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Bedarf für neues Haftungsrecht beim Einsatz von KI

Bedarf für neues Haftungsrecht beim Einsatz von KI

Sowohl in der juristischen Fachwelt als auch in der Politik herrscht weitgehend Einigkeit darüber, dass der Einsatz von Künstlicher Intelligenz (KI) sowohl in der Industrie aber auch in Produkten und im öffentlichen Raum – man denke etwa an selbstfahrende Autos – nicht mit dem Instrumentarium des derzeitigen Haftungsrechts bewältigt werden kann. Hier gibt es neue Risiken, die es z.B. schwieriger machen, Ursachen für Unfälle zu ermitteln und die Verantwortung zu verteilen, wenn etwas „schiefgeht“.

Auf der Grundlage der bereits bekannten Vorschläge von Interessengruppen auf EU- und nationaler Ebene wollen die Gesetzgeber sowohl auf nationaler als auch auf EU-Ebene insb. mit einem höheren Maß an Verbraucherschutz reagieren, sowohl im Bereich des materiellen Rechts als auch des Verfahrensrechts. Kürzlich gab es hierzu eine öffentliche Konsultation der EU-Kommission, die die Anpassung der Haftungsregeln an das digitale Zeitalter und an die Entwicklungen im Bereich der KI zum Gegenstand hatte. Aufgerufen, seine Expertise abzugeben, war auch der Deutsche Anwaltverein (DAV), der seine Stellungnahme im März veröffentlicht hat.

Darin kommt der DAV zum Ergebnis, dass KI eindeutig das Potenzial hat, die „grundlegendsten Prinzipien des deutschen Haftungsrechts“, insb. die „Trias aus Verletzung, Kausalzusammenhang und Schaden“, zu verändern. Der Verein mahnt deshalb, dass der Gesetzgeber sicherstellen müsse, dass der Einsatz von KI nicht zum „Einfallstor“ für US-amerikanisches Haftungsrecht und Sammelklagenstandards werde, was bisher zu Recht verhindert worden sei. Nicht alle der derzeit diskutierten Gesetzesänderungen seien unvermeidlich; und einige von ihnen könnten sogar Innovationen verhindern oder unfaire Wettbewerbsbedingungen für Unternehmen aus verschiedenen Teilen der Welt schaffen.

Die Zivilrechtsexperten des DAV sprachen sich in dem Papier u.a. gegen einen gesamtschuldnerischen Haftungsansatz und für einen behutsamen Umgang mit Änderungen bei der Beweislastverteilung aus. Die Einbettung von KI in technologische Ökosysteme, riesige Datenmengen und selbstlernende Algorithmen machten die Identifizierung des verantwortlichen Rechtsträgers (Entwickler, Hersteller, Lieferant, Händler, App-Entwickler, Datenlieferant) deutlich schwieriger, wenn nicht gar unmöglich. Das Gesetz so zu ändern, dass jeder von ihnen gesamtschuldnerisch für einen Schaden hafte, sei jedoch nicht die richtige Antwort. Der Gesetzgeber würde das Konzept akzeptieren, dass nicht verantwortliche Akteure in vollem Umfang hafteten, obwohl sie weder einen Verstoß begangen noch zu dem Ereignis beigetragen hätten. Außerdem könne sich ein Kläger immer europäische Schuldner aussuchen, um eine Vollstreckung z.B. in China zu vermeiden. Zudem bestehe die Gefahr, dass alle Schuldner in Rechtsstreitigkeiten mit Streitverkündung reagieren würden, sodass die zivilgerichtlichen Verfahren sehr viel komplexer würden. Der derzeitige Ansatz, nur den Hersteller haftbar zu machen und einen selektiven Rückgriff zuzulassen, sei im Vergleich zu einer gesamtschuldnerischen Haftung aller Beteiligten der bessere Ansatz.

Im Bereich der KI ließen sich, so der DAV, Tatsachen nicht ohne Weiteres nachträglich reproduzieren. Die Erleichterung oder Verschiebung der Beweislast, die Einführung neuer tatsächlicher oder rechtlicher Vermutungen, die Ausweitung der Gefährdungshaftung sowie zusätzliche Ansprüche auf Auskunftserteilung und Vorlage von Dokumenten hätten jedoch das Potenzial, den geltenden Grundsatz der „Waffengleichheit“ in Haftungsstreitigkeiten ernsthaft zu beeinträchtigen. Änderungen der Beweislast sollten nur so weit gehen, dass die Waffengleichheit in Fällen wiederhergestellt werde, in denen diese Last für das Opfer eines durch KI verursachten Schadens aufgrund der technischen Besonderheiten von KI übermäßig hoch sei. Außerhalb von Hochrisiko-Anwendungen sollten dem Geschädigten gewisse Beweislasterleichterungen zugutekommen, was jedoch nicht zur Abschaffung des Grundsatzes führen dürfe, wonach der Geschädigte die Anspruchsvoraussetzungen (Schaden, Mangel und Kausalzusammenhang) nachweisen müsse.

Zu guter Letzt solle der Gesetzgeber auch bei der Einführung neuer Schadenspositionen, die derzeit im Bereich der KI diskutiert würden, zurückhaltend sein, meint der DAV. Dies gelte z.B. für den Verlust kognitiver Fähigkeiten, Depressionen, Schlaflosigkeit und psychische Probleme etwa aufgrund von Virtual-Reality-Anwendungen. Auch hier sei das Konzept des eigenverantwortlichen Verbrauchers vorzugswürdig.

[Quelle: DAV]

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