Dr. Wendelin August Mayer LL-M., Notar, Ludwigsburg.
02.07.2026
Mit der Anlegung des letzten Wohnungsgrundbuchs entsteht die Gemeinschaft der Wohnungseigentümer. Dies ergibt sich nach Streichung des früheren § 8 Abs. 2 S. 2 WEG seit dem WEMoG nunmehr aus § 9a Abs. 1 S. 2 WEG; dessen zweiter Halbsatz stellt klar, dass die Anlegung auch im Fall einer Teilung nach § 8 WEG maßgeblich ist.[13] Es ist also nach § 9a Abs. 1 S. 2 Hs. 2 WEG auch eine Wohnungseigentümergemeinschaft mit nur einem Eigentümer möglich. Dies bewirkt insbesondere, dass bei einem Geschosswohnungsbau mit Aufteilung und Abverkauf durch den aufteilenden Bauträger bereits vor der Eigentumsumschreibung der ersten Wohnung auf einen Erwerber Wohnungseigentumsrecht Anwendung findet.
