Beiträge von: Dr. Frank Zschieschack

Dr. Frank Zschieschack ist Vorsitzender einer der für Hessen zuständigen zentralen WEG-Berufungskammern am LG Frankfurt am Main. Er hat an den Beratungen der Bund-Länder-Arbeitsgruppe zur WEG-Reform teilgenommen. Er veröffentlicht kontinuierlich zu Fragen des WEG-Rechts und ist Mitherausgeber der NZM, Redaktionsbeirat der ZMR sowie ständiger Mitarbeiter im „Mietrechtsberater“. Dr. Zschieschack ist regelmäßig als Referent für Rechtsanwälte, Verwalter sowie die Deutsche Richterakademie tätig.

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Wohngeldansprüche unterliegen nach nahezu einhelliger Auffassung und der Rechtsprechung des BGH der Verjährung. (BGH V ZR 350/03, NJW 2005, 3146; a.A. Jennißen, Verwalterabrechnung, Rn 1046; Jennißen/Jennißen, § 28 Rn 322) Alle Arten von Beitragsforderungen verjähren gemäß § 195 BGB in drei Jahren. Die Verjährungsfrist beginnt gemäß § 199 BGB mit dem Schluss des Jahres, in dem der Anspruch entstanden ist, d.h. fällig geworden, ist und der Gläubiger von den Umständen, die den Anspruch begründen, sowie der Person des Schuldners Kenntnis erlangt hat oder ohne grobe Fahrlässigkeit hätte erlangen müssen. Dies bedeutet, dass die Ansprüche auf Vorschüsse unabhängig von dem Beschluss nach § 28 Abs. 2 verjähren, es tritt keine Novation der Forderung ein, die Verjährung beginnt auch nicht neu.

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