Elektronische Akte beim BAG
Das Bundesarbeitsgericht hat darauf hingewiesen, dass die Verfahrensakten von vier seiner Senate seit dem 1.7.2021 in elektronischer Form geführt werden. Die elektronische Akte löst in diesem Umfang die bisherige Aktenführung in Papierform ab. Zwar sieht § 298a Abs. 1 S. 1 ZPO vor, dass die Prozessakten erst ab dem 1.1.2026 ausschließlich elektronisch geführt werden müssen. Nach § 298a Abs. 1 S. 2 u. 3 ZPO können der Bund und die Länder jedoch festlegen, dass die Aktenführung in bestimmten Verfahren bereits vor dem 1.1.2026 in elektronischer Form erfolgt. Von dieser Möglichkeit hat das Bundesarbeitsgericht nach einer zweijährigen Testphase, in der die Aktenbearbeitung sowohl elektronisch als auch in Papierform vorgenommen worden ist, Gebrauch gemacht.
Nach einer von Gerichtspräsidentin Ingrid Schmidt im Juni dieses Jahres getroffenen Verwaltungsanordnung werden die Akten in den nach dem 30.6.2021 eingehenden Verfahren des Ersten, Zweiten, Vierten und Fünften Senats des BAG ausschließlich elektronisch geführt. Hiervon ausgenommen sind zunächst noch AZR- und ABR-Verfahren.
[Quelle: BAG]