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Neuregelungen im April

Neuregelungen im April

Die Neuregelungen der letzten Wochen stehen überwiegend im Zeichen der Lockerung pandemiebedingter Restriktionen bei gleichzeitiger Fortführung finanzieller Unterstützungsleistungen. Zudem wird im Sozialversicherungsrecht ein Verfahren zur frühzeitigen Feststellung des Erwerbsstatus eingeführt. Im Einzelnen:

  • Auslaufen der bundesweiten Pandemie-schutzmaßnahmenMit der jüngsten Änderung des Infektionsschutzgesetzes im März sind die meisten coronabedingten Restriktionen weggefallen. Ein Basis-Schutz wie die Maskenpflicht, etwa in Krankenhäusern oder Pflegeeinrichtungen, bleibt allerdings bestehen. Auf Landesebene sind auch weiterhin – dann aber lokal begrenzte – Schutzmaßnahmen möglich; Voraussetzung ist hier eine bedrohliche Infektionslage: Diese ist dann gegeben, wenn sich entweder eine gefährliche Virusvariante ausbreitet oder eine Überlastung der Krankenhäuser droht. Die neue Regelung ist vorläufig befristet bis zum 23. September</strong>; der Bundesgesetzgeber wird dann mit Blick auf die aktuelle Lage neu bewerten, welche Maßnahmen im Herbst und Winter erforderlich sind.
  • ArbeitsschutzmaßnahmenDie Corona-Arbeitsschutzverordnung ist – zunächst befristet bis zum 25. Mai – insoweit geändert worden, dass bewährte Arbeitsschutzmaßnahmen wie Testangebote und Homeoffice nicht mehr vorgeschrieben sind, jedoch weiterhin mögliche Schutzmaßnahmen bleiben. Die Entscheidung über erforderliche Maßnahmen treffen die Unternehmen künftig eigenverantwortlich und abhängig vom örtlichen Infektionsgeschehen und den tätigkeitsspezifischen Infektionsgefahren.
  • KurzarbeitergeldDie Zugangsvoraussetzungen zum Kurzarbeitergeld bleiben – zunächst bis zum 30. Juni – weiterhin herabgesetzt. Verlängert bis Ende Juni wurde auch die Einbeziehung der Leiharbeitnehmerinnen und Leiharbeitnehmer in das Kurzarbeitergeld; diese wäre eigentlich zum 1. März ausgelaufen. Wegen der Verbesserungen auf dem Arbeitsmarkt wurden jedoch nicht alle Sonderregelungen verlängert. So ist etwa die Regelung zu den Sozialversicherungsbeiträgen zum 31. März ausgelaufen, mit der die Beiträge den Arbeitgebern zeitweise zu 100 % ersetzt wurden.
  • Vereinfachter Zugang zur GrundsicherungDer vereinfachte Zugang zu den Grundsicherungssystemen wird zunächst bis zum 31.12.2022 verlängert. Im Einzelnen bedeutet dies u.a., dass die Vermögensprüfungen weiterhin nur eingeschränkt durchgeführt werden, die tatsächlichen Aufwendungen für Unterkunft und Heizung übernommen und die vorläufigen Leistungen vereinfacht bewilligt werden.
  • KinderzuschlagBis Ende Dezember verlängert wurde auch der Zugang zum Kinderzuschlag. Danach können Alleinerziehende und Familien mit kleinem Einkommen monatlich einen Zuschlag von bis zu 209 € pro Kind bei vereinfachter Vermögensprüfung erhalten.
  • Akuthilfe für pflegende AngehörigeBis Ende Juni dieses Jahres verlängert wurde auch die sog. Akuthilfe für pflegende Angehörige. Diese können damit weiterhin bis zu 20 Arbeitstage bei einer akut auftretenden Pflegesituation bezahlt der Arbeit fernbleiben. Ebenfalls kann das Pflegeunterstützungsgeld bis zu 20 Arbeitstage in Anspruch genommen werden, wenn aufgrund coronabedingter Versorgungsengpässe zu Hause gepflegt wird.
  • Erleichterungen beim ReisenDie Einreise nach Deutschland ist mit einer Änderung der Coronavirus-Einreiseverordnung bereits seit dem 3. März wieder deutlich vereinfacht worden. Denn mittlerweile sind darin keine Corona-Hochrisikogebiete mehr ausgewiesen.
  • Weiterentwicklung des StatusfeststellungsverfahrensAm 1. April in Kraft getreten sind einige Änderungen beim Statusfeststellungsverfahren. Mit diesem Verfahren auf der Grundlage des § 7a SGB IV können die Beteiligten eines Auftragsverhältnisses rechtlich verbindlich feststellen lassen, ob eine versicherungspflichtige Beschäftigung vorliegt. Für bestimmte Personengruppen ist das Statusfeststellungsverfahren zwingend durchzuführen. Handelt es sich bei angemeldeten Beschäftigten um den Ehegatten, Lebenspartner oder Abkömmling des Arbeitgebers oder um einen geschäftsführenden Gesellschafter, hat die Einzugsstelle einen Antrag auf Feststellung des Erwerbsstatus zu stellen (§ 7a Abs. 1 S. 2 SGB IV). Mit den jetzt erfolgten Reformschritten wird u.a. eine Prognoseentscheidung schon vor Aufnahme der Tätigkeit eingeführt, des Weiteren eine Gruppenfeststellung für gleiche Vertragsverhältnisse ermöglicht. Im Widerspruchsverfahren ist nun auch eine mündliche Anhörung möglich.

[Quelle: Bundesregierung]

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