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F. Grundsteinlegung für ein Kryptowertpapierregister

Mit dem am 10.6.2021 in Kraft getretenen Gesetz über elektronische Wertpapiere (eWpG) wird in Deutschland erstmals die rein digitale Ausgabe von Wertpapieren ermöglicht, unter anderem auch auf Basis der Blockchain-Technologie.

Der bisherige zuverlässig und praxistauglich funktionierende Wertpapierhandel basiert auf einem aufwendigen und komplexen System. Das wird zwar vom einzelnen Verbraucher in der Regel nicht wahrgenommen, löst aber nicht unerhebliche Transaktionskosten und Verzögerungen aus und ist auch juristisch recht kompliziert ausgestaltet. An sich sind Wertpapiere gedruckten, physische Papierstücke. Es gäbe aber praktisch keinen Handel, wenn jeder Wertpapierinhaber diese in Papierform zu Hause aufbewahren und sie beim Verkauf an den Käufer übergeben müsste. Daher werden Wertpapiere hinterlegt und die Eigentumsänderungen letztlich durch Umbuchungen – auch in elektronischer Form – umgesetzt.

Die im Sommer 2019 veröffentlichte Blockchain-Strategie der Bundesregierung kündigte unter anderem die Öffnung des deutschen Rechts für elektronische Wertpapiere an. Durch das eWpG wurde die bisher zwingende urkundliche Verbriefung mancher Wertpapiere nun aufgehoben. Zunächst wurden für drei Arten von Wertpapieren elektronische Versionen eingeführt, nämlich für Schuldverschreibungen, Pfandbriefe und Investmentanteilsscheine.

Durch das neue eWpG ist es möglich, diese Wertpapiere rein elektronisch zu begeben, also ohne eine (Global-)Urkunde in Papierform auszuhändigen, und zwar in zwei verschiedenen Formen.

Das Zentralregisterwertpapier setzt auf die gefestigte Infrastruktur des Wertpapierhandels, wobei lediglich die physische (Global-)Urkunde durch einen digitalen Registereintrag ersetzt wird.

Im Gegensatz dazu fehlt es bei Kryptowertpapieren an einem zentralen System. Dieses wird durch einen dezentralen Zusammenschluss verschiedener Netzwerkteilnehmer ersetzt und etwa mit Hilfe der Blockchain-Technologie betrieben.

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