BGH,Urt. v.27.11.2019–VIII ZR 165/18
I. Der Fall
Die Parteien streiten um die Bezahlung von Stromlieferungen. Die Klägerin, die Grundversorgerin im Gemeindegebiet, nimmt den Eigentümer eines Mehrfamilienhauses auf Zahlung von Strom in Anspruch. Der Stromverbrauch wird durch einen eigenen Zähler in jeder Wohnung erfasst. Die Wohnung war zur Zeit der Stromlieferungen vermietet. Die Klage in den Tatsacheninstanzen blieb ohne Erfolg. Hiergegen richtet sich die vom LG zugelassene Revision des Klägers.
II. Die Entscheidung
Das Rechtsmittel blieb ohne Erfolg.
Zwischen den Parteien des Rechtsstreits wurde kein Stromlieferungsvertrag geschlossen. Zwar kommt dieser gemäß § 2 Abs. 2 StromGVV ohne ausdrückliche Willenserklärungen zustande, da die Bereitstellung von Strom als Realofferte schon durch dessen Entnahme konkludent angenommen wird. Empfänger dieser Realofferte ist aber derjenige, der die tatsächliche Verfügungsgewalt über den Versorgungsanschluss ausübt. Das ist der Mieter, dem der Besitz der Mietsache eingeräumt ist. Dabei kommt es nicht darauf an, ob dessen Identität dem Energieversorger bekannt ist.
Denn es kommt maßgebend darauf an, wer den Strom verbraucht, da nur der Inhaber der Verfügungsgewalt über die Versorgungsstelle in der Lage ist, die angebotene Energie zu entnehmen und somit das Angebot des Energieversorgers konkludent anzunehmen.
III. Der Praxistipp
Maßgeblich ist der Einbau des Zählers durch den Netzbetreiber. Nur dann kann die Realofferte so ausgelegt werden, dass der Verbraucher für die dort gemessene Energie durch konkludente Annahme der Realofferte einen Stromlieferungsvertrag abschließen will. Anders steht es bei Zwischenzählern etwa zur Messung von Allgemein- oder Betriebsstrom für die Heizung. Diesen muss zunächst derjenige bezahlen, der die Verfügungsgewalt über den Hauptzähler hat. Ihm können aber Ausgleichsansprüche gegen den Vermieter zustehen.