Beiträge von: Johannes Partheymüller

Johannes Partheymüller ist Rechtsanwalt und Fachanwalt für IT-Recht bei der JUN Legal GmbH. Er berät im klassischen IT-Recht und lehrt seit 2024 Legal Tech an der Julius-Maximilians-Universität Würzburg.

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Mit Urteil des Landgerichts München I vom 11.11.2025 (Az. 42 O 14139/24) ist erstmals in Deutschland eine grundlegende Entscheidung zur urheberrechtlichen Verantwortlichkeit von KI-Anbietern im Zusammenhang mit der Nutzung geschützter Werke beim Training Generativer KI ergangen. Klägerin war die Gesellschaft für musikalische Aufführungs- und mechanische Vervielfältigungsrechte (GEMA), Beklagte waren zwei US-amerikanische Unternehmen der Unternehmensgruppe OpenAI, welche hinter dem KI-Modell ChatGPT stehen. Gegenstand des Verfahrens war die unlizenzierte Verwendung urheberrechtlich geschützter Songtexte aus dem GEMA-Repertoire als Trainingsdaten für die GPT-Modelle 4 und 4o sowie in Outputs des Chatbots.
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Bei allen positiven Veränderungen, die eine emanzipierte generative KI in Bezug auf juristische Tätigkeiten herbeiführen kann, haben die angedeuteten Visionen auch etwas Beängstigendes. Und das liegt sicherlich daran, dass der Einsatz von KI, gerade im juristischen Kontext, auch Gefahren und Risiken mit sich bringt. Viel wurde und wird beispielsweise über die schlechte Qualität und fehlende Verlässlichkeit von KI-Output, die mangelnde Transparenz sowie ethische Fragen gesprochen. In der öffentlichen Diskussion, etwa in Form der unzähligen KI-Fails in Social Media und Blogs, kommt mir persönlich jedoch eine Sache regelmäßig zu kurz: Der naheliegende Vergleich, wie es denn wäre, wenn man die KI eben nicht (so) einsetzen würde. Oftmals werden an KI nämlich Aspekte kritisiert, die ehrlicherweise uns Menschen ebenfalls oder erst recht fehlen.

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