Thomas Hillenbrand ist Strafrichter am Oberlandesgericht Stuttgart und ausgewiesener Experte für das Strafrecht, wozu er regelmäßig als Autor und Mitautor publiziert.
29.05.2025
Eine Ausnahme von der grds. bestehenden Anwesenheitspflicht des Angeklagten ergibt sich für das StB-Verfahren aus § 411 Abs. 2. Danach kann sich der Angeklagte in der HV durch einen mit nachgewiesener Vollmacht versehenen Verteidiger vertreten lassen (Schmuck/Leipner StraFo 2012, 95, auch zur Frage der Besorgnis der Befangenheit des Amtsrichters, der auf der Anwesenheit des Angeklagten besteht). Die Vollmacht sollte sich ausdrücklich auf die Abwesenheitsvertretung des Angeklagten in der HV beziehen und nicht lediglich zur „Verteidigung und Vertretung“ ermächtigen (u.a. OLG Celle, Beschl. v. 18.1.2021 – 2 Ss 119/20, NStZ 2021, 764 für die Berufungs-HV).