Manche Ausreden sind so kreativ, dass sie fast schon ein Lob verdienen – zumindest für ihre Originalität. Das dachte sich wohl auch das Amtsgericht Frankfurt, als es einem Angeklagten gegenüberstand, der nach einer nächtlichen Autofahrt mit 1,32 Promille im Blut festgenommen wurde. Seine Erklärung: Er habe keinen Alkohol getrunken, sondern sei nach einem Saunaabend einfach unterzuckert gewesen und habe dankbar die „Pralinen“ angenommen, die ihm ein belgisches Pärchen mitten in der Nacht auf einem Parkplatz angeboten habe. Diese „Pralinen“ seien offenbar mit reichlich Alkohol gefüllt gewesen – das habe er aber nicht gemerkt.
Die Schnapsidee
Der Angeklagte, der bereits in der Vergangenheit durch Trunkenheitsfahrten aufgefallen war, wurde im Januar 2024 von der Polizei angehalten. Eine Blutentnahme ergab satte 1,32 Promille. Doch anstatt zu gestehen, lieferte der Angeklagte eine kuriose Erklärung: Ein belgisches Pärchen habe ihm großzügig Pralinen angeboten, die scheinbar nicht nur Schokolade, sondern auch eine ordentliche Portion Alkohol enthielten. Er selbst habe überhaupt keinen Alkohol getrunken, betonte der Angeklagte. Schuld seien einzig die „alkoholhaltigen Pralinen“.
Keine Gnade für vermeintliche Naschkatzen hinterm Steuer
Das Amtsgericht Frankfurt zeigte sich wenig überzeugt von dieser süßen Ausrede. Die Rechnung war einfach: Um auf die gemessenen 1,32 Promille zu kommen, hätte der Angeklagte mindestens 132 der berühmten „Mon Chérie“-Pralinen verputzen müssen. Selbst wenn er das geschafft hätte – die enthaltene Alkoholmenge hätte er spätestens beim dritten Biss bemerkt.
Die Richter hatten wenig Verständnis für die Schoko-Taktik: Es gab 55 Tagessätze zu je 90 Euro, die Fahrerlaubnis wurde entzogen und eine Sperrfrist von 11 Monaten verhängt. Die Begründung: Vorsätzliche Trunkenheit im Verkehr – und eine Ausrede, die weder glaubhaft noch schlüssig war.
Auch die Aussage des Angeklagten, seit 10 Jahren keinen Alkohol zu trinken, half ihm nicht weiter. Die Gutachterin stellte klar: Der enthaltene Alkohol hätte sich unmöglich unbemerkt in Pralinen verstecken können – schon gar nicht in dieser Menge. Besonders die Begleitstoffe im Blut des Angeklagten ließen wenig Zweifel: Hier war nichts mit belgischer Schokolade, sondern ganz klassisch Hochprozentiges im Spiel.
Wer also behauptet, Pralinen mit hochprozentigem Inhalt konsumiert zu haben, bevor er sich hinters Steuer setzte, kann sich nicht auf süße Unschuld berufen.
AG Frankfurt/Main, 29.08.2024 – 907 Cs 515 Js 19563/24




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