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Forderung nach umfassender Reform des Weisungsrechts

Forderung nach umfassender Reform des Weisungsrechts

Der Deutsche Richterbund (DRB) hat die Ankündigung des Bundesjustizministeriums, die Weisungsbefugnis der Justizminister gegenüber Staatsanwälten zu beschränken (vgl. dazu Anwaltsmagazin ZAP 24/2020, 1282 f.), positiv kommentiert. Er fordert jedoch auch eine weitergehende Reform. Deutschland sei mit seinem antiquierten Modell einer politisch weisungsgebundenen Staatsanwaltschaft in Europa ins Abseits geraten, so der DRB, dem auch viele Staatsanwälte angehören.

Es sei zwar zu begrüßen, dass Bundesjustizministerin Christine Lambrecht Weisungen in konkreten Verfahren jetzt für den Bereich der europäischen Rechtshilfe gesetzlich ausschließen wolle, sagten die DRB-Vorsitzenden Barbara Stockinger und Joachim Lüblinghoff Anfang Dezember in Berlin. Die Reformpläne griffen aber noch zu kurz. Es sei höchste Zeit, das GVG so zu ändern, dass jeglicher Einfluss der Politik auf einzelne Ermittlungen in Strafverfahren sicher ausgeschlossen werde. Nur so komme Deutschland in dieser Frage „auf die Höhe europäischer Justizstandards“. Allein der böse Anschein, dass ein Minister Ermittlungen in die eine oder andere Richtung lenken könne, untergrabe das Vertrauen in die Unabhängigkeit der Strafjustiz, warnten Stockinger und Lüblinghoff. „Diesen Schwachpunkt der deutschen Justizstruktur gilt es grundsätzlich, nicht nur für einzelne Aufgabenbereiche der Staatsanwaltschaft zu beheben“, fordern die beiden DRB-Vorsitzenden.

Der Europäische Gerichtshof hatte im vergangenen Jahr die fehlende politische Unabhängigkeit deutscher Staatsanwälte moniert (vgl. EuGH, Urt. v. 27.5.2019 – C 508/18; ZAP EN-Nr. 381/19), und auch die EU-Kommission führte diesen Umstand in ihrem Rechtsstaatsbericht für Europa auf. Dabei geht es um das Weisungsrecht der deutschen Justizminister: Die Ressortchefs des Bundes und der Länder haben sowohl ein allgemeines Weisungsrecht als auch ein Einzelfallweisungsrecht gegenüber den Staatsanwaltschaften. Mit allgemeinen Weisungen soll zum Beispiel eine gleichförmige Strafverfolgung für bestimmte Straftaten sichergestellt werden. Davon zu unterscheiden ist das Weisungsrecht im Einzelfall, das Ministern die Möglichkeit eröffnet, auf konkrete Ermittlungen gegen bestimmte Beschuldigte einzuwirken. Aus Sicht des Richterbundes ist Letzteres vollständig abzuschaffen.

[Quelle: DRB]

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