Nimmt der Kläger den Antrag auf Durchführung des streitigen Verfahrens zurück, ist eine Kostenentscheidung nicht zu treffen.
Sachverhalt
Nach Widerspruch gegen den Mahnbescheid war das Verfahren auf Antrag der Antragstellerin an das LG abgegeben worden. Mit anwaltlichem Schriftsatz nahm die Antragstellerin und nunmehrige Klägerin den Antrag auf Durchführung des streitigen Verfahrens zurück. Die Beklagte beantragte daraufhin, die Kosten des Verfahrens dem Kläger aufzuerlegen. Das Gericht erließ daraufhin einen Beschluss, wonach der Kläger die Kosten des Rechtsstreits zu tragen habe. Dagegen erhob die Klägerin sofortige Beschwerde und beantragte, den Beschluss aufzuheben. Durch die Rücknahme des Antrags auf Durchführung des streitigen Verfahrens käme das Verfahren zum Stillstand und die Streitsache sei als nicht rechtshängig anzusehen. Der Antrag auf Rücknahme auf Durchführung des streitigen Verfahrens sei auch nicht mit einer Klagerücknahme gleichzusetzen. Das Gericht hat der Beschwerde abgeholfen und den angefochtenen Beschluss aufgehoben.
Keine Kostenentscheidung
Bei der Rücknahme eines Antrags auf Durchführung des streitigen Verfahrens nach § 696 Abs. 4 S. 1 ZPO findet § 269 Abs. 3 S. 2 BGB keine – auch nicht entsprechende – Anwendung (BeckOK ZPO/Dörndorfer, 58. Ed., Stand: 1.9.2025, ZPO § 696 Rn 8). Das Prozessverfahren kommt zum Stillstand (BGH, Beschl. v. 21.7.2005 – VII ZB 39/05). Aufgrund dessen ist eine Entscheidung über die Kosten des gesamten Verfahrens nicht möglich. Mangels Abgrenzbarkeit kann auch nicht nur über die Kosten des Streitverfahrens entschieden werden (Musielak/Voit/Voit, ZPO, 22. Aufl., 2025, § 696 Rn 5).
Bedeutung für die Praxis
1.Rücknahme bis zum Beginn der mündlichen Verhandlung
Der Antrag auf Durchführung des streitigen Verfahrens kann bis zum Beginn der mündlichen Verhandlung des Antragsgegners zur Hauptsache zurückgenommen werden (§ 696 Abs. 2 S. 1 ZPO).
Die Zurücknahme kann zu Protokoll der Geschäftsstelle erklärt werden (§ 696 Abs. 2 S. 2 ZPO) und unterliegt damit nicht dem Anwaltszwang.
2.Rücknahme beseitigt Rechtshängigkeit
Mit der Zurücknahme ist die Streitsache als nicht rechtshängig geworden anzusehen (§ 696 Abs. 2 S. 3 ZPO). Das Verfahren wird wieder in den Stand des Mahnverfahrens nach Widerspruch zurückversetzt. Hiernach kann der Antrag auf Durchführung des streitigen Verfahrens jederzeit erneut gestellt werden. Daher endet das Verfahren mit der Rücknahme auch nicht; es kann jederzeit wieder aufgenommen werden.
3.Kostenentscheidung ist unzulässig
Folglich darf nach Antragsrücknahme auch keine Kostenentscheidung ergehen, was in der Praxis – wie hier – häufig übersehen wird.
4.Sofortige Beschwerde ist gegeben
Gegen die dennoch ergehende Kostenentscheidung ist dann in entsprechender Anwendung des § 269 Abs. 5 S. 1 ZPO die sofortige Beschwerde gegeben.
5.Antragsteller kann selbst neuen Antrag stellen
Will der Antragsgegner eine Kostenentscheidung erzwingen, muss er nunmehr seinerseits den Antrag auf Durchführung des streitigen Verfahrens stellen, wozu er nach § 696 Abs. 1 S. 1 ZPO berechtigt ist.









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