheidung ist zutreffend. Sie entspricht der h.M. in Rechtsprechung und Literatur (s. außer den vom LG angeführten Belegstellen auch noch Burhoff/Volpert/Burhoff, RVG, Nr. 4141 VV;Burhoff, RVGreport 2015, 3, 7). Durch die Änderung der Formulierung durch das 2. KostRMoG in Abs. 3 der Anm. zu Nr. 4141 VV RVG haben sich Änderungen nicht ergeben.

2. Die entschiedene Frage hat, wenn es sich um ein Verfahren handelt, für das das AG zuständig gewesen wäre, keine Bedeutung, da sich die Verfahrensgebühren Nr. 4104 VV RVG und Nr. 4106 VV RVG in der Höhe nicht unterscheiden. Wäre allerdings das LG zuständig gewesen, hat die Frage Bedeutung und führt – wie hier – zu für den Verteidiger höheren Gebühren.

3. Die Hilfsüberlegung des Bezirksrevisors geht auf eine falsche Rechtsauffassung zurück. Denn auch im Fall eines minder schweren Falls des Totschlags nach § 213 StGB handelt es sich um ein Tötungsdelikt, das zum Katalog des § 74 Abs. 2 GVG zählt und für das das Schwurgericht zuständig ist.

4. Das LG hat die weitere Beschwerde nicht zugelassen, da die Sache nach seiner Auffassung keine grundsätzliche Bedeutung haben soll. Das kann man angesichts der einhelligen Auffassung in der Literatur vertreten, eine Entscheidung des OLG Frankfurt am Main wäre aber ggf. doch zu begrüßen gewesen.

RADetlef Burhoff, RiOLG a.D., Münster/Augsburg

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