Ende Februar hatten sich die Dachverbände der Anwaltschaft, der Steuerberaterschaft und der Wirtschaftsprüfer mit einem „offenen Brief“ an die Wirtschaftsminister des Bundes und der Länder gewandt und darin den großen bürokratischen Aufwand kritisiert, welchen die Einreichung der Schlussabrechnungen für die Corona-Wirtschaftshilfen derzeit verursacht. Neben der Vereinfachung von Prüfprozessen forderten sie auch eine Verlängerung der Einreichungsfrist (vgl. dazu ZAP 2024, 299).
Der Appell der Berufsverbände hat nun zu einem Erfolg geführt, wie die Bundesrechtsanwaltskammer kürzlich mitteilte. Danach können Schlussabrechnungen für Corona-Wirtschaftshilfen jetzt noch bis zum 30.9.2024 eingereicht werden. Daneben einigte man sich mit den beteiligten Ministerien darauf, den Prüfprozess zu vereinfachen und zu beschleunigen, indem etwa von standardisierten Katalogfragen abgesehen wird. Auch haben die sog. „prüfenden Dritten“ nun mindestens 21 Tage Zeit, um eventuelle Nachfragen oder Beleganforderungen zu beantworten. Ferner gibt es die Möglichkeit, nach den Grundsätzen der Wiedereinsetzung in den vorigen Stand (§ 32 VwVfG) bei unverschuldeter Fristversäumung die nachträgliche Einreichung zu beantragen. Damit soll die Effizienz des Prüfprozesses und das Tempo der Bescheidung der Bewilligungsstellen gesteigert werden.
[Quelle: BRAK]