UNSER PODCAST – HÖREN SIE REIN

Was gibt es für Neuigkeiten im Erbrecht? Welche Themen bewegen die Erbrechtler und ihre Mandanten?

Hören Sie genau hin, wenn Rechtsanwalt Dr. Dietmar Kurze diese und weitere Fragen im Gespräch mit Kolleginnen und Kollegen beantwortet.

ALLE BEITRÄGE RUND UM ERBRECHT – LESEN LOHNT SICH

Das Familienheim ist offenbar nach wie vor eines der Lieblingsthemen der finanzgerichtlichen Rechtsprechung. Kaum eine Vorschrift des ErbStG ist Gegenstand so vieler Entscheidungen wie § 13 Abs. 1 Nr. 4 Buchst. a) bis c) ErbStG. Welche Vorgänge beim Erwerb des Familienheims von Todes wegen begünstigt sind (nur der Erwerb von Eigentum und Miteigentum) und welche beim Erwerb durch den Ehegatten zu Lebzeiten (auch die Befreiung von Verbindlichkeiten sowie die Übernahme nachträglicher Anschaffungs- und Herstellungskosten), ist zwischenzeitlich ebenso ausführlich geklärt wie die Frage, was unter einem unverzüglichen Beginn der Selbstnutzung zu eigenen Wohnzwecken zu verstehen ist.
In der Rubrik „Literaturkritik: Erbrecht“ stellen wir monatlich eine Auswahl von Neuerscheinungen aus dem Bereich des Erbrechts, des Erbschaftsteuerrechts sowie der erbrechtsrelevanten Nebengebiete vor. In diesem Monat geht es u.a. um die Titel "Prozesse in Sozialsachen" (Berchtold/Karmanski/Richter (Hrsg.)), "Formularbuch Familienrecht" (Grziwotz/RaudeKölner), "Handbuch Pflichtteilsrecht" (Mayer/Süß/Riedel/Bittler) und viele mehr.
Der Tod eines Mieters ist kein ungewöhnliches oder seltenes Ereignis. In einer alternden Gesellschaft wird dies sogar häufiger vorkommen. Dennoch stellt sich die Frage, ob das Sterben eines Mieters als vertragsgemäßer Gebrauch der Mietsache i.S.v. § 538 BGB gewertet werden kann, mithin durch den Tod ausgelöste Verschlechterungen der Mietsache in die Risikosphäre des Vermieters fallen. § 538 BGB stellt klar, dass der Mieter für Abnutzungen oder Veränderungen der Mietsache, die durch den vertragsgemäßen Gebrauch entstehen, nicht haftbar gemacht werden kann. Doch wie ist der Tod, insbesondere auch die Selbsttötung, hier einzuordnen?
In der Rubrik „Literaturkritik: Erbrecht“ stellen wir monatlich eine Auswahl von Neuerscheinungen aus dem Bereich des Erbrechts, des Erbschaftsteuerrechts sowie der erbrechtsrelevanten Nebengebiete vor. In diesem Monat geht es u.a. um die Titel "Vorsorgevollmacht, Betreuungsverfügung und Patientenverfügung" (Bittler/Roth/Rudolf), "Testieren 2.0 – Eine Untersuchung zur Zulässigkeit und Notwendigkeit eines digitalen Testamentes" (Fink), "Internationales Erbrecht EuErbVO | IntErbRVG | DurchfVO" (Gierl/Köhler/Kroiß/Wilsch (Hrsg.)) und viele mehr.
Was wäre das deutsche Justizwesen ohne Neuerungen. Eine aktuelle Debatte: Nach 30 Jahren soll der Gebührenstreitwert bei den Amtsgerichten von 5.000 EUR auf 8.000 EUR erhöht werden. Klingt das nicht nach einem längst überfälligen Schritt?
In der Rubrik „Literaturkritik: Erbrecht“ stellen wir monatlich eine Auswahl von Neuerscheinungen aus dem Bereich des Erbrechts, des Erbschaftsteuerrechts sowie der erbrechtsrelevanten Nebengebiete vor. In diesem Monat geht es u.a. um die Titel "Familienrecht in der notariellen Praxis Muster – Beispiele – Checklisten" (Elsing), "Praxis-Handbuch Erbrechtsberatung" (Groll/Steiner), "Das Prozessformularbuch ZPO FamFG ArbGG" (Vorwerk) und viele mehr.
Lange waberte das Gerücht durch Deutschland, dass die Stadt Bielefeld in Wirklichkeit nicht existiert. Nun können alle Skeptiker aufatmen. Bielefeld existiert. Im Jahre 1994 hatte seinerzeit Achim Held mit dem Spruch: „Bielefeld gibt es doch gar nicht!“ die sog. Bielefeld-Verschwörung kreiert. Fortan war es ein geläufiger Spruch, dass Bielefeld gar nicht existent sei. Wie nervig dieser Ausspruch für Bielefelder Kollegen gewesen sein muss, mag man sich nicht ausmalen wollen.
Die persönliche Steuerpflicht ist in § 2 ErbStG geregelt. Hier wird die Frage beantwortet, welche der in § 1 ErbStG bezeichneten Vorgänge der deutschen Erbschaftsteuer unterliegen. Ähnlich wie bei anderen Steuerarten wird auch bei der Erbschaft- und Schenkungsteuer zwischen unbeschränkter und beschränkter Steuerpflicht unterschieden. Die Beschränktheit der Steuerpflicht bezieht sich dabei auf den Umfang des Vermögensanfalls.
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