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Güterrechtsregister wird abgeschafft

Güterrechtsregister wird abgeschafft

Das Bundesministerium der Justiz (BMJ) hat den Referentenentwurf für ein Gesetz zur Abschaffung des Güterrechtsregisters vorgelegt. Dieser sieht die Aufhebung der §§ 1558 ff. BGB vor. Im Ergebnis bedeutet dies die ersatzlose Abschaffung des Güterrechtsregisters. Der Entwurf sieht mit Blick auf den Vertrauensschutz der eingetragenen Personen eine Übergangsfrist von fünf Jahren vor. In dieser Zeit sollen für Alteintragungen die Wirkung der Eintragung gegenüber Dritten nach § 1412 BGB (in der geänderten Fassung) vorerst noch weiter gelten. Negative Auswirkungen auf den Rechtsverkehr seien durch eine fehlende Publizitätsmöglichkeit nicht zu erwarten, heißt es im Entwurf. Die Aussonderung der Akten soll dann 15 Jahre nach der Abschaffung des Güterrechtsregisters erfolgen.

Zur Begründung der Abschaffung heißt es, dass die bei den Amtsgerichten geführten Güterrechtsregister, in die auf Antrag von Ehegatten Eintragungen über deren güterrechtliche Verhältnisse vorgenommen würden, weitgehend funktionslos geworden seien. Von dem mit einer Eintragung einer güterrechtlichen Vereinbarung verbundenen Schutz des Rechtsverkehrs werde nur noch selten Gebrauch gemacht. Der Aufwand für die Führung des Registers stehe in keinem Verhältnis mehr zu der geringen rechtlichen und schwindenden praktischen Bedeutung des Güterrechtsregisters. Die meisten Amtsgerichte führten die Register nicht elektronisch. Das habe in einzelnen Ländern zu einem enormen Papieraktenbestand geführt, der aufgrund der sehr langen Aufbewahrungsfristen kostenintensiv zu archivieren sei. Insgesamt sei von weit über 500.000 Eintragungen auszugehen, wobei ein erheblicher Teil der Eintragungen durch den Tod der Betroffenen, durch Scheidung, Wegzug aus dem Bezirk etc. nicht mehr aktuell sei, weil auch keine Löschung der Eintragung beantragt worden sei. Da somit insgesamt nur noch ein sehr begrenztes Bedürfnis für die Weiterführung des Registers bestehe, könne es abgeschafft werden. Dies diene auch dem Bürokratieabbau.

Die Bundesrechtsanwaltskammer (BRAK) und der Deutsche Anwaltverein (DAV) haben sich in ihren offiziellen Stellungnahmen bereits zustimmend zu dem Vorhaben geäußert. In der anwaltlichen bzw. notariellen Beratungspraxis spiele das Güterrechtsregister lediglich eine untergeordnete Rolle. Zwar erfolge regelmäßig, insb. bei notariellen Vereinbarungen, der Hinweis auf die Eintragungsmöglichkeit, i.d.R. werde davon allerdings kein Gebrauch gemacht. Vor diesem Hintergrund sei davon auszugehen, dass auch ein elektronisches Register nicht mehr genutzt werden würde, heißt es etwa seitens der BRAK. Ähnlich sieht es auch der DAV. Ihm wäre es zwar lieber gewesen, wenn es gelungen wäre, das Güterrechtsregister entweder in ein „Unterregister“ zum Zentralen Testamentsregister zu überführen oder zumindest die Eintragungen des Güterrechtsregisters in das Zentrale Testamentsregister zu übernehmen; damit hätten die aus dem alten Güterrechtsregister resultierenden Anwendungsfälle für die Abwicklung von Erbfällen gesichert werden können, insb. für die Zeiten, bevor die Eintragungsverpflichtung für erbfolgerelevante Urkunden in das Zentrale Testamentsregister bestand. Mit dem jetzigen Vorhaben werde dagegen die Abwicklung von Erbfällen teilweise erschwert, teilweise womöglich auch unrichtig, wenn güterstandsrelevante und damit erbfolgerelevante Urkunden mit dem Wegfall des Registers nicht mehr ohne Weiteres aufgefunden werden können. Allerdings stimmt letztlich auch der DAV der Abschaffung des Güterrechtsregisters angesichts dessen Bedeutungsschwundes „im Grundsatz“ zu.

[Quellen: BMJ/BRAK/DAV]

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