– BAG 8 AZR 276/24 –
Entschädigung AGG – Schwerbehinderung
Entschädigung AGG wegen Nichtbeteiligung Schwerbehindertenvertretung
Die Klägerin, eine schwerbehinderte Frau, machte eine Entschädigung nach dem AGG geltend, weil die Schwerbehindertenvertretung bei ihrer Kündigung nicht beteiligt worden sei. Das LAG Nürnberg hat entschieden, dass die unterbliebene Beteiligung der Schwerbehindertenvertretung nicht automatisch eine Diskriminierung wegen Behinderung darstellt. Es wurde keine Entschädigung nach dem AGG zugesprochen, da kein ursächlicher Zusammenhang zwischen der fehlenden Beteiligung und der Behinderung der Klägerin festgestellt wurde. Das Gericht betonte, dass für eine Entschädigung nach dem AGG eine individuelle Benachteiligung wegen der Behinderung nachgewiesen werden muss. Es wurde ein Verstoß gegen § 178 Abs. 2 SGB IX (Beteiligung der Schwerbehindertenvertretung) festgestellt, jedoch keine Diskriminierung im Sinne des AGG.
Vorinstanz: LAG Nürnberg, Urt. v. 11.9.2024 – 4 Sa 178/23
Termin der Entscheidung: 26.6.2025, 9:00 Uhr
Zuständig: Achter Senat





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