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Ist das Erbschaftsteuergesetz verfassungsgemäß? Was die mündliche Verhandlung in Karlsruhe erkennen lässt

Nach der zweitägigen mündlichen Verhandlung vor dem Ersten Senat des Bundesverfassungsgerichts hält Dr. Christopher Riedel, Rechtsanwalt, Fachanwalt für Steuerrecht und Steuerberater aus Düsseldorf, es für möglich, dass das geltende Erbschaftsteuergesetz im Wesentlichen Bestand hat; allenfalls im Detail könne „noch mal einen Finger in eine erkannte Wunde gelegt“ werden. Eine grundlegende Neukonzeption hält er für „ziemlich ausgeschlossen“. Im Gespräch mit Dr. Dietmar Kurze fasst er beide Verhandlungstage in unserer Podcastfolge zusammen.

 

Worüber hat das Bundesverfassungsgericht verhandelt?

Am ersten Tag, dem 12. Oktober, ging es um einen Normenkontrollantrag des Freistaats Bayern. Bayern zweifelt die Gesetzgebungskompetenz des Bundes an und hält einzelne Vorschriften für gleichheitswidrig – insbesondere Bewertungsnormen, Freibeträge und Tarifvorschriften. Am zweiten Tag wurde die Verfassungsbeschwerde einer natürlichen Person verhandelt, die 2018 ihre Tante beerbt hatte; der Nachlass bestand ausschließlich aus Privatvermögen.

 

Hat der Bund die Gesetzgebungskompetenz für die Erbschaftsteuer?

Das Aufkommen der Erbschaftsteuer steht nach Art. 106 Abs. 2 Nr. 2 GG den Ländern zu. Die konkurrierende Gesetzgebungskompetenz des Bundes ergibt sich aus Art. 105 Abs. 2 GG in Verbindung mit Art. 72 Abs. 2 GG. Bayern bezweifelt, dass die Voraussetzungen für eine bundeseinheitliche Regelung in vollem Umfang vorliegen. Hintergrund ist auch das Aufkommen: 2024 lag es in Bayern bei knapp 2,5 Milliarden Euro, in den neuen Bundesländern zusammen bei knapp einer halben Milliarde.

Die Sachverständigen verwiesen auf Erfahrungen mit regionalisierten Erbschaftsteuern, etwa in den USA und den Schweizer Kantonen: Dort habe ein „Race to the bottom“ stattgefunden. Hinzu käme ein deutlich komplexerer Länderfinanzausgleich. Riedel teilt die Einschätzung, dass eine einheitliche Gesetzgebung nach den Maßstäben des Art. 72 Abs. 2 GG erforderlich ist; eine Regionalisierung nur einzelner Elemente erschien ihm wenig überzeugend.

 

Müssen die Freibeträge angehoben werden?

Bayern argumentiert, die Freibeträge seien seit der Erbschaftsteuerreform 2009 betragsmäßig unverändert, während die Immobilienwerte – auch durch das Jahressteuergesetz 2022 – deutlich gestiegen seien. Die Bundesregierung hält dem entgegen, dass für das Familienheim nach § 13 Abs. 1 Nr. 4a bis 4c ErbStG unter bestimmten Voraussetzungen eine sachliche Steuerbefreiung bestehe und die Freibeträge deshalb vom Wert selbst genutzter Immobilien entkoppelt seien. Die Praxistauglichkeit dieser Befreiung wurde nach Riedels Bericht nicht erörtert; im Gespräch wird sie als „sehr, sehr störanfällig“ bezeichnet.

 

Bekommen Geschwister, Nichten und Neffen mehr Schutz?

Bayern fordert für diese Erwerber, die heute mit einem Freibetrag von 20.000 Euro in Steuerklasse II fallen, eine Behandlung wie in Steuerklasse I. Ein Mitglied des Senats hinterfragte nach Riedels Bericht, inwieweit sich aus der Erbrechts- und Eigentumsgarantie ein besonderer verfassungsrechtlicher Schutz für Erwerbe außerhalb der Kernfamilie ableiten lässt. Riedel verstand das als Hinweis auf die ständige Rechtsprechung, hat dies nach eigener Aussage aber nicht nachgeprüft. Bleibt es dabei, hat dieser Teil der Normenkontrolle für ihn „gar keine Aussicht auf Erfolg“.

 

Hat die Verfassungsbeschwerde gegen die Begünstigung des Betriebsvermögens Aussicht auf Erfolg?

Der Beschwerdeführer sieht sich gegenüber Erwerbern von begünstigtem Produktivvermögen gleichheitswidrig benachteiligt. Nach Riedel hat das Bundesverfassungsgericht die steuerliche Begünstigung von Betriebsvermögen bislang im Grundsatz akzeptiert. Das Bundesverfassungsgericht hat jedoch die konkrete Ausgestaltung der Verschonungsregelungen beanstandet, insbesondere bei großen Unternehmensvermögen. Dass der Beschwerdeführer die Aufhebung seines Bescheids erreicht, hält er für „mega unwahrscheinlich“. Nach Riedels Bericht deuteten die Äußerungen des Vorsitzenden darauf hin, dass die Verfassungsbeschwerde jedenfalls unter dem Gesichtspunkt des Gleichheitssatzes aus Art. 3 Abs. 1 GG als zulässig angesehen werden könnte. Hinsichtlich der weiteren geltend gemachten Grundrechte hielt der Vorsitzende den Vortrag offenbar für unzureichend.

 

Wie funktioniert die Verschonungsbedarfsprüfung?

Nach den von Riedel im Gespräch genannten Zahlen des Bundesfinanzministeriums und des Statistischen Bundesamtes wurden 2025 gut 21 Milliarden Euro übertragenes Vermögen nach §§ 13a ff. ErbStG von der Besteuerung freigestellt. Weitere rund 13 Milliarden Euro aus Großerwerben oberhalb der 26-Millionen-Euro-Schwelle seien im Rahmen der Verschonungsbedarfsprüfung entlastet worden. Bei Großerwerben besteht ein Wahlrecht zwischen Abschmelzungsmodell und Verschonungsbedarfsprüfung. Bei der Verschonungsbedarfsprüfung nach § 28a ErbStG wird auf Antrag die auf das begünstigte Vermögen entfallende Erbschaft- oder Schenkungsteuer insoweit erlassen, als der Erwerber nach Maßgabe der gesetzlichen Vorschriften nachweist, dass er sie nicht aus seinem verfügbaren Vermögen begleichen kann.

Als verfügbares Vermögen gelten grundsätzlich 50 % der Summe aus dem nicht begünstigten miterworbenen Vermögen und dem bereits vorhandenen eigenen, nicht begünstigten Vermögen. Dazu kann auch Verwaltungsvermögen im erworbenen Unternehmen zählen, auf das der Erwerber tatsächlich nicht ohne Weiteres zugreifen kann. Riedel hält den Begriff „verfügbares Vermögen“ für „relativ ungeschickt gewählt“, weil er suggeriere, dass der Erwerber auf dieses Vermögen tatsächlich zugreifen könne.

 

Welche Gestaltungen stehen in der Kritik?

Die Verschonungsbedarfsprüfung wird nach Riedel insbesondere bei Schenkungen genutzt. Dabei können Übertragungen auf vermögensarme minderjährige Kinder oder Stiftungen eine Rolle spielen, weil das verfügbare Vermögen des Erwerbers für die Höhe des möglichen Steuererlasses maßgeblich ist.

Eine Familienstiftung lasse sich in Rheinland-Pfalz bereits mit 50.000 Euro ausstatten; bei einer Stiftung lasse sich zudem steuern, dass das verfügbare Vermögen später nicht steigt. Wie sich das Gericht dazu positioniert, ist nach seinem Eindruck offen.

 

Was sagten die Sachverständigen zur Verschonung?

Keiner der Sachverständigen konnte sagen, welcher Umfang der Verschonung zur Erreichung der Lenkungszwecke – Erhalt eigentümergeführter Familienunternehmen und ihrer Arbeitsplätze – erforderlich ist. Eigentümergeführte Unternehmen seien ertragsstärker und resilienter als Publikumsgesellschaften. Stundungsmodelle hielten die Ökonomen nur bei niedrigen Steuersätzen für sinnvoll; der wirksamste Schutz sei, dass gar keine Steuer anfällt.

 

Worauf kommt es dem Ersten Senat an?

Der Vorsitzende stellte die unmittelbare Ungleichbehandlung von Erwerbern von Betriebsvermögen und anderem Vermögen in den Fokus (Art. 3 GG). Er behielt sich aber vor, auch die Binnengerechtigkeit innerhalb der Gruppe der Unternehmenserben zu prüfen. Das Argument des Beschwerdeführers, das Gesetz sei „hyperkomplex“ und führe zu einem Vollzugsdefizit, steht nach Riedels Einschätzung auf schwächeren Füßen, weil empirische Erkenntnisse fehlen. Die Schwelle von 26 Millionen Euro sieht die Bundesregierung im Einschätzungsspielraum des Gesetzgebers.

 

Wann ist mit einer Entscheidung zu rechnen?

Entscheidungstermine nannte das Gericht in keinem der beiden Verfahren. Riedel rechnet nach bisherigen Erfahrungen mit fünf bis sechs Monaten zwischen Verhandlung und Verkündung. Er betont zugleich: Die Gestaltung einer als gerecht empfundenen Erbschaftsbesteuerung ist Aufgabe des Gesetzgebers, nicht des Gerichts.

 

Zahlen und Normen aus dem Gespräch

  • Art. 105 Abs. 2 GG, Art. 106 Abs. 2 Nr. 2 GG, Art. 72 Abs. 2 GG
  • Freibetrag Steuerklasse II: 20.000 Euro
  • § 13 Abs. 1 Nr. 4a bis 4c ErbStG (Familienheim)
  • §§ 13a ff. ErbStG, Schwellenwert für Großerwerbe: 26 Millionen Euro
  • verfügbares Vermögen: 50 % des nicht begünstigten Vermögens

 

Die ganze Folge hören:

>> Alle Podcast-Folgen zum Nachhören: https://anwaltspraxis-magazin.de/anwaltspraxis-magazin/podcast-erbrecht-im-gespraech-kurzes-update/

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