Beiträge von: Prof. Dr. Johanna Schmidt-Räntsch

Prof. Dr. Johanna Schmidt-Räntsch, Richterin am BGH a.D., Honorarprofessorin, Berlin.

© Ralf Geithe | Adobe Stock
Das Grundbuchamt hat zu prüfen, ob für den Antrag auf Eintragung der Begründung von Wohnungseigentum die formellen Voraussetzungen für den Grundbuchvollzug vorliegen. Dazu gehört zunächst der Antrag eines Berechtigten gemäß § 13 Abs. 1 GBO. Weiterhin muss die Eintragung von den, von der Rechtsänderung Betroffenen gemäß § 19 GBO in der Form des § 29 GBO bewilligt worden sein und dieser Bewilligung müssen als Anlagen der Aufteilungsplan und die Bescheinigung über die Voraussetzungen nach § 3 Abs. 2 WEG beigefügt sein. Ferner müssen die Betroffenen gemäß § 39 GBO voreingetragen sein. Schließlich müssen erforderliche behördliche oder gerichtliche Genehmigungen sowie Zustimmungen dinglich Berechtigter in der Form des § 29 GBO nachgewiesen sein. Eine Unbedenklichkeitsbescheinigung nach § 22 GrEStG ist bei Begründung von Wohnungseigentum nach § 3 WEG erforderlich, nicht aber bei Begründung nach § 8 WEG.

Unser KI-Spezial

Erfahren Sie hier mehr über Künstliche Intelligenz – u.a. moderne Chatbots und KI-basierte…