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Insolvenzantragspflicht für Flutgeschädigte wird ausgesetzt

Insolvenzantragspflicht für Flutgeschädigte wird ausgesetzt

Unternehmen, die durch Starkregen und Hochwasser im Juli 2021 in finanzielle Not geraten sind, sollen bis Ende Oktober 2021 keinen Insolvenzantrag stellen müssen. Das hat die Bundesregierung Anfang August bekannt gegeben. Geplant ist, eine solche Regelung schnellstmöglich durch die Gesetzgebung zu bringen; sie soll dann rückwirkend ab dem 10. Juli gelten.

Ziel der Regelung ist es, den Geschädigten Zeit zu verschaffen, um die notwendigen Finanzierungs- oder Sanierungsverhandlungen zu führen. Eine mögliche Insolvenz könne sowohl durch öffentliche Hilfen, Entschädigungsleistungen, Versicherungsleistungen, Zins- und Tilgungsmoratorien oder auf andere Weise abgewendet werden, erläuterte die Regierung. Es müssten hierfür in jedem Fall „ernsthafte Verhandlungen“ mit Banken, Entschädigungsfonds, Versicherungen, der öffentlichen Hand etc. geführt werden. Diese dürften nicht endgültig gescheitert sein. Im Falle des Scheiterns der Verhandlungen vor dem 31. Oktober ende auch die Aussetzung der Antragspflicht.

Es müsse sich zudem um Fälle handeln, in denen die Zahlungsunfähigkeit oder Überschuldung durch die Starkregenfälle oder die Hochwasser im Juli 2021 – auch soweit sie über Juli 2021 hinaus andauerten und erst nach Juli 2021 zu Schäden geführt hätten – verursacht worden sei. Unschädlich sei es, wenn das betreffende Unternehmen schon vorher in Schwierigkeiten, die für sich genommen die Antragspflicht aber noch nicht begründeten, gewesen sei.

Die Regelung solle, so erläuterte die Bundesregierung, nicht das Recht von Schuldnern oder Gläubigern, einen Insolvenzantrag zu stellen, berühren. Denn es werde nicht das Insolvenzrecht zur Gänze, sondern allein die der Straf- und Haftungsbewehrung unterliegende Antragspflicht nach § 15a InsO und die haftungsbewehrte Antragspflicht nach § 42 Abs. 2 BGB ausgesetzt.

[Quelle: Bundesregierung]

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