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Neuregelungen im Dezember

Neuregelungen im Dezember

In den vergangenen Wochen ist wieder eine Reihe von Neuregelungen in Kraft getreten. Diese zielen auf die Bekämpfung der sich momentan wieder verschärfenden Corona-Pandemie und auf Verbesserungen im Verbraucherschutz. Im Einzelnen:

  • Bekämpfung der Corona-PandemieDurch Änderungen im Infektionsschutzgesetz sind auch nach dem Auslaufen der Feststellung der epidemischen Lage von nationaler Tragweite wieder bundesweit einheitliche Vorgaben für Corona-Schutzvorkehrungen möglich. Unter anderem werden die 3G-Regel ausgeweitet, die Testpflicht in Krankenhäusern und Heimen erweitert sowie eine erneute Homeoffice-Pflicht für Unternehmen eingeführt. Ausgeschlossen sind aber auf Landesebene die Anordnung von Ausgangssperren und Beherbergungsverboten oder die pauschale, flächendeckende Schließung von Geschäften, Schulen, Gastronomie oder Sportstätten. Die Regelungen sollen bundesweit zunächst bis zum 19.3.2022 gelten, eine Verlängerung um drei Monate bleibt vorbehalten. (Nachtrag der Red.: Am 2.12.2021 wurden in einem Bund-Länder-Gipfel weitere Verschärfungen im Infektionsschutzgesetz beschlossen, die die vorgenannten, zum Monatsanfang in Kraft getretenen Regelungen zum Teil wieder obsolet machen und auf einen weitgehenden Lockdown für Ungeimpfte hinauslaufen.)
  • Grundsicherung und sonstige HilfenBis zum 31.3.2022 verlängert wurden die Regelungen für den vereinfachten Zugang zur Grundsicherung. Damit werden weiterhin die tatsächlichen Aufwendungen für die Unterkunftskosten übernommen und die Vermögensprüfung nur eingeschränkt durchgeführt, sodass Vermögen, welches etwa für das Alter zurückgelegt wurde, nicht aufgebraucht werden muss, um Lebensunterhaltsleistungen zu erhalten. Des Weiteren wurde das Sozialdienstleister-Einsatz-Gesetz bis zum 19.3.2022 verlängert. Damit können weiterhin sozialen Dienstleistern, z.B. Weiterbildungseinrichtungen, Einrichtungen der Behinderten- und Jugendhilfe oder Frauenhäusern, Leistungen gewährt werden. Verlängert wurden auch die Ausnahmeregelungen zur Verdienstgrenze von Kreativen und Kulturschaffenden, die wegen weggebrochener Einnahmen abseits ihres künstlerischen Schaffens arbeiten, um Geld zu verdienen. Der besondere Schutz der Künstlersozialversicherung bleibt bis zum Jahresende 2022 bei zusätzlichen Einnahmen aus nicht-künstlerischen Tätigkeiten bis zu 1.300 € im Monat bestehen, die Mindesteinkommensgrenze bleibt ebenfalls bis Ende 2022 ausgesetzt.
  • KurzarbeitergeldDie Kurzarbeitergeldverlängerungsverordnung wurde bis zum 31.3.2022 verlängert. Damit gilt weiterhin: Ein Betrieb kann Kurzarbeit anmelden, wenn mindestens 10 % der Beschäftigten vom Arbeitsausfall betroffen sind. Die max. Bezugsdauer des Kurzarbeitergeldes beträgt 24 Monate. Auf den Aufbau von Minusstunden wird vollständig verzichtet. Auch Leiharbeitnehmer haben Zugang zum Kurzarbeitergeld. Über den 31. Dezember hinaus werden den Arbeitgebern die Beiträge zur Sozialversicherung zwar nicht mehr zu 100 % von der Bundesagentur für Arbeit erstattet, ab Januar aber immerhin noch zu 50 %; eine Ausnahme gilt für Beschäftigte, die während der Kurzarbeit eine Weiterbildung besuchen.
  • VerbraucherschutzZum 1.12.2021 in Kraft getreten sind Änderungen im Telekommunikationsgesetz. Danach können künftig Telekommunikationsverträge nach Ablauf der Mindestvertragslaufzeit schneller als bisher gekündigt werden. Im Falle einer Störung des Anschlusses erhält der Kunde einen nach Dauer gestaffelten Entschädigungsanspruch, falls der Anbieter die Störung nicht innerhalb von zwei Arbeitstagen beseitigt. Erreicht ein Internetanschluss nachgewiesenermaßen nicht die vom Anbieter zugesagte Geschwindigkeit, darf der Kunde seine Zahlungen entsprechend vermindern. Ein neues Telekommunikation-Telemedien-Datenschutzgesetz (TTDSG) enthält Regelungen zum Schutz der Privatsphäre in der digitalen Welt und regelt den Zugriff von Erben auf den digitalen Nachlass. Ebenfalls zum 1.12.2021 gelten Änderungen beim Pfändungsschutzkonto: Unter anderem kann künftig die Übertragung des nicht verbrauchten pfändungsfreien Guthabens von einem Monat auf bis zu drei Monate verlängert werden. Für das Kreditinstitut gibt es Einschränkungen für die Verrechnung und die Aufrechnung bei Zahlungskonten mit negativem Saldo. Weitere Neuerungen sind die Einführung eines Pfändungsschutzes bei Pfändung eines Gemeinschaftskontos und ein erleichterter Nachweis im Falle der Erhöhung des Grundfreibetrags.

[Quelle: Bundesregierung]

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