“Gut, dass zumindest wir die Prüfungen längst hinter uns haben“, mag man denken, wenn man auf die jüngste Entscheidung des VG Düsseldorf zu Corona schaut. Darin „verdonnerten“ die Richter Prüflinge, die im Staatexamen stehen, dazu, während der mehrstündigen Klausuren medizinische Masken zu tragen (VG Düsseldorf, Beschl. v. 31.3.2021 – 7 L 677/21).
Ähnlich hatte bereits im vergangenen Jahr das VG Köln entschieden (Beschl. v. 17.7.2020 – 6 L 1246/20). Während dort allerdings der Examenskandidat die Maske vermeiden und deswegen gegen die Tragepflicht – erfolglos – vorging, wollte diesmal der Prüfling seinerseits die – vom Prüfungsamt ausgesetzte – Maskenpflicht gerichtlich durchsetzen. Er argumentierte, dass er während des Klausurschreibens in seiner Gesundheit gefährdet sei; im Lauf einer mehrstündigen Klausur steige nämlich die Belastung der Luft durch Aerosole stetig an und damit auch die Gefahr einer Konzentration von Covid-19-Viren.
Mit seinem Eilantrag hatte er Erfolg: Die Düsseldorfer Richter verwiesen auf die grundsätzlicheVerpflichtung der Prüfungsteilnehmer zum Tragen einer medizinischen Maske nach der Coronaschutzverordnung NRW. Danach dürfen Präsenzprüfungen gem. § 6 CoronaSchVO NRW nur in bestimmten Ausnahmefällen stattfinden, die wiederum u.a. zur Voraussetzung haben, dass jeweils eine Schutzmaske getragen wird.
Ob damit die betroffenen Kandidaten, wie das Prüfungsamt argumentiert hatte, aufgrund der durch die Maske beeinträchtigten Konzentration schlechtere Aussichten auf eine gute Examensnote haben und damit eventuell in Grundrechten verletzt sind, mag nun das OVG in Münster entscheiden; denn der Beschluss des VG Düsseldorf ist noch nicht rechtskräftig. Allerdings bedarf es dieser Rechtsmittelentscheidung auch gar nicht erst, denn die Verwaltungsrichter gaben in ihrem Beschluss der Prüfungsbehörde sozusagen einen Hinweis: § 3 CoronaSchVO NRW erlaubt auch Ausnahmen von der grundsätzlichen Maskenpflicht. Ein solcher Dispens müsse von der örtlichen Ordnungsbehörde eingeholt werden. Daran fehlte es bislang jedoch.
[Red.]
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