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Digitale Gesetzesverkündung (eVerkündung) verzögert sich

Digitale Gesetzesverkündung (eVerkündung) verzögert sich

Der ursprüngliche Plan des Bundesjustizministeriums, mit Beginn des kommenden Jahres Gesetze digital zu verkünden, kann wohl nicht eingehalten werden. Das geht aus einer Antwort der Bundesregierung auf eine Anfrage im Bundestag hervor. Das Bundesjustizministerium (BMJV) geht davon aus, dass eine erste Umsetzungsstufe im ersten Quartal 2023 erreicht wird. Für den vollständigen Ausbau der sog. eVerkündung wurde gar kein Zeitpunkt mehr genannt.

Bislang werden alle neuen Gesetze im Bundesgesetzblatt (BGBl) verkündet und können erst in Kraft treten, nachdem sie dort veröffentlicht wurden. In zahlreichen Gesetzen findet sich denn auch der abschließende Passus „Das Gesetz tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft“ oder „Das Gesetz tritt (…) Monate nach Verkündung in Kraft“. Dieses Verfahren wird allerdings schon lange kritisiert, v.a. von Open-Data-Aktivisten. Denn das BGBl wird vom privaten Bundesanzeiger Verlag herausgegeben und ist zumindest in seiner recherchier- und ausdruckbaren Version kostenpflichtig.

Die Digitalisierung des Gesetzgebungsverfahrens war deshalb auch ein wichtiges Vorhaben der derzeitigen Regierungskoalition. Mit der sog. eVerkündung sollen die Gesetzesinhalte einheitlich und v.a. kostenlos allen Bürgern zur Verfügung stehen. Noch 2018 hatte die damalige Bundesjustizministerin Katarina Barley in einem Interview angekündigt: „Gesetze und Verordnungen verkünden wir künftig uneingeschränkt digital“. Das elektronische Bundesgesetzblatt werde dann die einzig verbindliche Fassung von Gesetzen und Verordnungen beinhalten.

Die jetzige Verzögerung begründete das Ministerium v.a. damit, dass das für die Verkündung zukünftig zuständige Bundesamt für Justiz darum gebeten habe, die Testphase für die Verkündungsplattform weiter nach hinten zu schieben, da am Ende der Legislaturperiode absehbar eine „erhebliche Belastungsspitze“ mit vielen und zum Teil eiligen Verkündungen zu bewältigen sein werde.

[Red.]

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