Beitrag

Digitalisierung des Registerwesens schreitet voran

Digitalisierung des Registerwesens schreitet voran

Das Bundesministerium der Justiz (BMJ) hat im März den Referentenentwurf eines Gesetzes zur Ergänzung der Regelungen zur Umsetzung der Digitalisierungsrichtlinie veröffentlicht. Damit sollen künftig Online-Beurkundungen und Online-Beglaubigungen noch weitreichender als bisher möglich werden.

Der Referentenentwurf dient der Erweiterung der Regelungen des Gesetzes zur Umsetzung der Digitalisierungsrichtlinie (DiRUG) vom Juli 2021. Das Kernstück dieses Gesetzes ist die Ermöglichung der Online-Gründung der GmbH sowie weiterer Online-Verfahren für Registeranmeldungen ab dem 1.8.2022. Diese Vorschriften sollen mit dem nun vorgelegten Referentenentwurf ergänzt werden.

Das DiRUG ermöglicht es bereits, dass bei Einzelkaufleuten und Kapitalgesellschaften sowie deren Zweigniederlassungen die notarielle Beglaubigung von Handelsregisteranmeldungen mittels Videokommunikation stattfinden kann, sodass eine persönliche Anwesenheit beim Notar entbehrlich wird. In Zukunft soll die Zulässigkeit der Online-Beglaubigung von Handelsregisteranmeldungen nicht mehr auf bestimmte Rechtsträger beschränkt, sondern für sämtliche Rechtsträger möglich sein. Gleichzeitig werden Anmeldungen zum Partnerschafts-, Genossenschafts- und Vereinsregister ebenfalls in den Anwendungsbereich des notariellen Online-Beglaubigungsverfahrens einbezogen.

Die durch das DiRUG geschaffene Möglichkeit zur Online-Gründung einer GmbH soll zudem ausgeweitet werden. Bisher ist eine Online-Gründung nur bei einer sog. Bargründung einer GmbH, d.h. in den Fällen, in denen das Stammkapital von den Gründern in Geld erbracht wird, möglich. Hingegen werden Sachgründungen, bei denen das Kapital nicht in Form von Geld, sondern in Form von Gegenständen wie z.B. Fahrzeugen aufgebracht wird, nicht vom DiRUG erfasst. Durch den vorgelegten Referentenentwurf soll der Anwendungsbereich der Online-Gründung auch auf solche Sachgründungen ausgeweitet werden. Ausgenommen sein sollen lediglich Sachgründungen unter Einbringung von Gegenständen, deren Übertragung ihrerseits beurkundungspflichtig ist (z.B. Grundstücke oder GmbH-Anteile), da das Online-Verfahren für diese Beurkundungsgegenstände nicht zugelassen ist.

Darüber hinaus sollen nach dem Referentenentwurf auch Gesellschafterbeschlüsse zur Änderung des Gesellschaftsvertrages (sog. satzungsändernde Beschlüsse) einschließlich Kapitalmaßnahmen (Erhöhung und Herabsetzung des Stammkapitals) in den Anwendungsbereich des Online-Verfahrens einbezogen werden.

BundesjustizministerBuschmann kommentierte die Vorlage des Referentenentwurfs wie folgt: „Die Digitalisierung von Justiz und Rechtsstaat hat für mich eine hohe Priorität. Ein wesentlicher Aspekt ist es dabei, dass wir Online-Gründungen von Gesellschaften auch in Deutschland ermöglichen. Im letzten Jahr wurde der längst überfällige Schritt zur Ermöglichung der Online-Gründung einer GmbH getan. Mit dem nun vorgelegten Referentenentwurf gehen wir konsequent weiter: Online-Anmeldungen zum Register sollen auch für andere Rechtsträger möglich sein und Online-Beurkundungen sollen noch weitreichender ermöglicht werden. Hiermit stärken wir den Wirtschafts- und Innovationsstandort Deutschland und bringen das Beurkundungs- und Beglaubigungswesen weiter in das 21. Jahrhundert.“

Der Referentenentwurf ist im März an die Länder und Verbände übermittelt worden; deren Stellungnahmen sollen nach erfolgter Rückäußerung auf der Internetseite des BMJ veröffentlicht werden.

[Quelle: BMJ]

Diesen Beitrag teilen

Facebook
Twitter
WhatsApp
LinkedIn
E-Mail

Unser KI-Spezial

Erfahren Sie hier mehr über Künstliche Intelligenz – u.a. moderne Chatbots und KI-basierte…