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Grundsatzurteil des LG München I in Sachen GEMA gegen OpenAI

Mit Urteil des Landgerichts München I vom 11.11.2025 (Az. 42 O 14139/24) (Pressemitteilung abrufbar unter: https://www.justiz.bayern.de/gerichte-und-behoerden/landgericht/muenchen-1/presse/2025/11.php (zuletzt abgerufen am 12.11.2025)) ist erstmals in Deutschland eine grundlegende Entscheidung zur urheberrechtlichen Verantwortlichkeit von KI-Anbietern im Zusammenhang mit der Nutzung geschützter Werke beim Training Generativer KI ergangen. Klägerin war die Gesellschaft für musikalische Aufführungs- und mechanische Vervielfältigungsrechte (GEMA), Beklagte waren zwei US-amerikanische Unternehmen der Unternehmensgruppe OpenAI, welche hinter dem KI-Modell ChatGPT stehen. Gegenstand des Verfahrens war die unlizenzierte Verwendung urheberrechtlich geschützter Songtexte aus dem GEMA-Repertoire als Trainingsdaten für die GPT-Modelle 4 und 4o sowie in Outputs des Chatbots.

I. Sachverhalt

Der Vorwurf in der Klage der GEMA lautete, dass urheberrechtlich geschützte Liedtexte deutscher und internationaler Künstler wie „Atemlos“ von Kristina Bach oder „Wie schön, dass du geboren bist“ von Rolf Zuckowski im Rahmen des Trainings in den Modellen „memorisiert“ worden seien, sodass Nutzer durch einfache Prompts vollständige oder nahezu vollständige Texte als Output abrufen konnten. Die GEMA sah darin sowohl eine unzulässige Vervielfältigung i.S.v. § 16 UrhG als auch eine öffentliche Zugänglichmachung i.S.v. § 19a UrhG und klagte auf Unterlassung, Auskunft und Schadensersatz. OpenAI verteidigte sich damit, dass schon gar keine Speicherung oder Kopie von Trainingsdaten als solche erfolge, sondern lediglich eine statistische Modellierung. Zudem seien die Nutzer als Verantwortliche für die Outputs zu sehen. Im Übrigen seien etwaige Rechtseingriffe durch Schranken (insbesondere für Text- und Data-Mining) gedeckt.

II. Entscheidungsgründe

Das Gericht stellte in seinem Urteil eine Reihe zentraler Feststellungen mit grundsätzlicher Bedeutung für den Umgang mit urheberrechtlich geschützten Werken im Kontext Generativer KI-Systeme fest. Nach Überzeugung der Kammer waren die streitgegenständlichen Liedtexte in den ChatGPT-Modellen tatsächlich reproduzierbar enthalten. Diese Feststellung stützte sich auf den Abgleich zwischen den in den Trainingsdaten enthaltenen und den von ChatGPT ausgegebenen Texten, der ergab, dass vollständige oder nahezu vollständige Songtexte abgerufen werden konnten.

Hieraus leitete das Gericht das Vorliegen einer „Memorisierung“ ab, mithin einer dauerhaften und vollständigen Einprägung der Werke in den Parametern des Modells. Eine solche Speicherung stelle jedoch eine urheberrechtlich relevante Vervielfältigung „auf jede Art und Weise und in jeder Form“ i.S.v. Art. 2 InfoSoc-Richtlinie sowie § 16 UrhG dar, da das Werk in einer Form fixiert werde, die eine erneute Wiedergabe ermögliche.

Auch die angeführte Schrankenregelung des Text- und Data-Mining aus § 44b UrhG ließ die Kammer nicht gelten. Diese Vorschrift dient der Ermöglichung automatisierter Analyseprozesse, setze nach Auffassung des Gerichts jedoch zwingend voraus, dass keine berechtigten Verwertungsinteressen der Urheber beeinträchtigt werden. Allerdings greife die Prämisse der Schrankenbestimmungen, „dass durch die automatisierte Auswertung von bloßen Informationen selbst keine Verwertungsinteressen berührt sind“, vorliegend nicht, da gerade eine vergütungswürdige Vervielfältigung im Modell stattfinde. Eine analoge Anwendung der Vorschrift komme in Ermangelung einer vergleichbaren Interessenlage nicht in Betracht.

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