Die Bundesrechtsanwaltskammer hat ihr Merkblatt zu Hinweispflichten der Rechtsanwälte auf alternative Streitbeilegung überarbeitet.
Rechtsanwälte müssen u.a. nach der Verordnung über Online-Streitbeilegung in Verbraucherangelegenheiten (sog. ODR-Verordnung) auf ihren Internetseiten durch eine „leicht zugängliche“ Verlinkung über die europäische Onlinestreitbeilegungs-Plattform (OS-Plattform) informieren sowie ihre E-Mail-Adresse angeben, wenn sie Online-Dienstleistungsverträge mit Verbrauchern schließen. Von dieser Informationspflicht umfasst sind nicht nur Online-Dienstleistungsverträge, die über die Internetseite des Rechtsanwalts angebahnt, sondern auch Dienstleistungsverträge, die „auf einem anderen elektronischen Wege“ (z.B. per E-Mail) angeboten werden.
Hinweispflichten bestehen auch aufgrund des Verbraucherstreitbeilegungsgesetzes (VSBG). Danach müssen Anwälte, die am 31.12. des vorangegangenen Jahres mehr als zehn Beschäftigte hatten und eine Website unterhalten und/oder AGB verwenden, auf ihrer Website und/oder in ihren AGB darauf hinweisen, ob sie bereit sind, an einem Streitbeilegungsverfahren vor der zuständigen Verbraucherstreitbeilegungsstelle – hier: die Schlichtungsstelle der Rechtsanwaltschaft in Berlin – teilzunehmen oder nicht (§ 36 VSBG). Eine Verpflichtung der Rechtsanwälte, an einem Streitbeilegungsverfahren teilzunehmen, besteht allerdings nicht. Sofern Rechtsanwälte zur Teilnahme an Schlichtungsverfahren bereit sind, muss die Schlichtungsstelle der Rechtsanwaltschaft als zuständige Stelle für vermögensrechtliche Streitigkeiten aus dem Mandatsverhältnis mit Namen, Anschrift und Website benannt werden.
Mit den Informationspflichten und den zu gebenden Hinweisen befasst sich das überarbeitete achtseitige Merkblatt der BRAK ausführlich und verweist auch auf weitere hilfreiche Online-Erläuterungen durch das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz (BMJV) und das Bundesamt für Justiz. Heruntergeladen werden kann es als PDF-Datei von der Website der Kammer unter https://brak.de/w/files/02_fuer_anwaelte/berufsrecht/hinweispflichten_odr-plus-vsgb_2021.pdf.
[Quelle: BRAK]
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