Mit dem 1.1.2022 ist die aktive Nutzungspflicht beim besonderen elektronischen Anwaltspostfach (beA) eingeführt worden (s. näher dazu Anwaltsmagazin ZAP 1/2022, S. 3 und Cosack ZAP F. 23, S. 1233 ff. [Anm. der Red.]). Eine Ausnahme hat der Gesetzgeber nur für den Fall von technischen Störungen gemacht und in diesem Fall weiterhin die Ersatzeinreichung von papierhaften Schriftstücken erlaubt. Unsicherheiten können allerdings darüber bestehen, wann eine solche technische Störung vorliegt und wie diese ggf. zu belegen ist.
Die Bundesrechtsanwaltskammer (BRAK) hat deshalb Anfang Januar eine Zusammenstellung vorgenommen, die die verschiedenen technischen Störungen auflistet und Ratschläge gibt, wie man sie belegen kann. Zudem geht die Erläuterung auch auf die Abgrenzung zur Wiedereinsetzung in den vorigen Stand ein. Die wichtigsten Punkte aus dieser Erläuterung sind nachstehend kurz wiedergegeben; der vollständige Text kann unter https://www.brak.de/newsroom/newsletter/bea-newsletter/ nachgelesen werden.
Die Möglichkeit der Ersatzeinreichung besteht nur in Fällen einer vorübergehenden Unmöglichkeit der elektronischen Einreichung. Zudem müssen es technische Gründe sein, aus denen die elektronische Einreichung unmöglich wird. Hiervon abzugrenzen sind bloße BedienfehlerSphäre des Rechtsanwalts sind beispielsweise:
Die vorübergehende technische Unmöglichkeit ist glaubhaft zu machen. Dies bedeutet, dass an die Stelle des Vollbeweises eine Wahrscheinlichkeitsfeststellung tritt, die nur mittels präsenter Beweismittel getroffen werden kann (§ 294 ZPO). Denkbare Mittel der Glaubhaftmachung sind:
Rechtsfolge einer glaubhaft gemachten, vorübergehenden technischen Unmöglichkeit ist, dass ausnahmsweise eine Übermittlung nach den „allgemeinen Vorschriften“ zulässig ist. Diese erlauben die Übermittlung per Post, das Einlegen in den Briefkasten (auch in den Nachtbriefkasten) des Gerichts oder die Übermittlung per Telefax. Die Ersatzeinreichung ist nur für die Dauer der Störung zulässig. Ist diese behoben, muss die Einreichung auf elektronischem Wege erfolgen.
Nach Verstreichen einer Frist gelangt die Ersatzeinreichung nicht mehr zur Anwendung, denn sie dient ebenfalls der Fristwahrung. In solchen Fällen kommt nur noch ein Antrag auf Wiedereinsetzung in Betracht. Die BRAK weist darauf hin, dass die Ersatzeinreichung bei materiell-rechtlichen Verjährungs- und Ausschlussfristen, bei denen keine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gewährt werden kann, besonderes Augenmerk verdient. Bei Feststehen einer vorübergehenden technischen Störung und drohendem Fristablauf sollte hier schnell gehandelt und eine Ersatzeinreichung durch Übermittlung per Telefax oder Einlegen in den Nachtbriefkasten des Gerichts vorgenommen werden.
[Quelle: BRAK]
Ihre Fragen zur aktiven Nutzungspflicht des beA:
Wir haben Sie, liebe Leserschaft, gebeten, Ihre dringendsten Fragen zum beA an unsere Expertin Ilona Cosack zu stellen. Um Ihnen den Start mit dem beA leichter zu machen, finden Sie an dieser Stelle künftig ausgewählte Antworten!
Frage zum Thema „Zugang zum beA“: „Im Verlauf der Anmeldeprozedur erscheint die Mitteilung auf dem Bildschirm: ‚Kein geeigneter Sicherheits-Token gefunden‘. Was ist zu tun?“
Antwort:
Das kann verschiedene Ursachen haben. Hier einige Tipps für einen störungsfreien beA-Start:
Haben Sie Ihr Kartenlesegerät auf Updates überprüft? Auch die Lesegeräte brauchen regelmäßig Updates, v.a., wenn sie gerade gekauft worden sind. Häufig muss dann die Firmware, das ist die Software der Lesegeräte, upgedatet werden. Sie finden dazu weitere Informationen auf den Webseiten der Hersteller des Lesegeräts.
Eine weitere Möglichkeit ist es, erst die Karte in das Lesegerät zu stecken und danach die beA Client Security zu starten. Achten Sie auch darauf, dass die Client Security nicht im Autostart läuft, sondern erst dann, wenn Sie das beA öffnen möchten, manuell gestartet wird. Häufig führt diese Variante zum Erfolg.
Mit welchem Browser benutzen Sie das beA? Zugelassene Browser sind Microsoft Edge (nicht mehr der Internet Explorer), Google Chrome oder Mozilla Firefox. Bitte achten Sie darauf, dass Sie immer die aktuellste Browser-Version verwenden.
Die Anwaltspraxis Wissen Newsletter & kostenlosen PDF Infobriefe halten Sie in allen wichtigen Kanzlei-Themen auf dem Laufenden!
Gebührenrecht - Frage des Monats: Gebührentaktik: Wie beende ich ein Verfahren am günstigsten?
Anwaltspraxis Wissen_ ReNoSmart 27. März 2023 14:59
Gebührenrecht - Frage des Monats: Welche Parteikosten kann ich für meinen Mandanten geltend machen?
Anwaltspraxis Wissen_ ReNoSmart 23. Januar 2023 15:25
beA: Ihre Fragen - unsere Antworten #11
Anwaltspraxis Wissen_ ReNoSmart 2. Dezember 2022 9:01
Rochusstraße 2-4 • 53123 Bonn
wissen@anwaltverlag.de
Fon +49 (0) 228 91911-0
Fax +49 (0) 228 91911-23
© 2023 Deutscher AnwaltVerlag • Institut der Anwaltschaft GmbH