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Symposium zum Reformbedarf im Anwaltsrecht

Am 20. November des vergangenen Jahres fand am Institut für Anwaltsrecht der Universität zu Köln ein Symposium zum Thema „Reformbedarf im Anwaltsrecht“ statt. Dem Aufruf zur Teilnahme waren zahlreiche Berufsrechtler aus Anwaltschaft, Justiz und Lehre gefolgt, die eine Standortbestimmung zum Berufsrecht versucht, das Für und Wider einzelner Änderungsvorschläge diskutiert und auch Anregungen an den Gesetzgeber gerichtet haben. Ein Schwerpunkt der Veranstaltung war das derzeit in Vorbereitung befindliche „Gesetz zur Neuordnung aufsichtsrechtlicher Verfahren und zur Änderung weiterer Vorschriften im Bereich der rechtsberatenden Berufe“. Der Blick der Experten ging jedoch über das aktuelle Gesetzgebungsvorhaben hinaus und zeigte Reformbedarf auch auf weiteren Feldern auf.

Eine Bestandsaufnahme versuchte zu Beginn der Veranstaltung PD Dr. Christian Deckenbrock vom Institut für Anwaltsrecht der Uni Köln. Er zog ein positives Fazit zur letzten großen Berufsrechtsreform aus dem Jahr 2022. Sie habe u.a. die Berufsausübungsgesellschaften geöffnet und die interprofessionelle Zusammenarbeit flexibilisiert. Es gebe aber noch eine ganze Reihe „liegengebliebener“ Themen, etwa zu den Fachanwaltschaften und zum anwaltlichen Werberecht. Auch die derzeitigen Umwälzungen auf dem Rechtsdienstleistungsmarkt (Stichwort: Künstliche Intelligenz) würden den Gesetzgeber noch herausfordern.

Einer der Schwerpunkte auf dem Symposium war die geplante Neuordnung der aufsichtsrechtlichen Verfahren (s. dazu auch ZAP 2025, 981 f.). Hierzu hatte das BMJ in seinem Entwurf vorgeschlagen, die bisherigen Rechtsbehelfe zu vereinheitlichen: Gegen Rügen sowie rechtliche Hinweise soll in Zukunft einheitlich das Anwaltsgericht zuständig und als Verfahrensrecht die VwGO anzuwenden sein; auch soll das Problem mit der derzeit nicht ausdrücklich geregelten „missbilligenden Belehrung“ angegangen werden. Der Rechtsweg für betroffene Anwältinnen und Anwälte soll bereits beim AGH enden. Hiergegen erhoben mehrere Berufsrechtler Einwände: Dass sowohl die Rüge, mit der ein – angebliches – individuelles berufliches Fehlverhalten geahndet werden soll, als auch der „rechtliche Hinweis“, der eine berufsrechtliche Rechtsfrage präventiv klären soll, demselben Rechtsweg unterliegen sollen, erschien den Experten nicht plausibel. So erläuterte Prof. Dr. Christoph Thole von der Universität zu Köln, dass gerade bei den rechtlichen Hinweisen, mit denen sich die Kammern für die Zukunft auf eine Auslegung bzw. Handhabung festlegen, auch eine Vereinheitlichung mittels höchstrichterlicher Rechtsprechung möglich bleiben müsse. Die Hinweise der Rechtsanwaltskammern beträfen nicht selten schwierige berufsrechtliche Fragestellungen; hier sei eine zentrale Klärung durch den BGH sinnvoll, ansonsten drohe Rechtszersplitterung.

Kontrovers diskutiert wurde auf der Veranstaltung auch die geplante Neuordnung von Kanzleiabwicklungen. Daran wurde insb. kritisiert, dass die Kammern künftig ihre Haftung auf einen Betrag von 10.000 € begrenzen dürfen sollen. Hierzu mahnte etwa die frühere Präsidentin des Deutschen Anwaltvereins, Edith Kindermann, dass die berufenen Abwickler, die ohnehin schon schwer zu finden seien, nicht allein gelassen werden dürften. Es sei im Interesse aller Verfahrensbeteiligten, dass Mandate nicht einfach vorzeitig beendet, sondern ordentlich abgewickelt würden. Noch nicht das letzte Wort gesprochen sein soll nach dem Willen der Teilnehmer auch bei dem Plan des Bundesjustizministeriums, wonach Maßnahmen gegen Kammermitglieder, die auf das UWG gestützt werden, nur noch dann erlaubt sein sollen, wenn zuvor eine berufsrechtliche Klärung versucht wurde. Dies wäre ein äußerst langwieriger Weg und für betroffene Mandanten wenig hilfreich, so die Kritik.

Im Blick hatten die Veranstaltungsteilnehmer nicht zuletzt auch die Fachanwaltschaften, die derzeit von mehreren Seiten unter Druck geraten sind. So entwickeln sich die Zulassungszahlen mittlerweile in Richtung einer Stagnation (vgl. ZAP 2025, 774) und auf einigen Rechtsgebieten wie etwa dem Sozialrecht wird bereits vor einem Mangel an Anwälten gewarnt (s. ZAP 2025, 982). Der Aus- und Fortbildung von Fachanwälten hat aber ausgerechnet der BGH kürzlich Steine in den Weg gelegt, indem er bestimmte Online-Ausbildungsformate den nach Ansicht vieler Experten als völlig veraltet geltenden Vorschriften des Fernunterrichtsschutzgesetzes unterworfen hat (vgl. ZAP 2025, 827). Der Gesetzgeber, der auf dem Symposium durch das BMJV vertreten war, konnte insgesamt aus Köln eine ganze Reihe wichtiger Anregungen mit nach Berlin nehmen.

[Red.]

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