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Insolvenzantragspflicht weiter ausgesetzt

Insolvenzantragspflicht weiter ausgesetzt

Die coronabedingte Aussetzung der Insolvenzantragspflicht ist in Teilen über den 31. Januar hinaus bis zum 30.4.2021 verlängert worden. Betroffen davon ist der spezielle Ausnahmetatbestand nach § 1 Abs. 3 COVInsAG für Schuldner, die staatliche Hilfeleistungen beanspruchen.

Die Verlängerung soll nach Angaben des Bundesministeriums der Justiz und für Verbraucherschutz denjenigen Schuldnern zugutekommen, die einen Anspruch auf finanzielle Hilfen aus den aufgelegten Corona-Hilfsprogrammen haben, deren Auszahlung aber noch aussteht. Voraussetzung ist grds., dass die Hilfe bis zum 28. Februar beantragt wird und die erlangbare Hilfeleistung zur Beseitigung der Insolvenzreife geeignet ist. Auf die tatsächliche Antragstellung komme es jedoch ausnahmsweise nicht an, wenn eine Beantragung der Hilfen aus rechtlichen oder tatsächlichen Gründen bis zum 28.2.2021 nicht möglich ist. In diesen Fällen soll auf die Antragsberechtigung abgestellt werden.

Die Aussetzung der Insolvenzantragspflicht soll aber nur gelten, wenn die Krise pandemiebedingt ist und mit einer Auszahlung der Hilfen zu rechnen ist. Auch muss durch die staatlichen Gelder eine Überlebenschance für das Unternehmen bestehen.

Zuvor war die Verlängerung der Aussetzung der Insolvenzantragspflicht bei einer Anhörung von Experten im Finanzausschuss des Bundestages diskutiert worden. Die dort geladenen Fachleute hatten im Wesentlichen keine Einwände gegen eine nochmalige Verlängerung; nur vereinzelt wurde Kritik geübt. So erklärte ein Fachanwalt für Insolvenzrecht, aus seiner Sicht sei die Aussetzung der Insolvenzantragspflicht in vielen Fällen nur eine „Beruhigungspille“. Deshalb sollte eine weitere Verlängerung der Aussetzung jetzt letztmalig und lediglich für einen eng begrenzten sowie kleinen Kreis von Schuldnern erfolgen.

Auch eine Stuttgarter Rechtsanwältin sah die Verlängerung kritisch. Sie schilderte, dass es in der Praxis durchaus vorkomme, dass sich auch Unternehmen auf die Aussetzung der Insolvenzantragspflicht berufen, die die Voraussetzungen hierfür gar nicht erfüllen. Deshalb bestehe die Gefahr, dass eine „gesunde Marktbereinigung“ derzeit nicht stattfinde und sich Unternehmen über Wasser halten, die aufgrund eines unprofitablen Geschäftsbetriebs nicht mehr in der Lage seien, langfristig zu überleben.

[Quellen: BMJV/Bundestag]

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