Das in Vorbereitung befindliche Gesetz zur Strafbarkeit des Betreibens krimineller Handelsplattformen im Internet (vgl. dazu Anwaltsmagazin ZAP 24/2020, S. 1282) ist vom Deutschen Richterbund (DRB) im Wesentlichen begrüßt worden. Der Referentenentwurf schließe, so der DRB, mit der Einfügung des neuen Straftatbestands des Betreibens krimineller Handelsplattformen im Internet (§ 127 StGB-E) eine Regelungslücke und leiste damit einen wertvollen Beitrag zur Bekämpfung von Kriminalität, die aufgrund der Anonymität im Internet in vielerlei Hinsicht vereinfacht und verstärkt werde.
Plattformen im Internet, auf denen verbotene Gegenstände und Dienstleistungen angeboten und nachgefragt würden, spielten für bestimmte Deliktsfelder – wie etwa den Handel mit Betäubungsmitteln, Waffen, gehackten Passwörtern oder Kinderpornographie – eine zunehmend wichtige Rolle, argumentiert der DRB. In der Praxis der Strafverfolgung bestehe nicht selten die Schwierigkeit, strafwürdiges Verhalten mit dem geltenden Regelungsregime zu erfassen. Dies gelte insb. in Fällen, in denen Plattformen vollautomatisiert betrieben werden. Denn in solchen Konstellationen müsse die plattformbetreibende Person keine Kenntnis davon haben, welche Waren konkret Gegenstand der auf der Plattform abgewickelten Geschäfte sind. Mit den bisherigen strafrechtlichen Konstruktionen von Täterschaft und Teilnahme sei diese Form der Kriminalität nicht immer angemessen zu erfassen, obwohl in diesem wachsenden Deliktsfeld eine konsequente und effektive Strafverfolgung unbedingt geboten sei.
Trotz grundsätzlicher Zustimmung zu dem Gesetzesvorhaben sieht der DRB noch einigen „Optimierungsbedarf“: So wünscht er sich etwa die Aufnahme des neuen Straftatbestands in den Katalog des § 100g StPO, um eine effektive Strafverfolgung zu gewährleisten. Auch müssten die personellen und technischen Ressourcen verstärkt werden. Die Strafjustiz arbeite bereits gegenwärtig an ihrer Belastungsgrenze. Die vielen Gesetzesvorhaben im Bereich des Strafrechts aus der letzten Zeit führten zu einem „signifikanten Mehraufwand“ für die Ermittler und Strafverfolger, ohne dass dem eine spürbare Stärkung der personellen und sachlichen Ressourcen gegenüberstünde. Internetkriminalität könne aber nur dann effektiv und nachhaltig bekämpft werden, wenn die Ermittlungs- und Strafverfolgungsbehörden über die notwendigen technischen Mittel und personellen Kapazitäten verfügten.
[Quelle: DRB]
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