Auch die Bußgeldkatalogverordnung – die in Puncto Abstand durch die am 9.11.2021 in Kraft getretene Novelle unverändert blieb – legt die tatsächlich einzuhaltenden Abstände nicht für alle Fälle fest. Für die Verwarnungsgeldtatbestände nach den Lfd. Nr. 12.1 bis 12.4 ist wieder nur vom „erforderlichen Abstand“ die Rede, wobei die Geschwindigkeit unter 80 km/h und über 80 km/h unterschieden wird.
Erst wenn bei Geschwindigkeiten von mehr als 80 km/h der Abstand in Metern weniger als 5/10 des halben Tachowertes betrug, kommen die Tabellen nach der Lfd Nr. 12.5 ff. zum Tragen, in denen jeweils der Abstand in Metern in 1/10-Kategorien des halben Tachowertes angegeben ist.
In den Videoabstandsmessverfahren wird zunächst über eine definierte Wegstrecke die Durchfahrzeit gemessen und über eine Weg-Zeit-Berechnung die Fahrgeschwindigkeit des Fahrzeuges errechnet.
Anschließend wird ausgangs des Zielbereiches der zeitliche Abstand zwischen den gegenständlichen Fahrzeugen ermittelt und zur Beanzeigung hieraus der Abstand in Metern berechnet. Dieses Vorgehen, außer beim VKS-Verfahren Standard bei der behördlichen Abstandsüberwachung, führt jedoch nur umständlich zu korrekten Rechenergebnissen.
Einfacher ist dagegen die Betrachtung der Zeit.
Die Geschwindigkeit von 100 km/h bedeutet die Fahrstrecke von
100 km/1 h = 100.000 m/3.600 s = 100 m/3,6 s. |
Der Tachowert in Metern wird also immer in 3,6 s zurückgelegt. Der empfohlene Sicherheitsabstand i. H. d. halben Tachowertes beträgt in Metern die Hälfte der Strecke, also 50 m.
Die Größe ist aber auch als die Fahrstrecke in der halben Zeit, also in 1,8 s, darzustellen.
100 m/3,6 s = 50 m/1,8 s. |
Beträgt nach dem Bußgeldkatalog der Abstand in Metern weniger als ein Viertel des Tachowertes (bei einer Geschwindigkeit von mehr als 80 km/h), so ist ein Bußgeld zu verhängen.
Bei einer Geschwindigkeit von 100 km/h bedeutet dies weniger als 25 m. Als Größe in der Zeit lässt sich die Strecke als die Fahrstrecke in 0,9 s darstellen.
50 m/1,8 s = 25 m/0,9 s. |
Über die gleiche Betrachtung lassen sich die nun folgenden Bußgeldkategorien „weniger als 5/10 des halben Tachowertes“ bis „weniger als 1/10 des halben Tachowertes“ in der gleichen Art darstellen.
25 m/0,9 s = 20 m/0,72 s = 15 m/0,54 s = 10 m/0,36 s = 5 m/0,18 s. |
Während der Abstand in Metern nur für runde Werte wie 100 km/h so einfach zu berechnen ist, hat die Berechnung des zeitlichen Abstandes den Vorteil, dass die Kategorien für alle Geschwindigkeiten gleich sind.
Weniger als 5/10 des halben Tachowertes in Metern ist immer die Fahrstrecke in weniger als 0,9s.
Die Bußgeldkategorien bestimmen sich weiter in Fahrstrecke weniger als 0,72 s, weniger als 0,54 s, weniger als 0,36 s und weniger als 0,18 s.
Zudem wird die Betrachtung der einzelnen Abstandsmessverfahren zeigen, dass der Abstand sich aus der Videoaufzeichnung zunächst – außer beim VKS – immer nur als zeitlicher Abstand ermitteln lässt, der dann in Metern umzurechnen ist.
Lfd. Nr. | Tatvorwurf | Punkt(e) im FAER | Regelsatz (in EUR) | Fahrverbot (Monate) |
12.5 | Erforderlichen Abstand von einem vorausfahrenden Fahrzeug nicht eingehalten bei einer Geschwindigkeit von mehr als 80 km/h, Abstand weniger als | |||
12.5.1 | 5/10 des halben Tachowertes | 1 | 75 | – |
12.5.2 | 4/10 des halben Tachowertes | 1 | 100 | – |
12.5.3 | 3/10 des halben Tachowertes | 1 | 160 | – |
12.5.4 | 2/10 des halben Tachowertes | 1 | 240 | – |
12.5.5 | 1/10 des halben Tachowertes | 1 | 320 | – |
12.6 | Erforderlichen Abstand von einem vorausfahrenden Fahrzeug nicht eingehalten bei einer Geschwindigkeit von mehr als 100 km/h, Abstand weniger als | |||
12.6.1 | 5/10 des halben Tachowertes | 1 | 75 | – |
12.6.2 | 4/10 des halben Tachowertes | 1 | 100 | – |
12.6.3 | 3/10 des halben Tachowertes | 2 | 160 | 1 |
12.6.4 | 2/10 des halben Tachowertes | 2 | 240 | 2 |
12.6.5 | 1/10 des halben Tachowertes | 2 | 320 | 3 |
12.7 | Erforderlichen Abstand von einem vorausfahrenden Fahrzeug nicht eingehalten bei einer Geschwindigkeit von mehr als 130 km/h, Abstand weniger als | |||
12.7.1 | 5/10 des halben Tachowertes | 1 | 100 | – |
12.7.2 | 4/10 des halben Tachowertes | 1 | 180 | – |
12.7.3 | 3/10 des halben Tachowertes | 2 | 240 | 1 |
12.7.4 | 2/10 des halben Tachowertes | 2 | 320 | 2 |
12.7.5 | 1/10 des halben Tachowertes | 2 | 400 | 3 |
15 | Mit Lastkraftwagen (zulässige Gesamtmasse über 3,5 t) oder Kraftomnibus bei einer Geschwindigkeit von mehr als 50 km/h auf einer Autobahn Mindestabstand von 50 m von einem vorausfahrenden Fahrzeug nicht eingehalten | 1 | 80 | – |
Quelle: Kraftfahrtbundesamt 2022
Interessant ist auch die Betrachtung des heutigen Verkehrsaufkommens.
Unterstellt sei bei einem korrekten Sicherheitsabstand zuzüglich der eigenen Fahrzeuglänge ein zeitlicher Abstand zwischen Fahrzeugfront und Fahrzeugfront des nachfolgenden Fahrzeuges in der Größe der Fahrstrecke = halber Tachowert = Fahrzeit in 1,8 s.
Wird dieser Abstand von allen Verkehrsteilnehmern eingehalten, so können, unabhängig von der gefahrenen Geschwindigkeit, nur 2.000 Fahrzeuge in 3.600 s – also in 1 Stunde – diesen Fahrstreifen passieren. Würden die Fahrzeuge einfach schneller fahren, müsste sich selbstverständlich auch der Abstand im selben Verhältnis vergrößern.
Berücksichtigt man, dass je nach Bundesautobahn regelmäßig ein Fahrstreifen von Lkw belegt ist, reduziert sich die Verkehrsmenge für diesen Fahrstreifen, wegen der Fahrzeuglängen und des vorgeschriebenen 50 m Abstandes, auf ca. 1.200 Fahrzeuge.
Das bedeutet, dass schon bei einer Fahrzeugdurchfahrtsmenge von mehr als 3.200 Fahrzeugen pro Stunde auf einer zweispurigen Autobahn ein verkehrsgerechtes Verhalten aller Verkehrsteilnehmer nicht mehr möglich ist.
Da Verkehrsmengen von mehr als 6.000 Fahrzeugen auf zweispurigen Autobahnen durchaus erreicht werden, lassen sich sogar die 0,9 s-Abstände nicht in jedem Fall einhalten.
Die Geschwindigkeitsreduzierung für Pkw unter 80 km/h und für Lkw unter 50 km/h muss die Folge sein, will man einer Sanktion in diesem Fall entgehen.
Hinweis
Diese Betrachtung ist im Stau sicherlich nicht angebracht, mag aber aufzeigen, dass in den Übergangsphasen von freiem Verkehr zu den Verkehrsspitzen – und hier handelt es sich oftmals um die Überwachungszeiten – eine kritische Betrachtung der Handlungsmöglichkeiten geboten erscheint. |
Ein Auszug aus dem Buch Burhoff/Grün (Hrsg.), Messungen im Straßenverkehr, 6. Auflage, 2022, § 1 Rdn. 351-355
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