Bundestag beschließt Verschärfung der Geldwäsche
Der Bundestag hat am 11.2.2021 dem Gesetzesvorhaben zur Verbesserung der strafrechtlichen Bekämpfung der Geldwäsche zugestimmt. Nach dem neuen Gesetz kommt es nicht mehr darauf an, dass Vermögenswerte aus ganz bestimmten Straftaten stammen. Entscheidend soll nur noch sein, dass ein Vermögenswert durch irgendeine Straftat erlangt wurde, ganz gleich ob durch Drogenhandel, Schutzgelderpressung, Menschenhandel, Betrug oder Untreue. Auch wenn der Täter die kriminelle Herkunft des Vermögenswertes leichtfertig nicht erkennt oder sogar in Kauf nimmt und ihn verbirgt oder verschleiert, soll künftig der Tatbestand der Geldwäsche greifen.
Begründet wird das Vorhaben damit, dass die Strafverfolgung deutlich effektiver gestaltet werden kann. So werde der komplexe bisherige Tatbestand der Geldwäsche jetzt durch eine klare neue Strafvorschrift ersetzt und deutlich erweitert. Dies werde dazu führen, dass es für Staatsanwaltschaften und Gerichte künftig erheblich leichter sein werde, Geldwäsche nachzuweisen und Täter konsequent zur Verantwortung zu ziehen.
Die Opposition kritisierte das Gesetz hingegen als verfassungsrechtlich problematisch und als weitgehend wirkungslos. Ein Vollzugsdefizit sei vorprogrammiert. Die unbegrenzte Ausweitung der sog. Vortaten werde zu einer erheblichen Überforderung der Behörden führen. Auch aus der Anwaltschaft gab es im Vorfeld des Gesetzesbeschlusses geharnischte Kritik. Misstrauen werde jetzt zur Compliance-Pflicht, mutmaßte etwa der Deutsche Anwaltverein (vgl. dazu Anwaltsmagazin ZAP 21/2020, S. 1096). Mit der leichtfertigen Begehungsvariante, die im Laufe des Gesetzgebungsverfahrens erst herausgenommen, dann doch wieder hineingenommen wurde, sei der Tatbestand „schier uferlos“ ausgestaltet worden. Damit drohe künftig jedermann ein Ermittlungsverfahren wegen Geldwäsche, der Geschäftsbeziehungen zu Personen aufnehme, die im Visier staatsanwaltschaftlicher Ermittlungen stünden. Statt der Unschulds- gelte künftig eine Schuldvermutung, so der DAV.
[Red.]