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Neue beA-Karten für’die’Anwaltschaft

Neue beA-Karten für’die’Anwaltschaft

Die derzeitigen beA-Chipkarten müssen bald gegen neue getauscht werden. Das kündigte die’Bundesrechtsanwaltskammer (BRAK) Mitte Februar an. Hintergrund ist, dass die Zertifizierungsstelle der Bundesnotarkammer zurzeit die Umstellung auf eine neue Generation von beA-Karten vorbereitet. Damit wird auch der Tausch der derzeit genutzten beA-Karten unumgänglich. Die Umstellung soll in mehreren Stufen erfolgen und ist abhängig sowohl vom erworbenen Karten-Typ (beA-Karte Basis, beA-Karte Signatur, beA-Karte Mitarbeitende) als auch von der Gültigkeit der sich darauf befindlichen Zertifikate; diese haben eine Laufzeit von max. fünf Jahren.

Bereits ab März 2022 werden i.R.v. Neubestellungen nur noch die Produkte der neuen Generation an die Anwaltschaft ausgegeben, kündigte die BRAK an. In der zweiten Stufe werden dann schrittweise die Karten im Bestand getauscht. Von diesem Tausch sind alle Rechtsanwälte/Rechtsanwältinnen betroffen, die bereits eine beA-Karte Basis oder eine beA-Karte Signatur besitzen. Der Tausch umfasst ebenfalls diejenigen beA-Karten, die durch eine Nachladesignatur zu einer beA-Karte Signatur aufgewertet wurden. Zu einem späteren Zeitpunkt werden dann auch die beA-Karten der Mitarbeitenden getauscht. Die Bestellung der Karten soll zukünftig zentral über die Homepage der Zertifizierungsstelle erfolgen.

Für die Umstellung auf die neuen Karten werden gleich mehrere Gründe ins Feld geführt. So verliert das derzeitige Betriebssystem (Starcos 3.5) der noch aktuellen Chips für die beA-Karten (Basis und Signatur) mit dem Ende des Jahres 2022 die sicherheitstechnische Zulassung als Betriebssystem für Karten mit qualifizierten Signaturen. Schon dies, so die BRAK, mache einen Austausch unabdingbar. Darüber hinaus läuft bei der Mehrzahl der Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte im Jahr 2022 ohnehin die Gültigkeit der fortgeschrittenen Zertifikate (AES) zur Anmeldung am beA sowie für die qualifizierte elektronische Signatur (qeS) ab. Durch den Tausch soll gewährleistet werden, dass alle vom Zertifikatsablauf betroffenen Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte rechtzeitig vor dem Ablauftermin ein neues gültiges Zertifikat erhalten und nutzen können.

Nicht zuletzt will die Zertifizierungsstelle der Bundesnotarkammer auch ein neues Fernsignaturverfahren zum Anbringen qualifizierter elektronischer Signaturen (qeS) einführen. Mit dieser Fernsignatur würden qualifizierte elektronische Signaturen (qeS) im Auftrag des Unterzeichners aus der Ferne erzeugt. Das höchstpersönliche qualifizierte Zertifikat befinde sich dann nicht mehr auf der beA-Karte, sondern in der hochsicheren Umgebung der Zertifizierungsstelle. Das zu signierende Dokument verbleibe die ganze Zeit über bei der Rechtsanwältin/dem Rechtsanwalt und verlasse dessen Anwender-PC beim Signieren nicht. Das Verfahren zur Erzeugung einer Fernsignatur sei durch die TÜV Informationstechnik GmbH zertifiziert worden.

Über den Beginn des Kartentauschs sowie den genauen Ablauf wird die Zertifizierungsstelle die’Anwaltschaft noch gesondert informieren. Diese muss ihrerseits nichts veranlassen, um die Zertifikatserneuerung oder die Nutzung des Fernsignaturverfahrens in die Wege zu leiten. Auch die Software der beA-Anwendung soll rechtzeitig vor der Ausgabe der neuen Karten aktualisiert werden.

Zusammen mit dieser Vorankündigung zum Kartentausch hat die Bundesnotarkammer noch eine Bitte an die Anwaltschaft geäußert: Wessen E-Mail-Adresse sich seit der letzten Bestellung eines beA-Produkts geändert habe, möge dies schnellstmöglich an die Adresse bea@bnotk.de mitteilen und dabei als Betreff „E-Mail Aktualisierung“ verwenden; dies sei wichtig, um später den Bestätigungslink für den Erhalt der neuen beA-Karte zusenden zu können.

[Quelle: BRAK]

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