Die Bundesrechtsanwaltskammer (BRAK) hat darauf hingewiesen, dass auch Personen, die in besonders relevanter Position in der Justiz und Rechtspflege tätig sind, mit erhöhter Priorität impfberechtigt sind (Gruppe 3; vgl. § 4 Abs. 1 Nr. 4b CoronaImpfV). Hierzu zählen auch Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte. Dies ist aus der Anwaltschaft wiederholt gefordert worden, da, so das Argument, Rechtsanwälte für das Funktionieren des Rechtsstaats systemrelevant seien; in einigen Bundesländern, z.B. Berlin, wurde dies inzwischen ausdrücklich klargestellt.
Wann diese Gruppe allerdings tatsächlich bei der Impfung an der Reihe ist, unterscheidet sich vonBundesland zu Bundesland deutlich; ebenso werden die erforderlichen Nachweise einer entsprechenden Tätigkeit (vgl. § 6 Abs. 4 CoronaImpfV) unterschiedlich gehandhabt. Umfangreiche Informationen rund um die Corona-Pandemie hat die BRAK auf einer Sonderseite in ihrem Web-Auftritt zusammengestellt (s.unter https://brak.de/corona). Unter anderem findet sich dort eine über 2.200 Entscheidungen umfassende Rechtsprechungsübersicht zu Fragen der Pandemie.
[Quelle: BRAK]
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