Beitrag

Wiedergutmachung im Staatsangehörigkeitsrecht

Wiedergutmachung im Staatsangehörigkeitsrecht

Nachfahren von NS-Verfolgten, die staatsangehörigkeitsrechtliche Nachteile erlitten haben, soll der Erwerb der deutschen Staatsangehörigkeit ermöglicht werden. Eine entsprechende Änderung im Staatsangehörigkeitsrecht hat jetzt die Bundesregierung beschlossen.

Die Bundesregierung begründet ihr Vorhaben damit, dass sie sich zur historischen Verantwortung Deutschlands auch gegenüber denjenigen, die als Nachfahren deutscher NS-Verfolgter staatsangehörigkeitsrechtliche Nachteile erlitten haben, bekenne. Frühere deutsche Staatsangehörige, denen zwischen dem 30.1.1933 und dem 8.5.1945 durch staatliches Unrecht die Staatsangehörigkeit entzogen worden sei, könnten wiedereingebürgert werden. Das gewährleiste bereits jetzt das Grundgesetz. Die Regelung gelte auch für Abkömmlinge der Ausgebürgerten, weil sie durch die Unrechtsmaßnahmen gegenüber ihren Vorfahren nicht im Abstammungswege Deutsche haben werden können.

Allerdings gebe es Konstellationen mit vergleichbarem Unrechtsgehalt, wo Betroffene die Wiedergutmachungsregelung bislang nicht für sich in Anspruch haben nehmen können. Betroffen seien im Ausland lebende Nachkommen deutscher NS-Verfolgter, die bislang keinen Anspruch auf Wiedereinbürgerung nach Art. 116 Abs. 2 GG hätten. Diese würden nun von der geplanten gesetzlichen Neuregelung erfasst. Sie sollen einen Anspruch auf Wiedergutmachungseinbürgerung erhalten.

[Quelle: Bundesregierung]

Diesen Beitrag teilen

Facebook
Twitter
WhatsApp
LinkedIn
E-Mail

Unser KI-Spezial

Erfahren Sie hier mehr über Künstliche Intelligenz – u.a. moderne Chatbots und KI-basierte…